• als Abwickler für die Kanalei des verstorbenen Rechtsanwalts gegen BtB3B2SRBPÜBl»lK ßBÜ2SCULAUD.^ hi© Beschwerde des Klägers gegen die lUchtzt&assung der Revision im Urteil des 5. Gründe Der Klager hat die Frist des Art. VJXi Abs« 1 BEG»Schluß< versäumt« Diese Anmeldefrist hat § 2 der Verordnung zur Änderung und Ergänzung der 6« DV»BEG vom 10« Januar 1970 nicht verlängert«. Ein gesetzlicher Grund für di© Zulassung der Revision (§ 219 Abs« 2 BEO) liegt danach nicht vor«
Abschrift für EntscheidungsSammlung 2480 053 BUNDESGERICHTSHOF IX zb 83/72 BESCHLUSS in der Entsdiädiguagssach© Marien S z t Kläger und Beschwerdeführer# - Proseöbevollnächtigter* Rechtsamralt • als Abwickler für die Kanalei des verstorbenen Rechtsanwalts gegen BtB3B2SRBPÜBl»lK ßBÜ2SCULAUD.^ vertreten durch dos Binidesverirraltungsaat# Köln# Habsburgerring 9, Beklagten und Beachwerdegegnor# Der XK. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1976 durch den Vorsitzenden Eichtor Hai und di© Richter Zorn# Fuchs» Portpann und Dr. Lang beschlossen; hi© Beschwerde des Klägers gegen die lUchtzt&assung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Ober» landesgerichts Köln vom 8. Juli 1971 wird äurUch» gewiesen« Das Eeschwerdeverfahren ist gebühren» und auslagenfrei* S die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger« Gründe Der Klager hat die Frist des Art. VJXi Abs« 1 BEG»Schluß< versäumt« Diese Anmeldefrist hat § 2 der Verordnung zur Änderung und Ergänzung der 6« DV»BEG vom 10« Januar 1970 nicht verlängert«. Ein gesetzlicher Grund für di© Zulassung der Revision (§ 219 Abs« 2 BEO) liegt danach nicht vor« Mai .....• v'‘"; ' Dr. Lang l : /