Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner am 19. Das Berufungsgericht verneint ohne Rechtsfehler die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis im Sinne von § 150 Abs. 1 BEG. Da sich nicht feststellen lasse, daß deutsch vom Kläger wie eine Muttersprache beherrscht werde - er gehöre vermutlich dem jiddischen Sprach- und Kulturkreis an -, käme eine Anspruchsberechtigung nur nach seiner Ehefrau gemäß § 150 Abs.3 BEG in Betracht. Der Senat hat in dieser Sache durch Beschluß vom heutigen Tage die Zulassung der Revision abgelehnt.
am&ehdd.-SayT>m!g,d.Senat$ BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 85/86 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Jecheskel r Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwälte gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, ■Straße 0, Beklagten und Beschwerdegegner 2 0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner am 19. Februar 1987 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. April 1986 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht verneint ohne Rechtsfehler die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis im Sinne von § 150 Abs. 1 BEG. Da sich nicht feststellen lasse, daß deutsch vom Kläger wie eine Muttersprache beherrscht werde - er gehöre vermutlich dem jiddischen Sprach- und Kulturkreis an -, käme eine Anspruchsberechtigung nur nach seiner Ehefrau gemäß § 150 Abs. 3 BEG in Betracht. Der Berufungsrichter konnte sich in deren Verfahren aber auch nicht davon überzeugen, daß sich diese im maßgeblichen Zeitpunkt in ihrem persönlichen Lebensbereich überwiegend der deutschen Sprache bedient hat. Der Senat hat in dieser Sache durch Beschluß vom heutigen Tage die Zulassung der Revision abgelehnt. Hierauf wird verwiesen. Merz Zorn