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BGH · IX ZB 85/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 85/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof am 16. Das Berufungsgericht hat sich nicht von dem Verfolgungsschicksal der Klägerin überzeugen können, weil ihre Angaben erhebliche Widersprüche aufwiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin, das Berufungsgericht hätte sie auf die angeblichen Widersprüche in ihrem Vortrag hinweisen und ihr Gelegenheit zur Aufklärung geben müssen. Die Feststellung des Verfolgungsschicksals der Klägerin und des medizinischen Zusammenhangs ihrer Beschwerden mit der Verfolgung liegt auf tatrichterlichem Gebiet. Es ist auch nicht erkennbar, daß der Tatrichter von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei seiner Würdigung des Sachverhalts abgewichen wäre. Die gegen das Verfahren des Tatrichters erhobenen Verfahrensrügen rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl.

Zitierte Normen: § 219 BEG
VortragBundesgerichtshofsBerufungsgerichtVerfolgungsmaßnahmenBeschwerdeKlägeringärtnernRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sem mlfi-d. Senats

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 85/89
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Clementine W( Istraße
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1/ R(
/II
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans H.
Kl
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Kaiser-FHHHH‘’stra^e fl/ MflV/
Beklagter und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof
 am 16. November 1989 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. April 1989 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Die Klägerin war nach ihrem Vortrag in Czernowitz/ Rumänien ab Sommer 1941 Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Sie hat deswegen eine Gesundheitsschadensrente und Zuerkennung eines Heilverfahrens für psycho-neurotische Störungen begehrt. Die Behörde hat ihren Antrag abgelehnt. Ihre Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat sich nicht von dem Verfolgungsschicksal der Klägerin überzeugen können, weil ihre Angaben erhebliche Widersprüche aufwiesen. Auch aus medizinischen Gründen hat das Berufungsgericht einen Erfolg der Klage verneint, weil es
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einen Zusammenhang des jetzigen Leidenszustands der Klägerin mit Verfolgungsmaßnahmen nicht feststellen konnte.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin, das Berufungsgericht hätte sie auf die angeblichen Widersprüche in ihrem Vortrag hinweisen und ihr Gelegenheit zur Aufklärung geben müssen.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Die Feststellung des Verfolgungsschicksals der Klägerin und des medizinischen Zusammenhangs ihrer Beschwerden mit der Verfolgung liegt auf tatrichterlichem Gebiet. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist das nicht. Es ist auch nicht erkennbar, daß der Tatrichter von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei seiner Würdigung des Sachverhalts abgewichen wäre.
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Die gegen das Verfahren des Tatrichters erhobenen Verfahrensrügen rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl. auch BGHZ 81, 53).
Merz
 Gärtner
'T