Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 14. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 86/92 BESCHLUSS vom 14. Januar 1993 in dem Entschädigungsrechtsstreit 1. Jizchak F< Straße#, N< Straße •, , Israel, Israel, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, Beklagter und Beschwerdegegner, Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 14. Januar 1993 beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 1992 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Ob der Großvater der Kläger aufgrund seiner wirtschaftlichen und sozialen Stellung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen ist, stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der Einzelheiten des ihm unterbreiteten Sachverhalts zu treffen hatte. Auch die Beschwerdebegründung vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern dabei klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Brandes Zugehör Schmitz Ganter Kreft