Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 3. Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Dort war in der Entscheidung über den LebensSchadensanspruch der Witwe - anders als im vorliegenden Fall - die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG gerade nicht verneint worden. März 1963 ein Entschädigungsanspruch nach § 150 BEG ausdrücklich abgelehnt worden ist, hat das Berufungsgericht unter Berufung auf BGH RzW 1977, 15 zutreffend eine Bindungswirkung dieses Bescheides bejaht. Soweit die Klägerin aus der Neufassung des § 150 BEG durch das BEG-Schlußgesetz einen Anspruch herleiten wollte, hätte sie diesen nach Art. Ill 1.
Entseheid.-Sammlg. d> Sana*» BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 83/93 BESCHLUSS vom 3. März 1994 in dem Entschädigungsrechtsstreit Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land RüBHHft-PflHH, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 3. März 1994 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. April 1993 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Die Entscheidung RzW 1977, 14 ist nicht einschlägig. Dort war in der Entscheidung über den LebensSchadensanspruch der Witwe - anders als im vorliegenden Fall - die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG gerade nicht verneint worden. Da hier in dem Bescheid vom 21. März 1963 ein Entschädigungsanspruch nach § 150 BEG ausdrücklich abgelehnt worden ist, hat das Berufungsgericht unter Berufung auf BGH RzW 1977, 15 zutreffend eine Bindungswirkung dieses Bescheides bejaht. Soweit die Klägerin aus der Neufassung des § 150 BEG durch das BEG-Schlußgesetz einen Anspruch herleiten wollte, hätte sie diesen nach Art. Ill 1. (1) und 2. (1) BEG-Schlußgesetz geltend machen müssen. Das hat sie jedoch, wie das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt hat, nicht fristgerecht getan. Klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hierbei nicht. Brandes Kirchhof Schmitz Fischer Kreft