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BGH · IX ZB 83/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 83/92

und gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium^der Finanzen, >-FÄMHifc-Straße 1, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 30. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab.

Zitierte Normen: § 219 BEG
FischerRechtsfrageBundesgerichtshofsKlägerinKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammlg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 83/92
BESCHLUSS
vom 30. September 1993
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Pola Wi
 Straße 127, Tel-Aviv/Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium^der Finanzen, >-FÄMHifc-Straße 1,
Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 30. September 1993 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Juni 1992 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Im vorliegenden Fall ist auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Auch die Beschwerdebegründung vermag eine derartige Rechtsfrage nicht aufzuzeigen.
Brandes
 Kirchhof
Schmitz
 Fischer
Kreft