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BGH · IX ZB 84/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 84/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Kreft und Kirchhof am 30. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Dem Kläger ist eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit mit einer Rente mit Bescheid vom 2. Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft, das auf tatrichterlichen Erwägungen beruht. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben.

Zitierte Normen: § 219 BEG
MerzVaterBeschwerdeKlägerDienstRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Scmmlg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 84/89
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Alfred
Bar-Efl
I-Straße
/
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Bu
 und Straße
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertretei^durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FBHBHH-Straße (, MflB,
Beklagter und Beschwerdegegner
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Kreft und Kirchhof
 am 30. November 1989 beschlossen s
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Juni 1989 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Dem Kläger ist eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit mit einer Rente mit Bescheid vom 2. Mai 1975 zuerkannt worden. Hierbei ist er "gemäß Einverständniserklärung" vom 20. Dezember 1974 in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht worden. Im Klageverfahren hat er Einstufung nach seinem Vater nach dem höheren Dienst angestrebt. Sein Begehren ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.
In tatrichterlicher Würdigung der erhobenen Beweise hat das Berufungsgericht sich nicht davon überzeugen können, daß der Kläger nach seinem Vater einzustufen sei. Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger am Beginn der Verfolgung bereits selbständiger Schlosser gewesen sei. Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft, das auf tatrichterlichen Erwägungen beruht.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben.
Merz
 Gärtner