Dar IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn» Fuchs» Gärtner und Vinter an 2$. Dazu weist er darauf hin» daß er in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung in RzW 1969» 503 nicht entschieden hat» die Bevollmächtigung müsse der zuständigen Entschädigungsbehörde vor Fristablauf durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde positiv nachgewiesen werden. In dies« Verfahr« ging es lediglich um die Genehmigung einer möglicherweise ohne Vollmacht vor-genommenen Anmeldung» nicht um den Nachweis einer vor Frietablauf erteilt« Vollmacht« Zwar trägt der Antrag- stiller die Featstellungslast dafür» daß di« Ertsilung dar Yollaacht spätesten* bia zm Ablauf dar Anmeldefrist arfolgt ist* Der entaprechsnde Nachweis kam aber such auf andere Weise ala durch Vorlage dar Vollmacht*-urkunde geführt warden t dann ebenso wie die Antrag-Stellung (vgl* BGH taW 1963# 5661 1976, 108) bedarf auch die Vollmachtserteilung keiner bestirnten For»*
V. ' - - • v* v. : » I** ■ * BUNDESGERICHTSHOF IX 2B 85/83 BESCHLUSS ln der Eatachädigungaaache geborene StMi» StraSe 9, Klägerin und BescheerdefUhrerin, - ProzeBbevollnächtlgter s Rechtsanwalt gegen Lend Rheinland-Pfalz, vertreten durch daa Minis teritsi der Finanzen, » Beklagten und Bescbwerdegegner 36 Dar IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn» Fuchs» Gärtner und Vinter an 2$. November 1965 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 5« Zivilsenats - Ehtsehädigungssenats - des Ober-laadesgeriehts Koblenz von 9« Mai 1965 wird zurückgewiesen« Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt die Klägerin« Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision geaäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene rechts-grunds&tzliohe Frage» ob die Bevollmächtigung zur Geltend-nachung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 189 BEG der zuständigen Entschädigungsbehörde vor Fristablauf positiv nschgewiesen werden nuS» stellt sich in vorliegenden Fall nicht« Denn unabhängig von dieser Rechtsfrage kann sich der Berufungsrichter nicht davon überzeugen» daß die 5 Klägerin Rechtaanwalt Br. KyflBf bei ihm Aufenthalt in vflB in J'ull 1964 oder in Zusammenhang mit ihren Schreibe von 25» Dezember 1965 bevollmächtigt hat» fUr eie Entschädigungsansprüche vagen Schadens an Körper oder Geeusdheit geltend zu machen« Ob der Be-rufungsrichter dabei die vorliegenden Beweise zutreffend gewürdigt und die Bemiemögliohkeiton vollständig auage-schöpft hat« ist eine Frage dee Sinzelfallee und betrifft Fragest dee Verfahrene« Dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision« Auch harnt der Bundesgerichtehof im Revisionsverfahren nicht mehr die erat jetzt von der Klägerin vorgelegte Honorarvereinbarung mit Rechtsanwalt Dr* JCyfiBF von 23» Dezember 1965 berücksichtigen» da der Beurteilung dee Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen tssterliegt» des sue dem Tatbestand dee Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll «ersichtlich ist (§ 561 Abs« 1 ZPOj vgl« BGHZ 5» 240» 247f 13» 59). Der Senat 1st jedoch der Meinung» daß diese Honorarvereinbarung» ihre Richtigkeit unterstellt» dar Klägerin die Möglichkeit bietet» die Rechtslage in einem weiteren Abhilfeverfahren noch einmal überprüfen zu lassen« Dazu weist er darauf hin» daß er in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung in RzW 1969» 503 nicht entschieden hat» die Bevollmächtigung müsse der zuständigen Entschädigungsbehörde vor Fristablauf durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde positiv nachgewiesen werden. In dies« Verfahr« ging es lediglich um die Genehmigung einer möglicherweise ohne Vollmacht vor-genommenen Anmeldung» nicht um den Nachweis einer vor Frietablauf erteilt« Vollmacht« Zwar trägt der Antrag- 4 stiller die Featstellungslast dafür» daß di« Ertsilung dar Yollaacht spätesten* bia zm Ablauf dar Anmeldefrist arfolgt ist* Der entaprechsnde Nachweis kam aber such auf andere Weise ala durch Vorlage dar Vollmacht*-urkunde geführt warden t dann ebenso wie die Antrag-Stellung (vgl* BGH taW 1963# 5661 1976, 108) bedarf auch die Vollmachtserteilung keiner bestirnten For»* Das Gesetz schließt auch nicht die Möglichkeit aus, nachträglich die Yollsachtaertellung vor Fristablauf aeehzuweisen* Andernfalls wäre auch in den Fällen die Aiitragsfrist des § 189 Abs* 1 BEO nicht gewahrt, ln denen die Yollmachtsurkunde vor den 1* April 1938 ausgestellt und unterschrieben, aber erst später nschgerelcht wurde* Hers Zorn