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BGH · IX ZB 85/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 85/94

Mai 1994 ausgeführt, Notfristen würden in einem Fristenkalender zunächst eine Woche vor Ablauf mit einer Vorfrist (sogenannter Rotfrist) und zusätzlich am Tage des Fristablaufs jeweils mit einem auffälligen Hinweis (z.B. Berufungsbegründungsfrist) eingetragen. Eintragung und Kontrolle der Fristen oblägen den Angestellten Sandra Sfl|| und Susanne WlHBp. Im konkreten Fall habe der Beklagte auf der Kopie der ersten Seite der Berufungsschrift die Weisung erteilt, die Berufungsbegründungsfrist zu notieren, als Rotfrist den 2. Ferner hat er ergänzend vorgebracht, mit der Kopie der ersten Seite der Berufungsschrift werde wie folgt verfahren: Sie werde abgestempelt vom Oberlandesgericht und dann mit der Gerichtspost zunächst dem Beklagten und Rechtsanwalt G^BB vorgelegt. Der zuständige Sachbearbeiter erteile Weisungen, z.B. das Notieren von Fristen, auf dieser Kopie, und gebe diese den Angestellten SBHBI und WBBBft zurück. Im konkreten Fall habe der Beklagte diktiert, daß eine Rotfrist für den 2. Mai und eine Ablauf-frist für den 9. Er diktiere regelmäßig neben der Berufungsschrift die Weisung, die Berufungsbegründungsfrist sowie eine Rotfrist zu notieren. Dadurch werde eine doppelte Absicherung erzielt: Das Diktat nebst Verfügung und die diktierte weitere Weisung für die beiden Angestellten, die Rotfrist zu notieren. 2. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage dieses Vorbringens einen Verstoß des Beklagten gegen seine prozessuale Sorgfaltspflicht bejaht. Seinen Ausführungen sei zu entnehmen, daß seine Angestellten bei der Fristenberechnung nicht selbständig Vorgehen sollten, sondern daß ihnen eine persönliche Einzelweisung zur Eintragung der vom Beklagten vorgebenen Frist nach eigener Fristberechnung erteilt werde. Die schriftliche Weisung auf der Kopie der Berufungsschrift sei in sich unklar und weise konkrete Fristen nicht auf.Dann aber hätten die Angestellten auch die Eintragung der Frist nicht vornehmen können. Mai 1994 eine Ablauffrist diktiert zu haben, genüge dies nach seiner Gesamtschilderung schon deswegen nicht, weil die zuständige Mitarbeiterin nicht nach dem Diktat, sondern erst nach der Postdurchsicht die Fristen zu notieren habe. 3. In seiner Beschwerdebegründung führt der Beklagte aus, er diktiere regelmäßig neben der Berufungsschrift die Weisung, die Berufungsbegründungsfrist sowie eine Rotfrist - zehn Tage vor Ablauf - zu notieren. Als zusätzliche Sicherungsmaßnahme erhielten die Büroangestellten die schriftliche Weisung, auf der ersten Seite der Kopie der Berufungsschrift die Berufungsbegründungsfrist zu notieren. nach dem Diktieren der Berufungsschrift, die Berufungsbegründungsfrist und eine Rotfrist zu notieren, sei eine zusätzliche Sicherungsmaßnahme, die an der Selbständigkeit der Angestellten nichts ändere. die Fristen gleich nach dem Schreiben der Berufungsschrift in den Fristenkalender. Als zusätzliche Kontrolle diene dann noch die Postdurchsicht durch die beiden Angestellten, bei der sie die Kopie der ersten Seite der Berufungsschrift mit der zweiten Weisung des Beklagten fänden. Da sie selbst in der Lage sei, die Berufungsbegründungsfrist zu errechnen und ausschließlich diese Frist noch in Betracht gekommen sei, habe sie der Schreibfehler ("Berufungsfrist") nicht irritieren dürfen. Deshalb ist der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag lediglich das in den vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses eingegangenen Schriftsätzen enthaltene Vorbringen zugrunde zu legen. b) Nach den zu berücksichtigenden Ausführungen des Beklagten hat er die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu vertreten. Der zu dem Teil wechselnde und bis zu dem Schluß ungenaue Vortrag des Beklagten ist mit dem Berufungsgericht dahin zu verstehen, daß die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist auch in einfach gelagerten Fällen nicht den mit der Führung des Fristenbuches betrauten Mitarbeiterinnen sflHI und WJBBIP überlassen war, sondern daß sie von dem Beklagten stets konkrete Fristangaben erhielten, sei es im Zusammenhang mit dem Diktat der Berufungsschrift, sei es auf der ersten Seite der vom Berufungsgericht zurückgekommenen Ko-pie der Berufungsschrift. Ferner läßt das Vorbringen die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Annahme zu, die Fristeneintragung habe ungeachtet eines früheren Diktats der Fristen erst aufgrund der schriftlichen Weisung des Beklagten auf der Kopie der Berufungsschrift nach Durchsicht der Post erfolgen sollen (Beschluß Bl. 5, GA 138). Ob den Beklagten auch deshalb ein Verschulden trifft, weil er die zur Post gegebene Kopie der Berufungsschrift nicht in besonderer Weise als fristbezogen gekennzeichnet hat (vgl.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungsschriftBerufungsbegründungsfristRotfristFristDiktatWeisungAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 85/94	BESCHLUSS
vom 13. Oktober 1994 in dem Rechtsstreit
 Dr.
Rolf W. B Straße
 Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: der Beklagte selbst -
gegen
1.	Karl-Heinz
2.	Marlene W| DflHHiBtteg
- Prozeßbevollmächtigte
I.	Instanz:
Kläger und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte^fllBund Partner,
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Ganter
 am 13. Oktober 1994 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Juli 1994 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf (27.278,91 x 2 + 6.084 =)
60.641,82 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beklagte, der zusammen mit Rechtsanwalt GMU eine Anwaltspraxis betreibt, hat gegen ein ihm nachteiliges Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. Mürz 1994 am 7. April 1994 Berufung eingelegt, das Rechtsmittel innerhalb der bis zu dem 9. Mai 1994 laufenden Begründungsfrist aber nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 7. Juli 1994 das Wiedereinsetzungsgesuch des Be-
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klagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet der Beklagte sich mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu Recht abgelehnt. Der Beklagte war nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert (§ 233 ZPO).
1. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Beklagte in seinem am 24. Mai 1994 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 16. Mai 1994 ausgeführt, Notfristen würden in einem Fristenkalender zunächst eine Woche vor Ablauf mit einer Vorfrist (sogenannter Rotfrist) und zusätzlich am Tage des Fristablaufs jeweils mit einem auffälligen Hinweis (z.B. Berufungsbegründungsfrist) eingetragen. Außerdem werde die Eintragung im Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Eintragung und Kontrolle der Fristen oblägen den Angestellten Sandra Sfl|| und Susanne WlHBp. Im konkreten Fall habe der Beklagte auf der Kopie der ersten Seite der Berufungsschrift die Weisung erteilt, die Berufungsbegründungsfrist zu notieren, als Rotfrist den 2. Mai und als Ablauffrist den 9. Mai 1994. Die Angestellte Susan-ne W^HHi eine äußerst zuverlässige Kraft, bei der es
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noch zu keinerlei Versäumnissen gekommen sei, die Anlaß zu Besorgnissen gegeben hätten, habe aus Versehen vergessen, die beiden Fristen in das Fristenbuch einzutragen. Dies sei erst am 16. Mai 1994 festgestellt worden.
Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts vom 3. Juni 1994 hat der Beklagte eine Kopie der mit gerichtlichem EingangsStempel vom 7. April 1994 versehenen ersten Seite der Berufungsschrift vorgelegt, auf der handschriftlich vermerkt ist:
"1) Berufungsfrist ist m.E. notiert.?! 2) z. Rotfrist."
Ferner hat er ergänzend vorgebracht, mit der Kopie der ersten Seite der Berufungsschrift werde wie folgt verfahren: Sie werde abgestempelt vom Oberlandesgericht und dann mit der Gerichtspost zunächst dem Beklagten und Rechtsanwalt G^BB vorgelegt. Der zuständige Sachbearbeiter erteile Weisungen, z.B. das Notieren von Fristen, auf dieser Kopie, und gebe diese den Angestellten SBHBI und WBBBft zurück. Diese sähen die Post nach den eventuell zu notierenden Fristen durch und trügen diese dann gleich in den Fristenkalender ein. Im konkreten Fall habe der Beklagte diktiert, daß eine Rotfrist für den 2. Mai und eine Ablauf-frist für den 9. Mai 1994 eingetragen werden solle. Außerdem habe er diese Weisung handschriftlich auf der ersten Seite der Kopie der Berufungsschrift erteilt. Susanne WflB~ fUhabe die Kopie in die Akte gelegt, ohne die Fristen zu notieren.
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Nach einer weiteren Verfügung des Oberlandesgerichts vom 22. Juni 1994 hat der Beklagte dargelegt, die Angestellten würden jedesmal konkret angewiesen, die Berufungs-bzw. Berufungsbegründungsfrist zu notieren. Dies sei auch im konkreten Fall geschehen. Er habe darüber hinaus auf der ersten Seite der Kopie der Berufungsschrift die notwendige Überprüfung der Ursprungsweisung eingefügt. Nur versehentlich sei "Berufungsfrist” geschrieben worden. Diese Bemerkung habe die Angestellten	und	WflHM,	die	wüßten,
 daß es sich hier nur um eine Berufungsbegründungsfrist gehandelt haben könne, nochmals darauf hinweisen sollen, zu überprüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist tatsächlich notiert worden sei. Er diktiere regelmäßig neben der Berufungsschrift die Weisung, die Berufungsbegründungsfrist sowie eine Rotfrist zu notieren. Dies habe er auch im konkreten Fall getan. Dadurch werde eine doppelte Absicherung erzielt: Das Diktat nebst Verfügung und die diktierte weitere Weisung für die beiden Angestellten, die Rotfrist zu notieren. Derartige Weisungen seien bisher immer ohne jegliche Beanstandungen erledigt worden.
2.	Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage dieses Vorbringens einen Verstoß des Beklagten gegen seine prozessuale Sorgfaltspflicht bejaht. Seinen Ausführungen sei zu entnehmen, daß seine Angestellten bei der Fristenberechnung nicht selbständig Vorgehen sollten, sondern daß ihnen eine persönliche Einzelweisung zur Eintragung der vom Beklagten vorgebenen Frist nach eigener Fristberechnung erteilt werde. Der Beklagte wolle offenbar nicht an der zunächst gegebenen Darstellung festhalten, es sei auf der ersten Seite der mit dem gerichtlichen EingangsStempel versehenen Beru-
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fungsschrift die Fristnotierung vorgegeben worden. Die schriftliche Weisung auf der Kopie der Berufungsschrift sei in sich unklar und weise konkrete Fristen nicht auf. Dann aber hätten die Angestellten auch die Eintragung der Frist nicht vornehmen können. Ihnen habe auch nicht selbstverständlich auffallen müssen, daß es sich bei dem Wort "Berufungsfrist" (ersichtlich) um einen Irrtum oder Schreibversehen des Beklagten gehandelt habe. Soweit der Beklagte sich in seinen ergänzenden Ausführungen darauf berufe, für den 2. Mai eine Rotfrist und für den 9. Mai 1994 eine Ablauffrist diktiert zu haben, genüge dies nach seiner Gesamtschilderung schon deswegen nicht, weil die zuständige Mitarbeiterin nicht nach dem Diktat, sondern erst nach der Postdurchsicht die Fristen zu notieren habe. Zu diesem Zeitpunkt sei das Diktat nicht mehr Gegenstand der Aufmerksamkeit des Personals gewesen.
3.	In seiner Beschwerdebegründung führt der Beklagte aus, er diktiere regelmäßig neben der Berufungsschrift die Weisung, die Berufungsbegründungsfrist sowie eine Rotfrist - zehn Tage vor Ablauf - zu notieren. Derartige Weisungen seien bisher immer ohne jegliche Beanstandungen erledigt worden. Als zusätzliche Sicherungsmaßnahme erhielten die Büroangestellten die schriftliche Weisung, auf der ersten Seite der Kopie der Berufungsschrift die Berufungsbegründungsfrist zu notieren. Dadurch bleibe den Angestellten S^IHB und WiflHB die Berechnung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen überlassen; sie hätten - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die Aufgabe, die Beruf ungs- bzw. Berufungsbegründungsfristen selbst zu errechnen und einzutragen. Die konkrete Weisung des Beklagten
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nach dem Diktieren der Berufungsschrift, die Berufungsbegründungsfrist und eine Rotfrist zu notieren, sei eine zusätzliche Sicherungsmaßnahme, die an der Selbständigkeit der Angestellten nichts ändere. Aufgrund des Diktats notierten die Angestellten smU bzw.	die Fristen
 gleich nach dem Schreiben der Berufungsschrift in den Fristenkalender. Da die BerufungsSchrift noch am selben Tage beim Berufungsgericht eingelegt werde, sei die Eintragung der richtigen Berufungsbegründungsfrist gewährleistet. Als zusätzliche Kontrolle diene dann noch die Postdurchsicht durch die beiden Angestellten, bei der sie die Kopie der ersten Seite der Berufungsschrift mit der zweiten Weisung des Beklagten fänden. Dann würden die nach dem Diktat bereits eingetragene Berufungsbegründungsfrist sowie die Rotfrist nochmals kontrolliert. Obwohl im vorliegenden Fall Frau WflBHi die Beruf ungs schrift geschrieben und somit das Diktat abgehört habe, habe sie vergessen, die diktierten Fristen zu notieren. Gleiches sei mit der ersten Seite der Kopie der Berufungsschrift geschehen. Da sie selbst in der Lage sei, die Berufungsbegründungsfrist zu errechnen und ausschließlich diese Frist noch in Betracht gekommen sei, habe sie der Schreibfehler ("Berufungsfrist") nicht irritieren dürfen.
4.	Aufgrund des vorgetragenen Geschehensablaufs, soweit er der Entscheidung zugrunde gelegt werden darf, ist ein Verschulden des Beklagten an der Fristversäumung nicht zu verneinen.
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a)	Nicht zu berücksichtigen ist das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, soweit es von der früheren Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs abweicht.
Alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, müssen in der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO). Ein Nachschieben von Gründen nach Fristablauf (hier: 30. Mai 1994) ist unzulässig. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 28. Februar 1991 - IX ZB 95/90,
VersR 1991, 1308; v. 26. November 1991 - XI ZB 10/91,
VersR 1992, 983 - je m.w.N.). Im Streitfall war jedenfalls nach den Verfügungen des Berufungsgerichts vom 3. und 22. Juni 1994 eine weitere Aufklärung nicht mehr veranlaßt. Deshalb ist der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag lediglich das in den vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses eingegangenen Schriftsätzen enthaltene Vorbringen zugrunde zu legen. Ob die Darlegungen in der Beschwerdeschrift eine Wiedereinsetzung zu rechtfertigen vermöchten, kann auf sich beruhen.
b)	Nach den zu berücksichtigenden Ausführungen des Beklagten hat er die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu vertreten.
Der zu dem Teil wechselnde und bis zu dem Schluß ungenaue Vortrag des Beklagten ist mit dem Berufungsgericht dahin zu verstehen, daß die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist
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auch in einfach gelagerten Fällen nicht den mit der Führung des Fristenbuches betrauten Mitarbeiterinnen sflHI und WJBBIP überlassen war, sondern daß sie von dem Beklagten stets konkrete Fristangaben erhielten, sei es im Zusammenhang mit dem Diktat der Berufungsschrift, sei es auf der ersten Seite der vom Berufungsgericht zurückgekommenen Ko-pie der Berufungsschrift. Ferner läßt das Vorbringen die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Annahme zu, die Fristeneintragung habe ungeachtet eines früheren Diktats der Fristen erst aufgrund der schriftlichen Weisung des Beklagten auf der Kopie der Berufungsschrift nach Durchsicht der Post erfolgen sollen (Beschluß Bl. 5, GA 138). Unter diesen Voraussetzungen ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß den Beklagten zu demindest deshalb ein Verschulden trifft, weil die für die Eintragung im Fristenkalender entscheidende "Weisung" auf der Kopie der Berufungsschrift jedenfalls für eine Mitarbeiterin, die nicht daran gewöhnt ist, selbständig Berufungsbegründungsfristen zu berechnen, nicht mit ausreichender Klarheit erkennen läßt, daß sie die Eintragung einer Berufungsbegründungsfrist und einer Vorfrist vornehmen sollte, die ihr eine unbestimmte Zeit zuvor diktiert worden waren. Ob den Beklagten auch deshalb ein Verschulden trifft, weil er die zur Post gegebene Kopie der Berufungsschrift nicht in besonderer Weise als fristbezogen gekennzeichnet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 1994 - I ZB 5/94, EBE BGH 1994, 290), bedarf danach keiner Entscheidung. Offenbleiben kann auch, ob der Beklagte sein
 Vorbringen hinreichend glaubhaft gemacht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87, NJW 1988, 2045 f).
Brandes
 Kirchhof
Schmitz
 Ganter
Kreft