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BGH · IX ZB 83/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 83/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 5. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 26. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenerstattung ist in dem von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Punkt sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung des § 8 Abs.3 InsW zweifelsfrei so geregelt, wie sie das Landgericht verstanden hat. Die Bemessung von Vergütungszu- oder -abschlägen gemäß § 11 Abs. 1 InsW unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der jeweils entfalteten Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist vorwiegend eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall. Der rechtlichen Nachprüfung zugänglich sind jedoch die Maßstäbe (Rechtsgrundsätze) und ihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§21 Abs. 2 Nr. 1, §63 InsO) in Beziehung gesetzt worden ist. Geht es nur um die Verletzung solcher rechtlich nachprüfbarer Maßstäbe bei der Festsetzung der Vergütung im Einzelfall, führt die Beanstandung eines entsprechenden Rechtsfehlers nach § 574 Abs. 2 ZPO freilich noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, solange nicht eine Fehlbeurteilung die Gefahr einer Maßstabsverschiebung mit sich bringt. Zwar kann die Entwicklung allgemeiner Rechtsgrundsätze zur Konkretisierung des Berücksichtigungsgebotes in Bezug auf Art, Dauer und Umfang der Verwaltertätigkeit zur Fortbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschl. Zu Recht hat das Landgericht die unpfändbaren Anteile des Einkommens des Schuldners von der vom weiteren Beteiligten geltend gemachten Berechnungsgrundlage abgezogen. Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter auch die unpfändbaren Anteile des schuldnerischen Einkommens eingezogen hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung; denn dies ist nicht seines Amtes (vgl.

Zitierte Normen: § 7 InsO § 574 ZPO § 26 BRAGO § 21 InsO § 574 ZPO § 35 InsO § 577 ZPO
BeteiligteVergütungInsolvenzverwalterInsOEinzelfallZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 83/03
vom 5. Juli 2007 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 5. Juli 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.487,45 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	weitere	Beteiligte	war	vom 12. Mai 2000 bis zu dem 21. März 2001 vor-
läufiger Verwalter des Schuldners, der das Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen beantragt hatte. Zugleich hatte das Insolvenzgericht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.
2	Das	Insolvenzgericht	hat	auf Antrag des weiteren Beteiligten die Vergü-
tung nach einem Massewert von 28.421,53 DM auf 25 % des Regelsatzes zu-
 
züglich Auslagen- und Umsatzsteuer, insgesamt 1.917,46 €, festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt er weiter die Erhöhung der Vergütung und der ihm zu erstattenden Auslagen.
3	Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
4	1. Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenerstattung ist in dem von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Punkt sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung des § 8 Abs. 3 InsW zweifelsfrei so geregelt, wie sie das Landgericht verstanden hat. Der der Regelung des (früheren) § 26 Satz 2 BRAGO nachgebildete Pauschsatz von 15 % bzw. 10 % fällt nur einmal jährlich und nicht monatlich an. Die zusätzliche Höchstgrenze von 500 DM je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters soll ausschließlich vermeiden, dass sich bei großen Insolvenzmassen die Höhe der Pauschale weit von den tatsächlich entstandenen Auslagen entfernt (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 600/02, ZIP 2003, 1458). Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers teilt der Senat nicht.
5	2. Zwar mag der weitere Beteiligte zu dem sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 InsO bestellt
 
worden sein. Dies allein rechtfertigt aber nicht generell einen Vergütungszuschlag (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759 f).
6	3. Die Bemessung von Vergütungszu- oder -abschlägen gemäß § 11 Abs. 1 InsW unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der jeweils entfalteten Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist vorwiegend eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall. Der rechtlichen Nachprüfung zugänglich sind jedoch die Maßstäbe (Rechtsgrundsätze) und ihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§21 Abs. 2 Nr. 1, §63 InsO) in Beziehung gesetzt worden ist. Geht es nur um die Verletzung solcher rechtlich nachprüfbarer Maßstäbe bei der Festsetzung der Vergütung im Einzelfall, führt die Beanstandung eines entsprechenden Rechtsfehlers nach § 574 Abs. 2 ZPO freilich noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, solange nicht eine Fehlbeurteilung die Gefahr einer Maßstabsverschiebung mit sich bringt. Zwar kann die Entwicklung allgemeiner Rechtsgrundsätze zur Konkretisierung des Berücksichtigungsgebotes in Bezug auf Art, Dauer und Umfang der Verwaltertätigkeit zur Fortbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460). Im Beschwerdefall ist ein solches Erfordernis indes nicht dargelegt.
7	4. Zu Recht hat das Landgericht die unpfändbaren Anteile des Einkommens des Schuldners von der vom weiteren Beteiligten geltend gemachten Berechnungsgrundlage abgezogen. Denn diese Anteile gehören nicht zur Insolvenzmasse (§§ 35, 36 Abs. 1 InsO). Es handelt sich insoweit - wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - nicht um Aussonderungsgut. Der unpfänd-
 
bare Teil des Einkommens ist daher weder Bestandteil der Soll- noch der Istmasse. Er wird daher von § 11 Abs. 1 InsW nicht erfasst; welche Fassung nach der Übergangsvorschrift in § 19 InsW anzuwenden ist, kann daher dahinstehen. Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter auch die unpfändbaren Anteile des schuldnerischen Einkommens eingezogen hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung; denn dies ist nicht seines Amtes (vgl. BGHZ 146, 165, 172 f). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter stände daher selbst dann keine höhere als die zuerkannte Vergütung zu, wenn der von ihm begehrte Bruchteil von 31,25 % angesetzt würde.
8	5. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht ge-
eignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur
 
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Köpenick, Entscheidung vom 08.01.2003 - 34 IK 9/00 -LG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2003 - 81 T 124/03 -