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BGH · IX ZB 86/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 86/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 26. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Ein solcher Grund muss grundsätzlich noch zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem über die Rechtsbeschwerde entschieden wird (BGH, Beschl. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266, 272 ff; vgl. hat der Senat seine Rechtsprechung zur Vergütung von vorläufigen Insolvenzverwaltern, deren Tätigkeit sich auf belastete Vermögensgegenstände bezogen hat, geändert. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Der weitere Beteiligte hat in beiden Rechtsmittelverfahren nur geltend gemacht, er habe sich in nennenswertem Umfang mit den belasteten Gegenständen des Schuldnervermögens befasst; eine erhebliche Befassung hat er dagegen selbst nicht behauptet.

Zitierte Normen: § 63 InsO § 574 ZPO
Lübeck23RechtsprechungZBUmfanggrundsätzlichRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 86/04
vom 26. April 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 26. April 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 5. März 2004 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.697,93 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die nach den §§ 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ermangelt eines Zulässigkeitsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO. Ein solcher Grund muss grundsätzlich noch zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem über die Rechtsbeschwerde entschieden wird (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 -VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782; v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 153/03, Umdruck S. 3, st.Rspr.). Das ist hier nicht der Fall.
2	Mit	Beschluss	vom	14.	Dezember	2005	(BGHZ	165,	266,	272	ff;	vgl.	fer-
ner Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZlnsO 2006, 257 ff; v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, ZIP 2006, 1403, 1404, 1408 f, z.V.b. in BGHZ 168, 321)
 
hat der Senat seine Rechtsprechung zur Vergütung von vorläufigen Insolvenzverwaltern, deren Tätigkeit sich auf belastete Vermögensgegenstände bezogen hat, geändert. Der Wert solcher Gegenstände wird im Umfang ihrer Belastungen bei der Festsetzung der Vergütung nur noch berücksichtigt, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) hat diese geänderte Rechtsprechung insofern bestätigt. Der Verordnungsgeber will allerdings die Werte in die Berechnungsgrundlage einstellen, anstatt insoweit einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren.
3	Dieser	Unterschied	spielt	für	den	Beschwerdefall keine Rolle. Der weitere
 Beteiligte hat in beiden Rechtsmittelverfahren nur geltend gemacht, er habe sich in nennenswertem Umfang mit den belasteten Gegenständen des Schuldnervermögens befasst; eine erhebliche Befassung hat er dagegen selbst nicht behauptet.
 
4	Ein	Bedürfnis	zu	weiterer	grundsätzlicher Klärung der Rechtsauslegung,
 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung lässt der Beschwerdefall somit nicht mehr erkennen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Eutin, Entscheidung vom 03.12.2003 - 3 IN 342/03 -LG Lübeck, Entscheidung vom 05.03.2004 - 7 T 7/04 -