Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nach § 4 InsO in Verbindung mit § 575 Abs.5, § 570 Abs.3 ZPO statthaft. Ziel des Insolvenzantrags des Schuldners, seiner sofortigen Beschwerde und seiner Rechtsbeschwerde ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unter Anordnung der Eigenverwaltung. gen Dritter sind keine Grundlage für eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO (so schon LG Hamburg ZVI 2002, 362). Hinzu kommt, daß der Vorschuß erst nach Eröffnung des Verfahrens und nur nach Anordnung der Eigenverwaltung gezahlt werden soll.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 85/05 BESCHLUSS vom 7. Juli 2005 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 7. Juli 2005 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nach § 4 InsO in Verbindung mit § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO statthaft. Er ist jedoch nicht begründet. Ziel des Insolvenzantrags des Schuldners, seiner sofortigen Beschwerde und seiner Rechtsbeschwerde ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unter Anordnung der Eigenverwaltung. Nach summarischer Prüfung hat dieses Begehren im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Der Anordnung der Eigenverwaltung dürfte entgegenstehen, daß der Schuldner eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2001 die Zahlungen eingestellt, jedoch erst am 4. Juni 2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat (§ 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Außerdem sind die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt. Die Erklärung des Schuldners, seine Ehefrau werde gegebenenfalls einen Vorschuß zur Verfügung stellen, reicht keinesfalls aus. Absichtserklärun- gen Dritter sind keine Grundlage für eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO (so schon LG Hamburg ZVI 2002, 362). Hinzu kommt, daß der Vorschuß erst nach Eröffnung des Verfahrens und nur nach Anordnung der Eigenverwaltung gezahlt werden soll. Selbst ein tatsächlich gezahlter Vorschuß darf nicht mit Zweckbestimmungen versehen sein, die über § 26 Abs. 1 InsO hinausgehen (HK-lnsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 26 Rn. 30). Erst recht gilt dies für eine nur angekündigte Zahlung (AG Bersenbrück ZlnsO 2000, 240 (Ls.); Kübler/Prütting/Pape, InsO §26 Rn. 21; a.A. anscheinend Smid DZWiR 2005, 169). Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann