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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Kicht-sulsssung der Revision In Urteil des 17. Oes trügt seine Entscheidung, die insoweit ausschließlich eit tatsächlichen Erwägungen begründet 1st, nit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Uberelnstlent und keine ungeklärte Rechtsfrage aufwirft. Me Elnwünde der Beschwerde richten sich gegen das Verfahren ln BerufUngsrechtssug f sie rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl.

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Volltext der Entscheidung

zur
 Entscheidun£ssamnlung der tenets
2376 063
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB.. 66/74	BESCHLUS	..S
ln der Etotaehädiguagssaebe
 Bertha
Street,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- ProzeÖbevollmÄchtigteri Rechtsanwalt
 Dr«
»
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch die Be*l*fe8finenEdirektioa München, München 22, Alexandrastraße 3,
Beklagten und BeachwerdegaB*1***
Der XX. Zivilsenat des Bundesgerlchtshof es bat an 2k. Mal 1977 durch die Richter Dr. Thuma, Zern, Henkel, Fuchs und Partnern
 beschlossen»
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Kicht-sulsssung der Revision In Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerlohts München von 6. Msvenber 1973 wird «urüekgevlesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslsgenfreii die außergerichtlichen Kosten trügt die Klägerin,
 Gründe
Ser Berufuagsrlohter 1st nicht davon überzeugt, dafi bei der Klägerin Oesundheitoschäden vorllegen, die wahrscheinlich durah die Verfolgung verursacht worden sind.
Oes trügt seine Entscheidung, die insoweit ausschließlich eit tatsächlichen Erwägungen begründet 1st, nit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Uberelnstlent und keine ungeklärte Rechtsfrage aufwirft. Me Elnwünde der Beschwerde richten sich gegen das Verfahren ln BerufUngsrechtssug f sie rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl. »GH RgV 1967, »Bl Kr. 33| 431), Dar Tatrlehter sntsoholdot frei darübor, ob die Beurteilung der Zuasaasnhangefrage (t 38 Abs. 1 S. 2 BBS) weitere aedlalnlsehe Outeohten erfordert.
Henkel