Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 30. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. 2 Eine Gehörsverletzung, die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde in der fehlenden Auseinandersetzung des Beschwerdegerichts mit den jährlichen Berichten der Insolvenzverwalterin zu sehen sein soll, liegt nicht vor. 3 Die Angemessenheit des Zwangsgeldes wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Abrede gestellt.
IX ZB 84/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. September 2010 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 30. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 24. März 2010 wird auf Kosten der Insolvenzverwalterin als unzulässig verworfen. Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 500 €. Gründe: 1 Die gemäß §§ 6, 7, § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Eine Gehörsverletzung, die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde in der fehlenden Auseinandersetzung des Beschwerdegerichts mit den jährlichen Berichten der Insolvenzverwalterin zu sehen sein soll, liegt nicht vor. Das Verfahren läuft seit mehr als fünf Jahren, ohne dass ein erkennbarer Fortschritt erzielt ist. Die Aktivitäten der Verwalterin haben sich in dieser Zeit im Wesentlichen auf die Beantragung und Entnahme von Vorschüssen auf ihre Vergütung beschränkt. Bei dieser Sachlage kann an der Rechtmäßigkeit des Verlangens des Insolvenzgerichts, Zwischenrechnung zu legen, kein vernünftiger Zweifel bestehen. Mit dem Verweis auf unergiebige jährliche Berichte, mit deren Inhalt sich das Beschwerdegericht wegen des Fehlens der von der Verwalterin grundlos verweigerten Zwischenrechnungslegung nicht zu befassen brauchte, kann sich diese einer Rechnungslegung nicht entziehen. 3 Die Angemessenheit des Zwangsgeldes wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Abrede gestellt. 4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Wilhelmshaven, Entscheidung vom 20.01.2010 - 10 IN 347/03 -LG Oldenburg, Entscheidung vom 24.03.2010 - 6 T 212/10 -