und gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium^der Finanzen, >-FÄMHifc-Straße 1, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 30. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab.
Entscheid.-Sammlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 83/92 BESCHLUSS vom 30. September 1993 in dem Entschädigungsrechtsstreit Pola Wi Straße 127, Tel-Aviv/Israel, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium^der Finanzen, >-FÄMHifc-Straße 1, Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 30. September 1993 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Juni 1992 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Im vorliegenden Fall ist auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Auch die Beschwerdebegründung vermag eine derartige Rechtsfrage nicht aufzuzeigen. Brandes Kirchhof Schmitz Fischer Kreft