Die Beschwerde der Klägerin gegen die Kicht-sulsssung der Revision In Urteil des 17. Oes trügt seine Entscheidung, die insoweit ausschließlich eit tatsächlichen Erwägungen begründet 1st, nit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Uberelnstlent und keine ungeklärte Rechtsfrage aufwirft. Me Elnwünde der Beschwerde richten sich gegen das Verfahren ln BerufUngsrechtssug f sie rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl.
zur Entscheidun£ssamnlung der tenets 2376 063 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB.. 66/74 BESCHLUS ..S ln der Etotaehädiguagssaebe Bertha Street, Klägerin und Beschwerdeführerin, - ProzeÖbevollmÄchtigteri Rechtsanwalt Dr« » gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Be*l*fe8finenEdirektioa München, München 22, Alexandrastraße 3, Beklagten und BeachwerdegaB*1*** Der XX. Zivilsenat des Bundesgerlchtshof es bat an 2k. Mal 1977 durch die Richter Dr. Thuma, Zern, Henkel, Fuchs und Partnern beschlossen» Die Beschwerde der Klägerin gegen die Kicht-sulsssung der Revision In Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerlohts München von 6. Msvenber 1973 wird «urüekgevlesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslsgenfreii die außergerichtlichen Kosten trügt die Klägerin, Gründe Ser Berufuagsrlohter 1st nicht davon überzeugt, dafi bei der Klägerin Oesundheitoschäden vorllegen, die wahrscheinlich durah die Verfolgung verursacht worden sind. Oes trügt seine Entscheidung, die insoweit ausschließlich eit tatsächlichen Erwägungen begründet 1st, nit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Uberelnstlent und keine ungeklärte Rechtsfrage aufwirft. Me Elnwünde der Beschwerde richten sich gegen das Verfahren ln BerufUngsrechtssug f sie rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl. »GH RgV 1967, »Bl Kr. 33| 431), Dar Tatrlehter sntsoholdot frei darübor, ob die Beurteilung der Zuasaasnhangefrage (t 38 Abs. 1 S. 2 BBS) weitere aedlalnlsehe Outeohten erfordert. Henkel