Beklagten und Beee&verdegegner Der XX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden dichter Merz und die Richter Zorn, Hansel. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 3* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Qber-landssgerichts Koblenz von 4. Er ist der Auffassung* die Klägerin habe sich beim Verlassen des Vertreibuagsgebietes is April 1951 nicht überwiegend des Deutschen wie einer Muttersprache bedient* und es sei auch unwahrscheinlich* daü sie dies zu Beginn der Verfolgung in persönlichen Bereich getan habe« Er stützt diese weil sie ihre eigenen Gesundheltsschadensansprüche nicht welterverXolgt heim« obwohl sie in der gleichen sprach* liehen und kulturellen Umgebung wie die Klägerin aufge-wachsen sind« Bes alles verantwortet er als Tatriehter* ohne daß sich daraus ein Zulassungsgrund für dis Revision ergibt«
BUNDESGERICHTSHOF aiHLagiaa BESCHLUSS in dar Eatachädigungsaaeh« Sva-Chava C &tr • 7 t Klägerin und Beschverdeitihrerln« - ProscB&evolladchtlgtert Racfataanvalt gegen Land Rheinland * Htlz , vertreten durch daa üiaiateriua der Finanzen, ‘Straße 1* Maina 1, Beklagten und Beee&verdegegner Der XX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden dichter Merz und die Richter Zorn, Hansel. Gärtner und Vinter a* 10« Siovenfeer 1933 beschlossen! Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 3* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Qber-landssgerichts Koblenz von 4. äovenfeer 1932 wird zurückgeviesen» Die suüergerlchtllchen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt die Klägerin« Q g U n * » Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision noch § 219 Abs. 2 3E0 liegen nicht vor« Das Berufungsurteil beruht auf der den fatrichter vor-behaltenen Würdigung der Beweise« Bei der rechtlichen Beurteilung geht er von den Grundsätzen aus9 die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Anspruchsberechtigung nach § 150 BEO n? aufgestellt hat (vgl« Hz* 1970* $03? 1974* 507). V« BGB RzW 1930* 22 weicht er nicht ab. Er ist der Auffassung* die Klägerin habe sich beim Verlassen des Vertreibuagsgebietes is April 1951 nicht überwiegend des Deutschen wie einer Muttersprache bedient* und es sei auch unwahrscheinlich* daü sie dies zu Beginn der Verfolgung in persönlichen Bereich getan habe« Er stützt diese ^tscfceidung «I>er nicht aui Mängel hei der w'prachprÜXung vor der israelischen PTtifungsitoaBieeion, Vielmehr stellt er in erster Linis allgeMln aui die ethnologische Verhältnisse in ruolniachen äeiaatort der Klägerin und auX die Angehen ihrer Mutter und ihrer Seheestern ah* Wegen teilveiaer widersprüchlicher Angehen der Klägerin mißt er ihren eigenen Tortrag keine ausschlaggebende Bedeutung hei« Ben Zeuginnen und glaubt er nicht« weil sie ihre eigenen Gesundheltsschadensansprüche nicht welterverXolgt heim« obwohl sie in der gleichen sprach* liehen und kulturellen Umgebung wie die Klägerin aufge-wachsen sind« Bes alles verantwortet er als Tatriehter* ohne daß sich daraus ein Zulassungsgrund für dis Revision ergibt« Men Zorn