Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner am 19. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Der Berufungsrichter ist der Auffassung, daß der Klägerin ein Anspruch auf Abhilfe gegen das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Zwar habe das damalige Berufungsgericht die gesetzliche Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG übersehen, die zugunsten der Klägerin eingreife. Dabei muß mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß der Antrag des Rechtsanwalts Dr. Alberti vom 10. Mai 1976 kein Abhilfeantrag war, weil er formularmäßig nur die Umstellung einer Mindestrente in eine Hundertsatzrente begehrte, ein Sachverhalt, auf den der Fall der Klägerin gar nicht zutraf.Der Antrag der Rechtsanwälte Dr. SchflB-PflHl vom 19. Mai 1972 die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG zu dem Nachteil der Klägerin übersehen hat, das Lager D^H aber schon aufgrund der ErgVO zur 6. Einen triftigen Grund für die Versäumung der Frist hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Klägerin kann sich auch nicht auf ihren schlechten Gesundheitszustand berufen, weil sie jedenfalls ab 1976 wieder anwaltlich vertreten war und sich ein Anwaltsverschulden als eigenes Verschulden zurechnen lassen muß.
Enfscheid-Scsymr^.a. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 84/86 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Irene fHHI (früher: Ml ■Ith Avenue S geb um, Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K®HHI-FrJHHB|-Straße IB Ma^HB , Beklagten und Beschwerdegegner 2 y ' Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner am 19. Februar 1987 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungsenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. April 1986 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Der Berufungsrichter ist der Auffassung, daß der Klägerin ein Anspruch auf Abhilfe gegen das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Mai 1972 schon deshalb nicht zustehe, weil diese Entscheidung im Ergebnis richtig sei. Zwar habe das damalige Berufungsgericht die gesetzliche Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG übersehen, die zugunsten der Klägerin eingreife. Diese Vermutung sei jedoch widerlegbar. Im Falle der Klägerin sei sie - ebenso wie die 3 Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG - widerlegt, weil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, daß die vorhandenen, die Erwerbsfähigkeit mindernden Ausfälle und Beschwerden der Klägerin in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung stehen, sondern andere Ursachen haben. Diese im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegende Entscheidung wirft weder ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch weicht sie von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab. Im übrigen weist das Berufungsgericht mit Recht darauf hin, daß die Ermessenserwägung der Behörde, die Klägerin sei mit ihrem Abhilfeantrag verspätet hervorgetreten, die Verweigerung der Abhilfe trägt. Dabei muß mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß der Antrag des Rechtsanwalts Dr. Alberti vom 10. Mai 1976 kein Abhilfeantrag war, weil er formularmäßig nur die Umstellung einer Mindestrente in eine Hundertsatzrente begehrte, ein Sachverhalt, auf den der Fall der Klägerin gar nicht zutraf. Der Antrag der Rechtsanwälte Dr. SchflB-PflHl vom 19. April 1978 ging schon deshalb ins Leere, weil sich nicht feststellen läßt, ob Dr. Sch||B~pVH überhaupt Vollmacht hatte. Erst der jetzige Bevollmächtigte hat am 24. April 1981 einen wirksamen Abhilfeantrag gestellt. Da Grund für das Abhilfeverfahren nur sein kann, daß das rechtskräftige Urteil vom 16. Mai 1972 die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG zu dem Nachteil der Klägerin übersehen hat, das Lager D^H aber schon aufgrund der ErgVO zur 6. DV__BEG vom 10. Januar 1970 (BGBl I, 65) für den hier in Betracht kommenden Zeitraum als Konzentrationslager im Sinne von §§ 31 Abs. 2, 42 Abs. 2 BEG anerkannt war, trat ein Grund, auf den ein Überprüfungsbegehren gestützt werden 4 konnte, nicht erst später ein. Maßgebend für den Beginn der 18-monatigen Antragsfrist war daher der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung vom 16. Mai 1972 (vgl. BGH Urt. v. 2. Dezember 1982 - IX ZR 15/82). Das war der 23. November 1972 (Ablauf der Beschwerdefrist gemäß § 223 BEG). Damit war der Antrag vom 24. April 1981 erheblich verspätet. Einen triftigen Grund für die Versäumung der Frist hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die bloße Unkenntnis der in den Zweitverfahrensrichtlinien vorgesehenen Fristen ist unbeachtlich (BGH RzW 1981, 63). Die Klägerin kann sich auch nicht auf ihren schlechten Gesundheitszustand berufen, weil sie jedenfalls ab 1976 wieder anwaltlich vertreten war und sich ein Anwaltsverschulden als eigenes Verschulden zurechnen lassen muß. Merz Zorn