BGH · IX ZB 83/09 vom 08.10.2009
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob in dem Fall, dass der Schuldner vor Stellung des Insolvenzantrags seine ursprünglich ausgeübte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufgegeben und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, das Insolvenzgericht des Ortes der ursprünglichen Tätigkeit des Schuldners gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO für das Insolvenzverfahren örtlich (und international) zuständig ist, wenn das Unternehmen immer noch im Handelsregister eingetragen und glaubhaft gemacht ist, dass weitere Abwicklungsmaßnahmen mit Außenwirkung zur Vollbeendigung der wirtschaftlichen Tätig- Abwicklungsmaßnahmen mit Außenwirkung gibt es nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts und der eigenen Darstellung des Schuldners seit Erstellung der Bilanz für das Jahr 2005 im Jahr 2007 nicht mehr. Einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zu der tatrichterlich zu beurteilenden Frage, unter welchen Voraussetzungen Abwicklungsmaßnahmen mit Außenwirkung gegeben sind, bedarf es nicht. 2 Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, die nach Auffassung des Schuldners in dem Verlust der Restschuldbefreiungsmöglichkeit nach deutschem Recht infolge der Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland zu sehen sein soll, ist nicht gegeben.