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BGH · IX ZB 82/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 82/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 28. Nach Verweisung des Streitfalles hat das Landgericht die Klage mit Urteil vom 8. April 1989 erklärte der Kläger, er gehe von einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zu dem 3. April 1989 ist die Berufung des Klägers mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen worden. 1. Soweit der Beschwerdeführer meint, die Verfügung des Vorsitzenden vom 3. April 1989, durch die eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt worden ist, sei nicht wirksam geworden, weil er das - von ihm mit seinem EingangsStempel versehene - Empfangsbekenntnis ohne Unterschrift zurückgegeben habe, verkennt er, daß diese Verfügung nicht der Zustellung bedurfte, weil sie keine Frist in Lauf setzte (B6HZ 93, 300, 305). Zudem wäre ein etwaiger Zustellungsmangel nach § 187 ZPO geheilt, weil der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 5. (§ 519 Abs. 2 ZPO) um einen Monat, die man allenfalls in dem Antrag vom 31. Auch mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung hat der Kläger keinen Erfolg; denn er hat am 7. April 1989, als die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen war, mit seinem Wiedereinsetzungsbegehren nur den Antrag auf erneut'e Verlängerung der Begründungsfrist nachgeholt. Er hätte nach dem Gesetz nur die Möglichkeit gehabt, in der Frist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 2 ZPO) zusammen mit einem Wiedereinsetzungsantrag die Berufungsbegründungsschrift vorzulegen, nachdem die Ablehnung seines Verlängerungsantrags durch den Vorsitzenden ihm bekannt geworden war (§ 233 ZPO; BGH Beschl.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
VorsitzendeBerufungsbegründungsfristVerlängerungZBVerfügungZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IX ZB 82/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt Klaus Rüdiger Li Straße ■,
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Kläger und Beschwerdeführer,
 gegen
Wohnungsbau-Kreditanstalt vertreten durcJ^hrei^Vorstand Peter Kellerhoff, Dr. Klaus RflHIlil^HBund Dr. Michael wflH, BuMBallee^HTBHBi
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klaus D.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz
 am 28. September 1989 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. April 1989 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
 Der Kläger (§ 78 Abs. 4 ZPO) hatte beim Verwaltungsgericht eine Klage auf Verpflichtung des Verwaltungsrats der Beklagten erhoben, ihn zu dem ordentlichen Mitglied des Vorstandes zu berufen. Nach Verweisung des Streitfalles hat das Landgericht die Klage mit Urteil vom 8. Dezember 1988 als unzulässig abgewiesen.
Nach rechtzeitiger Berufungseinlegung am 1. März 1989 hat der Kläger am 31. März 1989 Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 4. Juli 1989 beantragt. Diesen
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Antrag hat der Vorsitzende des 8. Zivilsenats des Kammerge-richts mit Verfügung vom 3. April 1989 - nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist also - wegen einer andernfalls eintretenden erheblichen Verzögerung abgelehnt. Am 7. April 1989 erklärte der Kläger, er gehe von einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zu dem 3. Mai 1989 aus und beantrage andernfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Daraufhin teilte ihm der Vorsitzende des Berufungssenats am 10. April 1989 mit, eine Verlängerung der Begründungsfrist komme nicht in Frage wegen der damit verbundenen Verzögerung.
Mit Beschluß vom 27. April 1989 ist die Berufung des Klägers mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen worden. Hiergegen wendet er sich mit seiner sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 519 b, 547 ZPO), sachlich aber nicht begründet.
1.	Soweit der Beschwerdeführer meint, die Verfügung des Vorsitzenden vom 3. April 1989, durch die eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt worden ist, sei nicht wirksam geworden, weil er das - von ihm mit seinem EingangsStempel versehene - Empfangsbekenntnis ohne Unterschrift zurückgegeben habe, verkennt er, daß diese Verfügung nicht der Zustellung bedurfte, weil sie keine Frist in Lauf setzte (B6HZ 93, 300, 305). Zudem wäre ein etwaiger Zustellungsmangel nach § 187 ZPO geheilt, weil der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 5. April 1989 den Zugang der Verfügung vom 3. April 1989 bestätigt hat.
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2.	Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
(§ 519 Abs. 2 ZPO) um einen Monat, die man allenfalls in dem Antrag vom 31. März 1989 ebenfalls als begehrt ansehen könnte, hat der Vorsitzende des Berufungssenats am 10. April 1989 hilfsweise ausdrücklich abgelehnt. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 567 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH Urt. v. 30. September 1987 - IVb ZR 86/86, NJW 1988, 268? Se-natsbeschl. v. 6. Juli 1989 - IX ZB 52/89).
3.	Auch mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung hat der Kläger keinen Erfolg; denn er hat am 7. April 1989, als die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen war, mit seinem Wiedereinsetzungsbegehren nur den Antrag auf erneut'e Verlängerung der Begründungsfrist nachgeholt. Er hätte nach dem Gesetz nur die Möglichkeit gehabt, in der Frist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 2 ZPO) zusammen mit einem Wiedereinsetzungsantrag die Berufungsbegründungsschrift vorzulegen, nachdem die Ablehnung seines Verlängerungsantrags durch den Vorsitzenden ihm bekannt geworden war (§ 233 ZPO; BGH Beschl. v. 16. Oktober 1986 - III ZB 30/86, BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 "Prozeßhandlung, nachgeholte 1"; Beschl. v. 28. September 1977 - VIII ZB 32/77, VersR 1977, 1101, 1102). Das hat er nicht getan.
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Da ein Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet, konnte ihm auch Prozeßkostenhilfe dafür nicht bewilligt werden (S 114 ZPO). Die letztgenannte Entscheidung ist gebührenfrei .
Merz
 Schmitz