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BGH · IX ZB 84/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 84/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 416.280,03 de bemisst sich nach dem von der zu 1 beteiligten Gläubigerin geltend gemachten Schaden (Forderungsausfall trotz des vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts), für dessen Entstehen der weitere Beteiligte zu 2 verantwortlich gemacht wird und den der zu bestellende Sonderinsolvenzverwalter prüfen und nach §§ 60, 92 InsO verfolgen sollte.

Zitierte Normen: § 7 InsO
RechtsmittelSonderinsolvenzverwalterZBInsOLüneburgRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 84/08
vom 25. Juni 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
 am 25. Juni 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 20. März 2008 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 416.280,03 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Voraussetzung der Statthaftigkeit
 der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239). Dem einzelnen Insolvenzgläubiger steht jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, keinen Sonderinsolvenzverwalter zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 60 InsO gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 ff).
 
2	Die	Höhe des Gegenstandswertes des Verfahrens der Rechtsbeschwer-
de bemisst sich nach dem von der zu 1 beteiligten Gläubigerin geltend gemachten Schaden (Forderungsausfall trotz des vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts), für dessen Entstehen der weitere Beteiligte zu 2 verantwortlich gemacht wird und den der zu bestellende Sonderinsolvenzverwalter prüfen und nach §§ 60, 92 InsO verfolgen sollte.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 46 IN 6/06 -LG Lüneburg, Entscheidung vom 20.03.2008 - 3 T 36/08 -