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BGH · IX ZB 82/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 82/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Krohn, Kirchhof und Dr. Melullis 1. a) Schließt Art. 37 Abs. 2 EGÜbk jeden Rechtsbehelf interessierter Dritter gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf nach Art. 36 EGÜbk ergangen ist, auch für den Fall aus, daß ihm nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaates ein Rechtsbehelf zusteht? che im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EGÜbk, wenn der Träger eines öffentlichen Amtes, der durch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung seiner Amtspflichten einen anderen geschädigt hat, von diesem persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird? 3. Genügt es als ein "das Verfahren einleitendes Schriftstück" im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EGÜbk, wenn dem Beklagten schriftsätzlich angekündigt wird, von ihm werde im Rahmen eines Strafverfahrens auch Ersatz materiellen wie immateriellen Schadens verlangt werden, ohne daß das Schriftstück den Umfang des zu erhebenden zivilrechtlichen Anspruchs näher bezeichnet? 4. Hat sich ein Beklagter nach Art. 27 Nr. 2 EGÜbk auf das Verfahren eingelassen, wenn es sich um einen Antrag auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer öffentlichen Klage vor dem Strafgericht (Art. 5 Nr. 4 EGÜbk) handelt und der Schuldner in der Hauptverhandlung durch einen Wahlverteidiger zwar zu der öffentlichen Klage, nicht aber zu der ebenfalls in Anwesenheit des Verteidigers mündlich verhandelten Zivilklage Stellung nimmt? Auszulegen sind die Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 27 Nr. 2 und 37 Abs. 2 EGÜbk in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Januar 1988 fand die HauptVerhandlung vor dem Straftribunal von Bozen statt, in welcher der Schuldner sich durch einen Rechtsanwalt vertreten ließ. verurteilen, den Ersatz des materiellen und moralischen Schadens vorzunehmen, den die Zivilpartei im Zusammenhang mit dem Ableben von Thomas WflBi erlitten hat, wobei dieser Schaden der Höhe nach in einem getrennten Verfahren festzusetzen ist. Im Urteil vom selben Tage verurteilte die Strafkammer den Schuldner wegen fahrlässiger Tötung zu einer Strafe und ferner, gestützt auf Art. 489 Codice di procedura penale, "zu dem Schadenersatz zugunsten der Zivilpartei (Nebenkläger) ..., wobei der Schaden der Höhe nach in einem separaten Verfahren festzusetzen ist, wobei jedoch der Zivilpartei unter dem Titel der provisorisch vollstreckbaren Akontozahlung der Betrag von Lire 20.000.000,- Im Beschwerdeverfahren verkündete er dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das zuständige Oberschulamt, mit der Begründung den Streit (§§ 72-74 ZPO), er meine, für den Fall des ihm ungünstigen Ausgangs des vorliegenden Verfahrens einen beamtenrechtlichen Anspruch gegen das Land auf Freistellung von der Schadensersatzpflicht zu haben. Das Land Baden-Württemberg ist dem Rechtsstreit auf seiten des Schuldners als Streithelfer beigetreten (§§ 66-68, 70 ZPO). Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Der Schuldner habe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach der Behauptung der Gläubiger seinen Wohnsitz (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 EGÜbk), auf jeden Fall aber Vermögen, in das vollstreckt werden könne (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 EGÜbk), nämlich Dienstbezüge. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, die sowohl vom Schuldner als auch vom Land Baden-Württemberg eingelegt worden ist. September 1986 sei inhaltlich zu unbestimmt, um als ein das Verfahren einleitendes Schriftstück im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EGÜbk behandelt werden zu können. Die Anerkennung der Entscheidung widerspräche der deutschen öffentlichen Ordnung (Art. 27 Nr. 1 EGÜbk), weil danach nur der Staat als Dienstherr des Beamten, nicht aber dieser persönlich dem Geschädigten hafte. Sie findet nach Art. 37 Abs. 2 EGÜbk, § 17 AVAG gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts statt, das dieses Rechtsmi-tel wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen zugelassen hat. August 1990 und damit innerhalb eines Monats nach der maßgeblichen Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden. Nach allgemeinem deutschen Zivilprozeßrecht kann ein Dritter als Streithelfer einer Partei - gegebenenfalls selbständig und ohne deren Mitwirkung - Rechtsmittel einlegen, wenn er ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege (§ 66 Abs. 1 ZPO). Ein solches Interesse leitet das Land Baden-Württemberg vorliegend daraus ab, daß es als damaliger Dienstherr des Schuldners diesen aufgrund beamtenrechtlicher Fürsorgepflicht möglicherweise von Schadensersatzpflichten gegenüber dem Gläubiger freisteilen muß, so daß es letztlich den Schaden zu tragen habe. c) Demgegenüber hat der Europäische Gerichtshof bereits erkannt, daß Art. 36 EGÜbk jeden Rechtsbehelf interessierter Dritter gegen die Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung zugelassen worden ist, auch für den Fall ausschließt, daß ihm nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats ein Rechtsbehelf zusteht (Urt. v. Falls dieser Grundsatz auch für die weitere Beschwerde nach Art. 37 EGÜbk gilt, ist das Rechtsmittel des Landes Baden-Württemberg als unzulässig zu verwerfen. "Zugelassen" wurde die Zwangsvollstreckung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch die Entscheidung des Landgerichts. Den Ausschluß Dritter von diesem Rechtsbehelf hat der Europäische Gerichtshof unter anderem mit dem Hinweis auf das Ziel des Übereinkommens begründet, das Verfahren der Zulassung zur Zwangsvollstreckung zu vereinfachen. Nach Art. 31 Abs. 1 EGÜbk werden nur Entscheidungen in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen. Danach ist eine Entscheidung, die zwischen einer Behörde und einer Privatperson ergangen ist, den die Behörde im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse geführt hat, vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen. Im vorliegenden Falle hatte der Schuldner als beamteter Lehrer einer staatlichen oder gemeindlichen Schule im Rahmen eines von dieser organisierten Erholungsaufenthalts in ihrem Landheim die Schüler zu betreuen. Falls die eingangs zu 2) gestellten Fragen bejaht werden, kann nach Art. 34 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 27 Nr. 2 EGÜbk dennoch die Entscheidung nicht anerkannt und dementsprechend auch nicht mit der Vollstreckungsklausel versehen werden, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte. Der Schuldner hat sich vor dem Strafgericht in Übereinstimmung mit Art. II Abs. 1 des Protokolls vom 27. Insoweit wird die Ansicht vertreten, es genüge, wenn das Schriftstück sich auf ein Strafverfahren beziehe; es brauche dann nicht einmal deutlich zu machen, daß in dem Strafverfahren auch zivilrechtliche Ansprüche erhoben werden können (Kropholler aaO Art. 27 EGÜbk Rdn. 23 a.E. m.N.). Der vorlegende Senat hat bereits die Ansicht vertreten, eine Anerkennung nach Art. 27 Nr. 2 EGÜbk in voller Höhe des zuerkannten Anspruchs stehe nicht entgegen, wenn im einleitenden Schriftsatz ein niedrigerer Antrag angekündigt als im späteren Verhandlungstermin gestellt worden ist (Beschl. Nach dieser Ansicht stellt Art. 27 Nr. 2 EGÜbk bestimmte inhaltliche Erfordernisse auf, ehe ein Schriftstück als verfahrenseinleitend anerkannt werden kann. 2. Falls die Zustellung (gemäß der oben 1 c dargestellten Ansicht) nicht ordnungsgemäß war, kommt jedoch in Betracht, daß der Schuldner sich auf das Verfahren "eingelassen" hat. 1075 f) , jedenfalls dann, wenn er sich nicht auf die Erklärung beschränke, das Verfahren wegen eines vermeintlichen Zustellungsmangels als nicht ordnungsgemäß abzulehnen (Kropholler aaO Art. 27 EGÜbk Rdn. 22; Linke IPRax 1991, 92, 93). Er hat nach den Feststellungen gegenüber diesem Antrag keine Rügen erhoben, etwa dahingehend, daß sich seine Vollmacht mangels vorheriger Kenntnis des Schuldners nicht darauf erstrecke oder daß dieser eine Einlassung deswegen ablehne. Ist ein solches Verhalten als Einlassung zu werten, so kann die Anerkennung der Entscheidung nicht nach Art. 27 Nr. 2 EGÜbk abgelehnt werden. Ist das bloße Schweigen unter Umständen, die eine Erklärung an sich ermöglichen würden, keine Einlassung, so kann hier die Anerkennung nach Art. 27 Nr. 2 EGÜbk verweigert werden. Für die Entscheidung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof ist es deshalb erforderlich, die eingangs zu 1) und 2) sowie - je nach dem Ergebnis ihrer Beantwor-

Zitierte Normen: § 72 ZPO § 17 AVAG § 66 ZPO Art. 34 GG § 839 BGB
EGÜbkGläubigerZivilparteiSchriftstückSchadenSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 82/90
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
 Volker S\
Road,
I,	England,
 Schuldner und Rechtsbeschwerdeführer,
-	Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Streithelfer:
Land Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Oberschulamt TflMH* dieses vertreten durch seinen Präsidenten,
 Postfach
Rechtsbeschwerdeführer,
-	Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr.
gegen
1.	Hans W|
2.	Elisabeth
3.	Stefan W( fstraße
 Gläubiger und Rechtsbeschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
WII
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S3
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs,
 Dr. Krohn, Kirchhof und Dr. Melullis
i
am 28. Mai 1991 - ohne mündliche Verhandlung - beschlossen:
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Der Bundesgerichtshof legt gemäß	1
Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (EGÜbk) und Art. 2 des Deutschen Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBl II S. 845) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. a) Schließt Art. 37 Abs. 2 EGÜbk jeden Rechtsbehelf interessierter Dritter gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf nach Art. 36 EGÜbk ergangen ist, auch für den Fall aus, daß ihm nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaates ein Rechtsbehelf zusteht?
 
2.	a) Handelt es sich um eine Zivilsa-
che im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EGÜbk, wenn der Träger eines öffentlichen Amtes, der durch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung seiner Amtspflichten einen anderen geschädigt hat, von diesem persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird?
b) Falls a) bejaht wird: Gilt das auch dann, wenn für den Unfall öffentlich-rechtlicher Sozialversicherungsschutz besteht?
3.	Genügt es als ein "das Verfahren einleitendes Schriftstück" im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EGÜbk, wenn dem Beklagten schriftsätzlich angekündigt wird, von ihm werde im Rahmen eines Strafverfahrens auch Ersatz materiellen wie immateriellen Schadens verlangt werden, ohne daß das Schriftstück den Umfang des zu erhebenden zivilrechtlichen Anspruchs näher bezeichnet?
4.	Hat sich ein Beklagter nach Art. 27 Nr. 2 EGÜbk auf das Verfahren eingelassen, wenn es sich um einen Antrag
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auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer öffentlichen Klage vor dem Strafgericht (Art. 5 Nr. 4 EGÜbk) handelt und der Schuldner in der Hauptverhandlung durch einen Wahlverteidiger zwar zu der öffentlichen Klage, nicht aber zu der ebenfalls in Anwesenheit des Verteidigers mündlich verhandelten Zivilklage Stellung nimmt?
Gründe
I.
Auf den Streitfall zwischen den beiden in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Parteien ist das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (EGÜbk) anzuwenden (Art. 54 Abs. 1 EGÜbk).
Auszulegen sind die Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 27 Nr. 2 und 37 Abs. 2 EGÜbk in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands (BGBl 1983 II S. 802).
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II.
Die Gläubiger zu 1) und 2) waren die Eltern des Thomas der Gläubiger zu 3) war dessen jüngerer Bruder. Thomas WflHBHI besuchte eine öffentliche höhere Schule im deutschen Bundesland Baden-Württemberg. Zu dieser Schule gehörte ein Landheim bei BflHB in Italien. Dorthin reiste der damals 16jährige Thomas	im	Rahmen einer Schü-
lergruppe, die vom Schuldner begleitet wurde. Dieser war damals als Lehrer im Beamtenverhältnis an der Schule tätig. Er steht weiterhin im Beamtenverhältnis zu dem Land Baden-Württemberg, ist zur Zeit allerdings ins Ausland abgeordnet. Anläßlich einer Gebirgswanderung, auf welcher der Schuldner die Schülergruppe begleitete, stürzte am 8. Juni 1984 Thomas WflBl tödlich ab.
Die Republik Italien leitete gegen den Schuldner vor dem Landesgericht Bozen ein Strafverfahren ein. In diesem Strafverfahren erklärten sich die Gläubiger am 22. September 1986 als Zivilparteien. Die darüber ausgestellte gerichtliche Niederschrift enthielt unter anderem folgende Erklärung der Gläubiger:
"Die Einlassung als Zivilpartei erfolgt im Hinblick auf die Schadenersatzleistung und zwar sowohl Schmerzensgeld als materieller Schaden, erlitten im Zusammenhang mit dem Tod des ... Thomas WfllHMi ..."
Die Niederschrift wurde dem Schuldner spätestens am 16. Februar 1987 zugestellt. Am 25. Januar 1988 fand die HauptVerhandlung vor dem Straftribunal von Bozen statt, in
 welcher der Schuldner sich durch einen Rechtsanwalt vertreten ließ. In der Verhandlung ließen die Gläubiger folgende Schlußanträge stellen:
"Möge das Landesgericht Bozen den Angeklagten ... verurteilen, den Ersatz des materiellen und moralischen Schadens vorzunehmen, den die Zivilpartei im Zusammenhang mit dem Ableben von Thomas WflBi erlitten hat, wobei dieser Schaden der Höhe nach in einem getrennten Verfahren festzusetzen ist.
Der Angeklagte soll schließlich zur Erstattung der Kosten für die Einlassung als Zivilpartei und für die Verteidigung der Zivilpartei laut beiliegender Kostennote verurteilt werden.
Möge das Landesgericht der Zivilpartei eine provisorisch vollstreckbare Akontozahlung auf den Schadenersatz in Höhe von Lire 20.000.000,- zugestehen."
Die Kosten waren auf 984.870 Lire berechnet. Im Urteil vom selben Tage verurteilte die Strafkammer den Schuldner wegen fahrlässiger Tötung zu einer Strafe und ferner, gestützt auf Art. 489 Codice di procedura penale, "zu dem Schadenersatz zugunsten der Zivilpartei (Nebenkläger) ..., wobei der Schaden der Höhe nach in einem separaten Verfahren festzusetzen ist, wobei jedoch der Zivilpartei unter dem Titel der provisorisch vollstreckbaren Akontozahlung der Betrag von Lire 20.000.000,- zugesprochen wird und der Angeklagte zudem verurteilt wird, der Zivilpartei die Prozeßkosten für die Einlassung als Zivilpartei in der Höhe von Lire 984.000,- zuzüglich Mehrwertsteuer und Ergänzungsbeitrag zu erstatten". Das Urteil wurde dem Schuldner zugestellt und rechtskräftig.
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Auf Antrag der Gläubiger ordnete der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen durch Beschluß vom 29. September 1989 an, das Urteil des Landgerichts Bozen bezüglich seines zivilrechtlichen Teils mit der Vollstrek-kungsklausel zu versehen. Der Rechtspfleger des Landgerichts erteilte die Klausel.
Der Schuldner hat Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren verkündete er dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das zuständige Oberschulamt, mit der Begründung den Streit (§§ 72-74 ZPO), er meine, für den Fall des ihm ungünstigen Ausgangs des vorliegenden Verfahrens einen beamtenrechtlichen Anspruch gegen das Land auf Freistellung von der Schadensersatzpflicht zu haben. Das Land Baden-Württemberg ist dem Rechtsstreit auf seiten des Schuldners als Streithelfer beigetreten (§§ 66-68, 70 ZPO).
Das Oberlandesgericht hat am 20. Juli 1990 die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Der Schuldner habe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach der Behauptung der Gläubiger seinen Wohnsitz (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 EGÜbk), auf jeden Fall aber Vermögen, in das vollstreckt werden könne (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 EGÜbk), nämlich Dienstbezüge. Das Strafurteil des Landesgerichts Bozen behandele eine Zivilsache gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EGÜbk. Die Zivilklage sei dem Schuldner rechtzeitig zugestellt worden.
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, die sowohl vom Schuldner als auch vom Land Baden-Württemberg eingelegt worden ist. Beide rügen unter ande-
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rem, das Strafurteil des Landesgerichts Bozen behandele einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, weil der Schuldner als Beamter bei der Betreuung der Schüler hoheitlich gehandelt habe. Die Streiteinlassung der Gläubiger vom 22. September 1986 sei inhaltlich zu unbestimmt, um als ein das Verfahren einleitendes Schriftstück im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EGÜbk behandelt werden zu können. Die Verteidigung des Schuldners gegenüber dem Strafantrag des Staatsanwaltes stelle keine Einlassung als Zivilpartei dar. Die Anerkennung der Entscheidung widerspräche der deutschen öffentlichen Ordnung (Art. 27 Nr. 1 EGÜbk), weil danach nur der Staat als Dienstherr des Beamten, nicht aber dieser persönlich dem Geschädigten hafte.
III.
1.	Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist zulässig. Sie findet nach Art. 37 Abs. 2 EGÜbk, § 17 AVAG gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts statt, das dieses Rechtsmi-tel wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist am 15. August 1990 innerhalb der Monatsfrist des § 17 AVAG rechtzeitig und in der gesetzlichen Form eingelegt (§ 18 Abs. 1 AVAG) sowie formund fristgerecht begründet (§ 18 Abs. 2 AVAG, § 554 ZPO) worden.
2.	Fraglich ist, ob die Rechtsbeschwerde des Landes Baden-Württemberg zulässig ist.
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a)	Auch sie erfüllt zwar die zu 1) genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen. Sie ist am 21. August 1990 und damit innerhalb eines Monats nach der maßgeblichen Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden.
b)	Dieser Rechtsmittelführer ist jedoch weder Gläubiger noch Schuldner des Anspruchs, dessen Anerkennung hier verlangt wird. Nach allgemeinem deutschen Zivilprozeßrecht kann ein Dritter als Streithelfer einer Partei - gegebenenfalls selbständig und ohne deren Mitwirkung - Rechtsmittel einlegen, wenn er ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege (§ 66 Abs. 1 ZPO). Ein solches Interesse leitet das Land Baden-Württemberg vorliegend daraus ab, daß es als damaliger Dienstherr des Schuldners diesen aufgrund beamtenrechtlicher Fürsorgepflicht möglicherweise von Schadensersatzpflichten gegenüber dem Gläubiger freisteilen muß, so daß es letztlich den Schaden zu tragen habe. Der Begriff des ”Rechtsstreits" im Sinne von § 66
Abs. 1 ZPO wird innerstaatlich weit ausgelegt, so daß die Streithilfe in sämtlichen Verfahren für statthaft gehalten wird, in denen die ergehende Entscheidung die Rechtslage des Streithelfers rechtlich beeinflussen kann (Rosen-berg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 47 II 1 a,
S.	262), insbesondere bei Klagen auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile außerhalb des Geltungsbereichs besonderer völkerrechtlicher Verträge (§ 722 ZPO und dazu Zöl-ler/Vollkommer, ZPO 16. Aufl. § 66 Rdn. 2) ebenso wie aufgrund völkerrechtlicher Verträge (Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 66 Rdn. 6; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Hart-mann, ZPO 48. Aufl. § 66 Anm. 2 A).
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c)	Demgegenüber hat der Europäische Gerichtshof bereits erkannt, daß Art. 36 EGÜbk jeden Rechtsbehelf interessierter Dritter gegen die Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung zugelassen worden ist, auch für den Fall ausschließt, daß ihm nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats ein Rechtsbehelf zusteht (Urt. v. 2. Juli 1985 in der Rechtssache 148/84).
Falls dieser Grundsatz auch für die weitere Beschwerde nach Art. 37 EGÜbk gilt, ist das Rechtsmittel des Landes Baden-Württemberg als unzulässig zu verwerfen.
d)	Die Anwendung des Grundsatzes auch auf die weitere Beschwerde, die auf die Überprüfung von Rechtsfragen beschränkt ist, erscheint nach der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs allerdings nicht zwingend. "Zugelassen" wurde die Zwangsvollstreckung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch die Entscheidung des Landgerichts. Dagegen hat hier nur der Schuldner Beschwerde eingelegt (Art. 36 EGÜbk). Den Ausschluß Dritter von diesem Rechtsbehelf hat der Europäische Gerichtshof unter anderem mit dem Hinweis auf das Ziel des Übereinkommens begründet, das Verfahren der Zulassung zur Zwangsvollstreckung zu vereinfachen. Damit scheint die Erwägung nicht ganz unvereinbar, daß dann, wenn aufgrund einer zulässigen Beschwerde des Schuldners ohnehin ein Rechtsstreit über die Vollstreckbarkeit des Schuldtitels eingeleitet worden ist, sich daran sachlich betroffene Dritte bis hin zu eigenständigen weiteren Rechtsmitteln ebenfalls beteiligen können. Dann wäre auch das Rechtsmittel des Landes Baden-Württemberg im vorliegenden Falle zulässig. Das widerspräche allerdings
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möglicherweise dem Ziel der Vereinheitlichung der nationalen Verfahrensordnungen bei Anwendung des Übereinkommens, das nach der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ebenfalls zu beachten ist.
IV.
Nach Art. 31 Abs. 1 EGÜbk werden nur Entscheidungen in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen. Es gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ausschließlich für Zivilund Handelssachen. Dieser Rechtsbegriff ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 14. Oktober 1976 in der Rechtssache 29/76; Urt. v. 22. Februar 1979 in der Rechtssache 133/78; Urt. v. 16. Dezember 1980 in der Rechtssache 814/79) als autonomer Ausdruck des zwischenstaatlichen Vertrages anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzung und Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen.
Danach ist eine Entscheidung, die zwischen einer Behörde und einer Privatperson ergangen ist, den die Behörde im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse geführt hat, vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen.
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1.	Es wird die Ansicht vertreten, dann seien auch Klagen aus Amtspflichtverletzungen in gleicher Weise ausgeschlossen (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht
2. Auf1. Art. 1 EGÜbk Rdn. 7; Geimer NJW 1977, 492).
2.	Fraglich ist das jedenfalls, wenn eine solche Klage nicht gegen einen Staat oder eine seiner Behörden gerichtet ist, sondern auf beiden Seiten des Verfahrens Privatpersonen beteiligt sind.
Im vorliegenden Falle hatte der Schuldner als beamteter Lehrer einer staatlichen oder gemeindlichen Schule im Rahmen eines von dieser organisierten Erholungsaufenthalts in ihrem Landheim die Schüler zu betreuen. Zu seinen hoheitlichen Dienstpflichten gehörte es, die Schülergruppe am 8. Juli 1984 auf der Bergtour zu begleiten und möglichst vor Schaden zu bewahren. Er verletzte diese Dienstpflicht, indem er es durch mangelnde Vorsicht verschuldete, daß Thomas	tödlich	abstürzte. Nach deutschem Recht mit
 Verfassungsrang (Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB) trifft die Verantwortlichkeit für Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht gegenüber einem Dritten entstehen, grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der handelnde Träger eines öffentlichen Amtes steht. Diese staatliche Stelle kann dann ihrerseits im Falle besonders groben Verschuldens gegen den Amtsträger Rückgriff nehmen, der im übrigen persönlich dem Geschädigten nicht haftet.
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Unabhängig von der dienstrechtlichen Stellung des Lehrers sind Schüler wegen Unfällen im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst, b der deutschen RVO in die gesetzliche Sozialversicherung einbezogen (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1987 - VI ZR 123/86, BGHR § 637 RVO Schulunfall 1). Damit sind nach § 637 Abs. 1 in Verbindung mit § 636 Abs. 1 RVO die nicht vorsätzlich handelnden Betriebsangehörigen - einschließlich der Lehrer (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl. § 637 Rdnr. 28 a) - von jeder Haftung unter anderem gegenüber den Hinterbliebenen eines Betriebsangehörigen freigestellt. Nur im Falle mindestens grober Fahrlässigkeit kann der Träger der Unfallversicherung Rückgriff nehmen (§ 640 RVO).
3. Die Geschädigten haben hier statt dessen in Italien den Schädiger persönlich auf Schadensersatz verklagt. Nur wenn es sich um eine Zivilsache handelt, kommt eine Voll-Streckung der Entscheidung nach dem eingangs genannten Übereinkommen in der Bundesrepublik Deutschland in Betracht. Anderenfalls darf das Übereinkommen nicht angewendet werden, um Entscheidungen anzuerkennen oder zu voll-strecken (vgl. Urt. d. Europäischen Gerichtshofs v. 14. Juli 1977 in den verbundenen Rechtssachen 9 und 10/77).
Deshalb sind die eingangs zu 2) gestellten Fragen über die Auslegung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EGÜbk vorab zu entscheiden.
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V.
Falls die eingangs zu 2) gestellten Fragen bejaht werden, kann nach Art. 34 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 27 Nr. 2 EGÜbk dennoch die Entscheidung nicht anerkannt und dementsprechend auch nicht mit der Vollstreckungsklausel versehen werden, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte.
1. Fraglich ist, ob dem Schuldner hier das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück ordnungsmäßig zugestellt worden ist.
a)	Es handelt sich um ein zivilrechtliches Adhäsionsverfahren vor einem Strafgericht, das - wie Art. 5 Nr. 4 EGÜbk zeigt - grundsätzlich zu einer anzuerkennenden Entscheidung im Sinne von Art. 25 EGÜbk führen kann. Der Schuldner hat sich vor dem Strafgericht in Übereinstimmung mit Art. II Abs. 1 des Protokolls vom 27. September 1968 in der Fassung vom 9. Oktober 1978 (BGBl 1983 II 818) durch einen Wahlverteidiger vertreten lassen. Er leugnet nicht, zur HauptVerhandlung in der Strafsache rechtzeitig und ordnungsmäßig geladen worden zu sein. Daß gegen ihn in diesem Verfahren auch zivilrechtliche Ansprüche erhoben werden sollten, war ihm durch die ebenfalls rechtzeitig und ord-
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nungsgemäß zugestellte Erklärung der Gläubiger vom 22. September 1986, in der diese sich als Zivilparteien erklärten, angekündigt worden.
Diese Ansprüche waren allerdings in der zugestellten Erklärung nur allgemein Umrissen worden, als gerichtet auf Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens. Angaben zur Anspruchshöhe enthielt dieses das Zivilverfahren einleitende Schriftstück nicht. Auf die Rechtsfolgen einer Pflicht zur Erstattung der Kosten der Zivilpartei wurde nicht hingewiesen.	<
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b)	Welchen Inhalt das das Zivilverfahren einleitende Schriftstück mindestens haben muß, ist nicht ausdrücklich geregelt. Insoweit wird die Ansicht vertreten, es genüge, wenn das Schriftstück sich auf ein Strafverfahren beziehe; es brauche dann nicht einmal deutlich zu machen, daß in dem Strafverfahren auch zivilrechtliche Ansprüche erhoben werden können (Kropholler aaO Art. 27 EGÜbk Rdn. 23 a.E. m.N.). Der vorlegende Senat hat bereits die Ansicht vertreten, eine Anerkennung nach Art. 27 Nr. 2 EGÜbk in voller Höhe des zuerkannten Anspruchs stehe nicht entgegen, wenn im einleitenden Schriftsatz ein niedrigerer Antrag angekündigt als im späteren Verhandlungstermin gestellt worden ist (Beschl. v. 10. Juli 1986 - IX ZB 27/86, WM 1986, 1370, 1371).
c)	Insoweit ist die Entscheidung mit der Erwägung kritisiert worden, das rechtliche Gehör des Beklagten sei nur gewahrt, wenn ihm vorher die genaue Höhe des gegen ihn zu richtenden Antrags mitgeteilt werde (Grunsky IPRax 1987,
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 219 f). Nach dieser Ansicht stellt Art. 27 Nr. 2 EGÜbk bestimmte inhaltliche Erfordernisse auf, ehe ein Schriftstück als verfahrenseinleitend anerkannt werden kann. Wäre ihr zu folgen, so könnte die Bestellungsschrift der Gläubiger vom 22. September 1986 ebensowenig als "verfahrenseinleitendes Schriftstück" ausreichen wie die Ladung zur Verhandlung vor dem Strafgericht als solches. Dann könnte das Anerkennungshindernis des Art. 27 Nr. 2 EGÜbk eingreifen.
2. Falls die Zustellung (gemäß der oben 1 c dargestellten Ansicht) nicht ordnungsgemäß war, kommt jedoch in Betracht, daß der Schuldner sich auf das Verfahren "eingelassen" hat. Dieser hat, soweit festgestellt, nur zu dem Strafantrag, nicht zu dem Antrag des Gläubigers auf Zahlung von Schadensersatz Stellung genommen. Dieser letztgenannte Antrag war in der vorangegangenen HauptVerhandlung mündlich gestellt und in einer Niederschrift zu dem Protokoll genommen worden.
a) Es wird die Ansicht vertreten, der Begriff der Einlassung sei weit zu fassen. Darunter falle jedes über bloße Passivität hinausgehende Verhalten des Beklagten, aus dem sich ergebe, daß er von dem gegen ihn erhobenen Antrag Kenntnis erlangt habe (Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung Bd. I 1. Halbbd. § 140 VIII 3, S. 1075 f) , jedenfalls dann, wenn er sich nicht auf die Erklärung beschränke, das Verfahren wegen eines vermeintlichen Zustellungsmangels als nicht ordnungsgemäß abzulehnen (Kropholler aaO Art. 27 EGÜbk Rdn. 22; Linke IPRax 1991, 92, 93).
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In diesem Sinne kommt hier in Betracht, daß der Wahlverteidiger des Schuldners zu dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch - der ihm spätestens in der Verhandlung genau bekannt geworden sein muß - bewußt oder versehentlich keine Stellung genommen hat. Er hat nach den Feststellungen gegenüber diesem Antrag keine Rügen erhoben, etwa dahingehend, daß sich seine Vollmacht mangels vorheriger Kenntnis des Schuldners nicht darauf erstrecke oder daß dieser eine Einlassung deswegen ablehne. Ist ein solches Verhalten als Einlassung zu werten, so kann die Anerkennung der Entscheidung nicht nach Art. 27 Nr. 2 EGÜbk abgelehnt werden.
b) Es erscheint aber auch die Auslegung möglich, daß sich nur derjenige Beklagte auf ein zivilrechtliches Verfahren einläßt, der dazu inhaltlich wenigestens irgendeine positive Erklärung abgibt. Ist das bloße Schweigen unter Umständen, die eine Erklärung an sich ermöglichen würden, keine Einlassung, so kann hier die Anerkennung nach Art. 27 Nr. 2 EGÜbk verweigert werden.
VI.
Für die Entscheidung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof ist es deshalb erforderlich, die eingangs zu 1) und 2) sowie - je nach dem Ergebnis ihrer Beantwor-
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tung - die zu 3) und eventuell zu 4) gestellten Fragen über die Auslegung der Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 27 Nr. 2 und 37 Abs. 2 EGÜbk vorab zu entscheiden.
Merz		Fuchs		Krohn
	Kirchhof		Melullis