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BGH · IX ZB 82/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 82/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Berufungsurteil weicht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Auch die Darlegungen des Berufungsgerichts über die Verwirkung des Klageanspruchs weichen nicht von den Senatsentscheidungen vom 22.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BEGRzWKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.^Sattiftilg.d. Senotl
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 82/93	BESCHLUSS
vom 20. Januar 1994
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Street, Sf
USA,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land RMHHHhPl vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 20. Januar 1994 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. September 1993 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Berufungsurteil weicht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Die Entscheidung RzW 1978, 75 besagt, daß die Erläuterung eines Oberleitungsgrundes die Frist auch für weitere Überleitungsgründe wahrt. Im vorliegenden Fall ist aber kein einziger Oberleitungsgrund erläutert. Die Entscheidung RzW 1976, 61 ist nicht einschlägig, weil sie nicht das Oberleitungsverfahren nach Art. Ill Nr. 1 BEG-Schlußgesetz betrifft.
Auch die Darlegungen des Berufungsgerichts über die Verwirkung des Klageanspruchs weichen nicht von den Senatsentscheidungen vom 22. September 1983 - IX ZR 90/82, LM BGB § 242 Cc Nr. 39, und vom 31. Mai 1990 - IX ZR 22/90, BGHR BEG § 206 Abs. 1 Entschädigungsrente 1, ab.
Brandes	Schmitz	Kreft
 Zugehör	Ganter