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BGH · IX ZB 86/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 86/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner am 19. Der Berufungsrichter kann sich nicht davon überzeugen, daß die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt (Beginn der Verfolgung oder Verlassen des Vertreibungsgebietes) dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat. RzW 1970, 503) erforderlich, daß sich die Klägerin in ihrem persönlichen Lebensbereich überwiegend der deutschen Sprache bedient hat. Das verneint der Berufungsrichter im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs, wobei er nicht außer acht läßt, daß die Klägerin nach der bei der israelischen Sprachprüfungskommission abgelegten Sprach-prüfung deutsch mühelos spricht und liest sowie flüssig mit wenig Fehlern schreibt. Da sowohl ihr Ehemann wie auch ihre Tochter des Deutschen nur bedingt mächtig gewesen seien, müsse davon ausgegangen werden, daß in der Familie in erster Linie polnisch oder jiddisch gesprochen worden sei. Das Berufungsgericht trifft auch keine Feststellungen in der Richtung, daß die Klägerin unabhängig von den Sprachgewohnheiten in ihrer Familie deshalb nach § 150 BEG anspruchsberechtigt sein könnte, weil sie Vertriebene im Sinne der §§ 1, 6 BVFG ist.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 1 BVFG
jiddischBundesgerichtshofsBerufungsgerichtSprachedeutschenFamilieKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

bntscheid.-Samrnla. d, Senats
J/
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 86/86
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Sara GflH, rBB tHI Street 0, BJB-Br|
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflB-FMHH-Straße fr ■§ Mj
 Beklagten und Beschwerdegegner
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3/
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel,
 Fuchs und Gärtner
 am 19. Februar 1987 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungsenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. April 1986 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs weicht das Berufungsurteil nicht ab.
Der Berufungsrichter kann sich nicht davon überzeugen, daß die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt (Beginn der Verfolgung oder Verlassen des Vertreibungsgebietes) dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat. Dafür wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
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(vgl. RzW 1970, 503) erforderlich, daß sich die Klägerin in ihrem persönlichen Lebensbereich überwiegend der deutschen Sprache bedient hat. Das verneint der Berufungsrichter im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs, wobei er nicht außer acht läßt, daß die Klägerin nach der bei der israelischen Sprachprüfungskommission abgelegten Sprach-prüfung deutsch mühelos spricht und liest sowie flüssig mit wenig Fehlern schreibt. Er meint aber, die Klägerin könne sich die deutsche Sprache, die eine Nahsprache des Jiddischen sei, als Kind einer Kaufmannsfamilie angeeignet haben. Außerdem sei in Betracht zu ziehen, daß ihre Familie längere Zeit in Österreich, also in deutschsprachiger Umgebung, gelebt habe.
Da sowohl ihr Ehemann wie auch ihre Tochter des Deutschen nur bedingt mächtig gewesen seien, müsse davon ausgegangen werden, daß in der Familie in erster Linie polnisch oder jiddisch gesprochen worden sei. Hierfür sprächen auch die vorliegenden DP Statistical Cards. Die Klägerin selbst habe als hauptsächliche Sprachen in erster Linie polnisch und jüdisch (jiddisch) angegeben und erst an letzter Stelle deutsch genannt. Die Tochter habe deutsch überhaupt nicht, dafür als dritte ihr geläufige Sprache hebräisch angegeben. Daß das Berufungsgericht diesen DP-Karten einen besonderen Beweiswert zu demißt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht trifft auch keine Feststellungen in der Richtung, daß die Klägerin unabhängig von den Sprachgewohnheiten in ihrer Familie deshalb nach § 150 BEG anspruchsberechtigt sein könnte, weil sie Vertriebene im
 Sinne der §§ 1, 6 BVFG ist. Hiergegen spricht schon der Umstand, daß sie nur eine polnische Schule besucht und - wie das Berufungsgericht feststellt - bei den Krakauer Juden das Deutschtum nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt hat.
Merz
 Zorn