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BGH · IX zb 83/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX zb 83/72

• als Abwickler für die Kanalei des verstorbenen Rechtsanwalts gegen BtB3B2SRBPÜBl»lK ßBÜ2SCULAUD.^ hi© Beschwerde des Klägers gegen die lUchtzt&assung der Revision im Urteil des 5. Gründe Der Klager hat die Frist des Art. VJXi Abs« 1 BEG»Schluß< versäumt« Diese Anmeldefrist hat § 2 der Verordnung zur Änderung und Ergänzung der 6« DV»BEG vom 10« Januar 1970 nicht verlängert«. Ein gesetzlicher Grund für di© Zulassung der Revision (§ 219 Abs« 2 BEO) liegt danach nicht vor«

Lang©EntscheidungsSammlungKölnKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift für EntscheidungsSammlung
2480 053 BUNDESGERICHTSHOF
IX zb 83/72	BESCHLUSS
in der Entsdiädiguagssach©
Marien S z
t
Kläger und Beschwerdeführer#
- Proseöbevollnächtigter* Rechtsamralt
• als Abwickler für die Kanalei des verstorbenen Rechtsanwalts
 gegen
BtB3B2SRBPÜBl»lK ßBÜ2SCULAUD.^
vertreten durch dos Binidesverirraltungsaat#
Köln# Habsburgerring 9,
Beklagten und Beachwerdegegnor#
Der XK. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1976 durch den Vorsitzenden Eichtor Hai und di© Richter Zorn# Fuchs» Portpann und Dr. Lang
 beschlossen;
hi© Beschwerde des Klägers gegen die lUchtzt&assung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Ober» landesgerichts Köln vom 8. Juli 1971 wird äurUch» gewiesen«
Das Eeschwerdeverfahren ist gebühren» und auslagenfrei* S die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger«
Gründe
 Der Klager hat die Frist des Art. VJXi Abs« 1 BEG»Schluß< versäumt« Diese Anmeldefrist hat § 2 der Verordnung zur Änderung und Ergänzung der 6« DV»BEG vom 10« Januar 1970 nicht verlängert«. Ein gesetzlicher Grund für di© Zulassung der Revision (§ 219 Abs« 2 BEO) liegt danach nicht vor«
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