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BGH · IX ZB 86/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 86/63

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Harz und die Richter Zorn* Henkel* Fuchs und Winter Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts« hofs* die auch vca Bundesverfassungsgericht nicht beanstand det werden 1st* kann die Behörde Abhilfe alt den Ersessene« erwägungen verweigern* der Antragsteller sei ait aeines Ab« hilfeantrag verspätet hervor getreten (vgl« BGH RzW 1978, 143} 144} und er habe das Zrstverfähren nachlässig betrieben, z« 3« durch tilchtelnlegung eines Rechtes!trtela* das erkennbar Aus« sicht auf Erfolg gehabt habe (vgl« BGH Rztf 1931, 24; 127)« Ohne Rechtsfehler bejaht der Berufungsrichter, daii diese Voraussetzungen ia Falle des Risers erfüllt waren und daher die Verweigerung dar Abhilfe durch das beklagte band nicht Es war von Jeher anerkannten Hechts (vgl« BQH RzW 1966, 234 und ständig), daö als ausreichender Yeigerungsgrund ia Ginne von § 7 Abs« 1 der 2« DV-3EG, zur ärztlichen Untersuchung la die Bundesrepublik zu fahren, die von ärztlicher Gelte bestätigte ftelaeunfähigkelt des Verfolgten gilt« Aus diesem Grunde wäre auch die Einlegung eines Rechtsmittels gagen das landgerichtliche Urteil voa 9.

laDüsseldorfBeschwerdeerkennbarärztlichKlägeralt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 86/63	BESCHLUSS
ln dar Entschädlgungssacbe
 Zyr^auat 3 36,
i, London £*•«« 6, Großbritannien,
 Kläger und 3e acbwerdeXUfcrer, • Proxeßbevollaächtlgter s Rechtsanwalt
 gegen
Land N o r 4 r h i i n - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
?4PB*traSe 26, Düsseldorf 30,
Beklagten und Beschverdegegner
« 2 «
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Harz und die Richter Zorn* Henkel* Fuchs und Winter
m 20« Oktober 1963 beschlossen!
Die Beech werde dee Klägers gegen die Nicht«
Zulassung der Revision la Urteil dee 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17« Februar 1963 wird zurUckgewlesen«
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde« Verfahrens trägt der Kläger«
ifcla-ü
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 3£G liegen nicht vor«
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts« hofs* die auch vca Bundesverfassungsgericht nicht beanstand det werden 1st* kann die Behörde Abhilfe alt den Ersessene« erwägungen verweigern* der Antragsteller sei ait aeines Ab« hilfeantrag verspätet hervor getreten (vgl« BGH RzW 1978, 143} 144} und er habe das Zrstverfähren nachlässig betrieben, z« 3« durch tilchtelnlegung eines Rechtes!trtela* das erkennbar Aus« sicht auf Erfolg gehabt habe (vgl« BGH Rztf 1931, 24; 127)«
Ohne Rechtsfehler bejaht der Berufungsrichter, daii diese Voraussetzungen ia Falle des Risers erfüllt waren und daher die Verweigerung dar Abhilfe durch das beklagte band nicht
2J
 
«raesaensföhlerhaft ist« Die Beschwerde verkennt aal ihr an Angriffen gegen das Berufung »urteil, d&d nach den Zweitver-fahrensrichtliolen der linder die Anträgsfrist frviheatens alt desi Zeitpunkt der Veröffentlichung der «dchtllnien Oe« ginnt. Traten die Gründe, auf die ein vberprüiußg3begehr«n gestützt wird, erst später ein, so beginnt die Frist alt deren Eintritt» Der voa Kläger ia Abhilfaverfahren angegebene Grund für die Einleitung eines Abhilfsverfahren^ durch ein Urteil des OLG Düsseldorf aus dea Jahre 1979 hebe sich die Rechtslage zu seinen Gunsten geändert, schlägt eher schon deswegen nicht durch, well es la vorliegenden Fall - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht ua die Frage geht, ob dea Kläger die Reise nach Deutschland zu-outbar war, sondern dad das Landgericht la Erstverfahren die voa Kläger vorgetragene und durch Einreichung eines ärztlichen Gutachtens unter Beweis gestellte Behauptung, er sei reiseunfähig. Übergangen und sich statt dessen auf ein veraltetes Gutachten aus des Jahre 1969 gestützt habe«
Es war von Jeher anerkannten Hechts (vgl« BQH RzW 1966, 234 und ständig), daö als ausreichender Yeigerungsgrund ia Ginne von § 7 Abs« 1 der 2« DV-3EG, zur ärztlichen Untersuchung la die Bundesrepublik zu fahren, die von ärztlicher Gelte bestätigte ftelaeunfähigkelt des Verfolgten gilt« Aus diesem Grunde wäre auch die Einlegung eines Rechtsmittels gagen das landgerichtliche Urteil voa 9. November 1973 durchaus
 aussichtsreich gewesen* was iür dan anwaltlich vertretenen ;CUigar auch erkennbar sein saute«
Mars
 Zorn