Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Melullis am 29. Das Berufungsgericht hätte nicht ohne weitere Aufklärung davon ausgehen dürfen, daß der Sachverständige die ihm erteilten Hinweise bei der Begutachtung auch tatsächlich beachtet habe. Angebliche Verstöße gegen Verfahrensvorschriften können die Zulässigkeit der Revision nur begründen, wenn das vom Berufungsgericht beobachtete Verfahren darauf zurückzuführen ist, daß das Gericht eine Rechtsfrage verfahrensrechtlicher Art, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, in bestimmtem Sinne entschieden hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung einer verfahrensrechtlichen Rechtsfrage erfordert, die für den entschiedenen Rechtsstreit erheblich sein kann (BGHZ RzW 1957, 416). 2. Weiterhin meint die Klägerin, bei der Entscheidung über ihre Einstufung in den gehobenen Dienst habe das Gericht keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen und sei damit von der Entscheidung BGH RzW 1980, 60 Dabei handelt es sich wieder um eine Verfahrensrüge, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann. Das Urteil eines Oberlandesgerichts weicht nicht schon dann von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, wenn das Berufungsgericht in seinem Verfahren gegen verfahrensrechtliche Normen in einer Weise verstoßen hat, die in anderen beim Bundesgerichtshof anhängig gewesenen Fällen dazu geführt hat, daß das hierauf beruhende Urteil aufgehoben wurde (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431 Nr. 42; vgl. Bei der Bemessung des Hundertsatzes nach § 31 BEG hat das Berufungsgericht eine seit dem 1. Die Klägerin sieht ferner eine grundsätzliche Frage darin, ob bei der Bemessung des Hundertsatzes auch berücksichtigt werden müsse, daß sie ihr erstrebtes Berufsziel als Lehrerin wegen der Verfolgung nicht erreicht habe. Auch die weiteren von der Klägerin vorgebrachten Verfahrensrügen können aus den dargelegten Gründen die Zulassung einer Revision nicht rechtfertigen.
Entscheid.-Sammig. d. Senats 23 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 83/90 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Helen B / Apartment Boulevard, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, r Beklagter und Beschwerdegegner, 2 -23 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Melullis am 29. November 1990 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. März 1990 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die am 25. Dezember 1927 geborene Klägerin macht Entschädigungsansprüche für Schaden an Körper oder Gesundheit geltend. Ihr wurde eine höhere Kapitalentschädigung und Rente, ein Anspruch auf Zinsen und ein weitergehendes Heilverfahren zugesprochen. Die Berufung wurde hinsichtlich der Anerkennung einer höheren verfolgungsbedingten Erwerbsminderung, der Einstufung in den höheren statt in den gehobenen Dienst, eines höheren Hundertsatzes und der Anerkennung weiterer Verfolgungsleiden zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. 3 33 Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Ein gesetzlicher Grund für eine Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG) . 1. Die Klägerin rügt, daß der vom Berufungsgericht hinzugezogene Sachverständige Prof. Dr. Dr. KflHHi bestimmte Hinweise des Gerichts für die Erstellung des Gutachtens in seinem Gutachten nicht ausdrücklich erörtert habe. Das Berufungsgericht hätte nicht ohne weitere Aufklärung davon ausgehen dürfen, daß der Sachverständige die ihm erteilten Hinweise bei der Begutachtung auch tatsächlich beachtet habe. Damit erhebt die Klägerin Einwendungen gegen das vom Berufungsgericht beobachtete Verfahren. Derartige Verfahrensrügen können eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Angebliche Verstöße gegen Verfahrensvorschriften können die Zulässigkeit der Revision nur begründen, wenn das vom Berufungsgericht beobachtete Verfahren darauf zurückzuführen ist, daß das Gericht eine Rechtsfrage verfahrensrechtlicher Art, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, in bestimmtem Sinne entschieden hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung einer verfahrensrechtlichen Rechtsfrage erfordert, die für den entschiedenen Rechtsstreit erheblich sein kann (BGHZ RzW 1957, 416). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 2. Weiterhin meint die Klägerin, bei der Entscheidung über ihre Einstufung in den gehobenen Dienst habe das Gericht keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen und sei damit von der Entscheidung BGH RzW 1980, 60 4 abgewichen. Dabei handelt es sich wieder um eine Verfahrensrüge, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann. Das Urteil eines Oberlandesgerichts weicht nicht schon dann von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, wenn das Berufungsgericht in seinem Verfahren gegen verfahrensrechtliche Normen in einer Weise verstoßen hat, die in anderen beim Bundesgerichtshof anhängig gewesenen Fällen dazu geführt hat, daß das hierauf beruhende Urteil aufgehoben wurde (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431 Nr. 42; vgl. BGHZ 81, 53) . 3. Bei der Bemessung des Hundertsatzes nach § 31 BEG hat das Berufungsgericht eine seit dem 1. März 1989 in US-Dollar bezogene Rente berücksichtigt und dabei einen Devisenkurs von 1,8813 zugrunde gelegt, ohne anzugeben, ob es sich hierbei um einen durchschnittlichen Wechselkurs handelt. Auch dadurch wird keine Grundsatzfrage aufgeworfen. Im allgemeinen sind Durchschnittskurse eines Jahres zugrunde zu legen (BGH RzW 1966, 415). Ob das Berufungsgericht dies beachtet hat, ist eine Frage des Einzelfalles. 4. Die Klägerin sieht ferner eine grundsätzliche Frage darin, ob bei der Bemessung des Hundertsatzes auch berücksichtigt werden müsse, daß sie ihr erstrebtes Berufsziel als Lehrerin wegen der Verfolgung nicht erreicht habe. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang in einer Gesamtschau alle Umstände persönlicher und wirtschaftlicher Art in Betracht gezogen, welche die jeweiligen Lebensverhältnisse der Klägerin nachhaltig beeinflußt haben. Es war nicht verpflichtet, hierbei jeden einzelnen in Betracht kommenden Gesichtspunkt ausdrücklich abzuhandeln. Ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, ist eine Frage der Entscheidung des Einzelfalles. 5. Auch die weiteren von der Klägerin vorgebrachten Verfahrensrügen können aus den dargelegten Gründen die Zulassung einer Revision nicht rechtfertigen. Merz Schmitz