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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde der Klägerin gegen di# Nichtzulassung der Revision in Urteil des 2. Gründe Der Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit wurde durch den nicht angefochtenen Bescheid vom 14. Die Behörde schrieb der Klägerin an 7» November 1972» die Bearbeitung von überprüfiscigsbegehren könne erst ausgenommen werden, wenn die Erledigung der laufenden Begehren nach dem BEG und den Schlußgeset* nicht verzögert würde* Der letzte Absatz des Schreibens lautetet Die Behörde hat sogar darauf hingewiesen, öaB globale Überprüfungsbegehren nicht genüg«!» läge lat eine zusätzliche Überlegung, die auf den vorliegenden Fall zugeschnitten ist und die Verweigerung der Abhilfe trägt (vgl.

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Volltext der Entscheidung

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Der XX. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs bat &»
13. Mai 1980 durch dan Vorsitzenden Richter Rai und die Richter Fuchs» Dr. fhumm» Portmann und Dr. Lang
 beschlossen;
Die Beschwerde der Klägerin gegen di# Nichtzulassung der Revision in Urteil des 2. Zivilsenate des Oberlandeege-richte Celle von 26. August 1977 wird zurückgeviesen*
Die außergerichtlichen Kosten des Be» schwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Der Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit wurde durch den nicht angefochtenen Bescheid vom 14. Juli i960 wegen mangelnder Mitwirkung abgelehnt* Im Oktober 1972 beantragte die Klägerin Abhilfe. Die Behörde schrieb der Klägerin an 7» November 1972» die Bearbeitung von überprüfiscigsbegehren könne erst ausgenommen werden, wenn die Erledigung der laufenden Begehren nach dem BEG und den Schlußgeset* nicht verzögert würde* Der letzte Absatz des Schreibens lautetet
nIm übrigen weise ich darauf hin» daß globale überprüfungsbegehren nicht genügen* vielmehr muß das Begehren den Anspruch»
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auf dem sich dis Prüfung erstrecken soll» genau bezeichnen und die Gründe für die Notwendigkeit einer erneuten Entscheidung darlegen (*»,)»*
Bis zun ErlaB des eine Abhilfe ablehnenden Be» scheide» von 21» August 1973 erläuterte die Klägerin nichts» Nach Erhebung der Klage begründete die Behörde die Verweigerung einer Abhilfe damit, daB die Klägerin ihr Begehren nicht rechtzeitig ausreichend begründet» insbesondere medizinische Unterlagen erstmals mit der Klagschrift von 30* Dezember 1979 vorgelegt habe, mit der Gewinnung einer ausreichend«! Entscheidungsgrund» läge könne nicht mehr gerechnet werden»
Biese Ermessenserwägung billigt das Berufungsge» rieht» Bas steht im Einklang mit den Entscheidungen BGH RzW 1972, 3*4* 1973» 228; 1979, 246. Entgegen der Meinung der Beschwerde hat das Schreib«! der Behörde vom 7. November 1972 die Klägerin nicht zu dem Vertrauen berechtigt» sie müsse ihr Abhilfebegehren nicht in angemessener Frist begründ«!, könne vielmehr die Be» gründung noch im gerichtlichen Verfahren nachholen. Die Behörde hat sogar darauf hingewiesen, öaB globale Überprüfungsbegehren nicht genüg«!» sondern die für Abhilfe sprechenden Gründe dargelegt werden müssen» die Klägerin also ohne weitere Erläuterung jalt einer Ablehnung zu rechnen habe. Die mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Verfolgung immer unsicherer werdende Entacheidungsgrund»

läge lat eine zusätzliche Überlegung, die auf den vorliegenden Fall zugeschnitten ist und die Verweigerung der Abhilfe trägt (vgl. BGH RzW 1972* 3*4,
 345).
Mal	Fuchs