Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Winter und Dr. Graßhof am 30* Oktober 1984 beschlossen: Der Berufungsrichter verneint Ansprüche des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, weil er sich nicht davon überzeugen kann, daß der Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist. Der Tatrichter folgert hieraus jedoch nicht, daß der Kläger mit diesen Aktivitäten die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus habe bekämpfen wollen. Auch diese tatrichterliche Entscheidung ist der Nachprüfung durch das Revisions gericht entzogen.
BUNDESGERICHTSHOF ix 2B 81/84 BESCHLUSS in der EntschädigungsSache Robert S > - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt l gegen Freie und Hansestadt H vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, NflHst r aß e Beklagte und Beschwerdegegnerin .2? 2 - Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Winter und Dr. Graßhof am 30* Oktober 1984 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3«. April 1984 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Der Berufungsrichter verneint Ansprüche des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, weil er sich nicht davon überzeugen kann, daß der Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist. Diese allein auf tatrichterlichem Gebiet liegende Entscheidung verantwortet der Berufungsrichter. Er hat sich zwar nicht ausdrücklich mit der Frage befaßt, ob der Kläger als Verfolgter gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG zu gelten habe, weil er eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen hat, den Beweggrund dieser Handlung aber verbergen konnte. Hierfür könnte sprechen, daß der Kläger nach dem Führungsbericht vom 24. September 1943 sich auffallend für feindliche Flugpropaganda interessiert habe, die er mehrfach unter den Mitverwahrten weitergereicht habe. Der Tatrichter folgert hieraus jedoch nicht, daß der Kläger mit diesen Aktivitäten die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus habe bekämpfen wollen. Auch diese tatrichterliche Entscheidung ist der Nachprüfung durch das Revisions gericht entzogen. Ungeklärte rechtsgrundsätzliche Fragen wirft der Rechtsstreit nicht auf. Insbesondere ist der Tatrichter nicht gehindert, gewisse Indizien je nach Lage des Einzelfalles unterschiedlich zu würdigen. Merz Zorn