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BGH · IX ZB 86/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 86/15

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. 2 Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist somit zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
Prozesskostenhilfe10ZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 86/15
vom 10. Februar 2016 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
ECU :DE: BGH:2016:100216BIXZB86.15.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 10. Februar 2016 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 25. September 2015 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Weder sieht das Gesetz im Pro-
zesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
ECU :DE:BGH:2016:100216BIXZB86.15.0
 
2	Die	für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe
 ist somit zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Kayser	Vill	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Rosenheim, Entscheidung vom 23.03.2015 - 12 C 147/1 -LG Traunstein, Entscheidung vom 25.09.2015 - 6 S 1046/15 -
ECLI :DE: BGH:2016:100216BIXZB86.15.0