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BGH · IX ZB 84/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 84/97

April 1997 - einem Montag - ein Telefax, in dem sie auf den Ablauf der Berufungsfrist am Mai 1997 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt und nochmals Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Der Kläger hat bereits die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung versäumt (§ 234 ZPO). Das ist der Fall, wenn die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter, dessen Verschulden ihr zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO), erkannt hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, daß ein Wiedereinsetzungsantrag erforderlich ist. b) Die Antragsfrist ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers schuldhaft versäumt worden. Deswegen hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte angenommen, daß der im Auftragsschreiben angegebene Zeitpunkt des Fristablaufs ein Versehen sei. In seinem Auftrag hat eine Angestellte bei der zuständigen Geschäftsstelle des Landgerichts angefragt, wann das Urteil dem Kläger zugegangen sei. Dann hätte der Berufungsanwalt des Klägers noch im April 1997 erfahren, daß die Berufungsfrist versäumt worden war. 2. Außerdem hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers treffe insoweit ein Organisationsverschulden, als die Vertretungsregelung eine sachgerechte Bearbeitung der Eingänge in fristgebundenen Sachen nicht gewährleistet habe. a) Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers fehlte eine zuverlässige Vertretungsregelung, die sicherstellte, daß eine eingehende Fristsache als solche erkannt und sachgerecht bearbeitet wurde. Rechtsanwälte auf den Tisch zu legen" und "sämtliche Eingänge immer am Tage des Eingangs einem Anwalt vorzulegen in der Reihenfolge: sachbearbeitender Rechtsanwalt, dessen Vertreter, ein anderer Anwalt". April 1997 - einem Montag - eingetretenen Fall, daß ein Auftrag einging, Berufung spätestens am nächsten Tage einzulegen, und keiner der zur Kanzlei gehörenden Rechtsanwälte in der Praxis anwesend war. Es lag nach der Lebenserfahrung nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß die Gehilfin des Berufungsanwalts des Klägers in dieser Lage das Auf-

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltVertretungsregelungBerufungBerufungsfristZBAnwaltEingangKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 84/97	BESCHLUSS
vom 25. September 1997
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 25. September 1997
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Juli 1997 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 99.000 DM.
Gründe
I.
Das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde Rechtsanwalt M. als erstinstanzlichem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 22. März 1997 zugestellt. Nachdem dieser Rechtsanwalt das Mandat zu dem 1. April 1997 niedergelegt hatte, wurde es von Rechtsanwälten in Berlin übernommen. Diese übersandten dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 21. April 1997 - einem Montag - ein Telefax, in dem sie auf den Ablauf der Berufungsfrist am
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22. April 1997 hinwiesen und um Einlegung der Berufung beim Oberlandesgericht Dresden baten. Die Berufungsschrift ging am 23. April 1997 bei diesem Gericht ein.
Mit dem am 28. Mai 1997 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt und nochmals Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 577 ZPO), aber unbegründet (§§ 233 ff ZPO).
1. Der Kläger hat bereits die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung versäumt (§ 234 ZPO).
a) Diese Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist der Fall, wenn die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter, dessen Verschulden ihr zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO), erkannt hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, daß ein Wiedereinsetzungsantrag erforderlich ist. Die Antragsfrist beginnt spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Rechtsanwalt bei Beachtung der Sorgfalt, die unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwarten ist, die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (BGH, Beschl.
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 v. 25. Mai 1994 - XII ZB 31/94, VersR 1995, 112, 113; BAG NJW 1989, 2708) .
b) Die Antragsfrist ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers schuldhaft versäumt worden. Danach hat sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter von dem - am 21. April 1997 eingegangenen - Auftragsschreiben der erstinstanzlichen Anwälte am 23. April 1997 Kenntnis erlangt. Diesem Schreiben war das landgerichtliche Urteil beigefügt, das mit einem anwaltlichen Posteingangstempel vom 24. März 1997 versehen war. Deswegen hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte angenommen, daß der im Auftragsschreiben angegebene Zeitpunkt des Fristablaufs ein Versehen sei. In seinem Auftrag hat eine Angestellte bei der zuständigen Geschäftsstelle des Landgerichts angefragt, wann das Urteil dem Kläger zugegangen sei. Die Auskunft lautete, das Empfangsbekenntnis des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers sei am 24. März 1997 unterzeichnet worden. Von der Versäumung der Berufungsfrist hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte erst am 23. Mai 1997 erfahren anläßlich eines Antrags auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung.
Der Berufungsanwalt des Klägers durfte sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß der anwaltliche Eingangsstempel auf dem Urteil und die Auskunft der Geschäftsstelle richtig waren, nicht aber der im Auftragsschreiben der erstinstanzlichen Anwälte angegebene Zeitpunkt des Fristablaufs. Bei der gebotenen Sorgfalt hätte der Berufungsanwalt des Klägers sogleich bei den erstinstanzlichen Anwälten nachfragen müssen, weil diese den wirklichen Zeitpunkt der Zustellung aufgrund der Handakte zuverlässig feststel-
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len konnten. Dann hätte der Berufungsanwalt des Klägers noch im April 1997 erfahren, daß die Berufungsfrist versäumt worden war.
Das anwaltliche Verschulden schließt auch eine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Antragsfrist aus (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Mai 1994 - XII ZB 31/94, aaO).
2. Außerdem hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers treffe insoweit ein Organisationsverschulden, als die Vertretungsregelung eine sachgerechte Bearbeitung der Eingänge in fristgebundenen Sachen nicht gewährleistet habe.
Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen, damit eine Fristbindung, die sich aus einem Eingang ergibt, erkannt, eingetragen, überwacht und gewahrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574).
a) Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers fehlte eine zuverlässige Vertretungsregelung, die sicherstellte, daß eine eingehende Fristsache als solche erkannt und sachgerecht bearbeitet wurde. In der Kanzlei waren tätig der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte und Rechtsanwalt W., die beide beim Berufungsgericht zugelassen sind, sowie von Mittwoch bis Freitag Rechtsanwältin M., die durch Rechtsanwalt Dr. A. vertreten wurde. Nach dem Klagevortrag waren die Mitarbeiter der Kanzlei angewiesen, montags und dienstags "wichtige Vorgänge, insbesondere eingehende Faxschreiben" an den Vertreter der Rechtsanwältin M. zu übergeben, dieser "keine Vertretungssachen der anderen
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Rechtsanwälte auf den Tisch zu legen" und "sämtliche Eingänge immer am Tage des Eingangs einem Anwalt vorzulegen in der Reihenfolge: sachbearbeitender Rechtsanwalt, dessen Vertreter, ein anderer Anwalt". Nach dem Beschwerdevorbringen ist diese Regelung dahin zu verstehen, daß bei Abwesenheit des bearbeitenden Anwalts und seines Vertreters an einen "anderen anwesenden Rechtsanwalt" vorzulegen war.
Danach bestand keine zuverlässige Vorkehrung für den am 21. April 1997 - einem Montag - eingetretenen Fall, daß ein Auftrag einging, Berufung spätestens am nächsten Tage einzulegen, und keiner der zur Kanzlei gehörenden Rechtsanwälte in der Praxis anwesend war. Für diesen Fall sah die Vertretungsregelung keine klare Anweisung an das Personal vor.
b) Dieses Organisationsverschulden hat zur Versäumung der Berufungsfrist beigetragen. Der fristgebundene Auftrag, zu dessen Übernahme sich der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte nach dem Auftragsschreiben bereit erklärt hatte, konnte am 21. April 1997 nicht gemäß der Vertretungsregelung einem zur Kanzlei gehörenden Rechtsanwalt sogleich vorgelegt werden. Es lag nach der Lebenserfahrung nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß die Gehilfin des Berufungsanwalts des Klägers in dieser Lage das Auf-
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tragsschreiben auf den Schreibtisch der Rechtsanwältin M. legte in der irrtümlichen Annahme, auf diese Weise werde die Lücke in der Vertretungsregelung sachgerecht geschlossen.
Brandes
 Stodolkowitz
Fischer
 Zugehör
Ganter