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BGH · IX ZB 82/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 82/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 24. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Das Berufungsurteil weicht weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab noch ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. linien abzusehen ist, wurde durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Die Annahme des Berufungsgerichts, aus der Tatsache einer während der Verfolgung erlittenen Vergewaltigung sei nicht stets und auch nicht im vorliegenden Fall zu folgern, daß aus Gründen materieller Gerechtigkeit von der Fristeinhaltung abzusehen sei, steht mit den Grundsätzen des Urteils vom 14. Eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei der Auslegung des Beschlusses der Entschädigungsreferenten wird durch den Streitfall nicht veranlaßt.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BundesgerichtshofsGrundBEGgrundsätzlichKlägerinUrteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 82/96	BESCHLUSS
vom 24. Oktober 1996
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Catalina Mi
 Provinz B|
I/Arl
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Kollegen,
 hbhb m, emh|-l
gegen
 Land rH^HHHP-pUB'
vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Frfli~KH|-Straße 0, MafBI,
Beklagter und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 24. Oktober 1996 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Februar 1996 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Berufungsurteil weicht weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab noch ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Die Frage, wann nach dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Februar 1988 von der Einhaltung der Fristen des Abschnitts III Nr. 2 der Zweitverfahrensricht-
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linien abzusehen ist, wurde durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. März 1991 - IX ZR 284/90, LM (H. 2/1992) § 211 BEG 1956 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56 grundsätzlich geklärt. Das Berufungsgericht hat den Streitfall unter Beachtung dieses Urteils entschieden. Die Annahme des Berufungsgerichts, aus der Tatsache einer während der Verfolgung erlittenen Vergewaltigung sei nicht stets und auch nicht im vorliegenden Fall zu folgern, daß aus Gründen materieller Gerechtigkeit von der Fristeinhaltung abzusehen sei, steht mit den Grundsätzen des Urteils vom 14. März 1991 in Einklang. Eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei der Auslegung des Beschlusses der Entschädigungsreferenten wird durch den Streitfall nicht veranlaßt.
Brandes
 Zugehör
Kref t
Ganter
 Stodolkowitz