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BGH · IX ZB 86/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 86/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 14. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.

Zitierte Normen: § 219 BEG
Israel14BrandStraßeKlägerGanterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 86/92
BESCHLUSS
vom 14. Januar 1993
in dem Entschädigungsrechtsstreit
1. Jizchak F<
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, Israel, Israel,
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde,
 Beklagter und Beschwerdegegner,
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 14. Januar 1993 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 1992 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Ob der Großvater der Kläger aufgrund seiner wirtschaftlichen und sozialen Stellung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen ist, stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der Einzelheiten des ihm unterbreiteten Sachverhalts zu treffen hatte. Auch die Beschwerdebegründung vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern dabei klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind.
Brandes
 Zugehör
Schmitz
 Ganter
Kreft