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BGH · IX ZB 82/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 82/71

Das Berufungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Klägerin verneint, weil diese die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 4, 150 und 160 BEG nicht erfüllt und obendrein § 166 c BEG eine zusprechende Entscheidung verwehrt. Es hat ferner verneint, daß die Klägerin ihre Ansprüche auf die Bestimmungen des Finanz- und Ausgleichsvertrages vom 27* November 1961 und das hierzu ergangene Bundesgesetz vom 21. Ansprüche gegen das Deutsche Reich, die Bundesrepublik Deutschland und die deutschen Länder können nur nach dem Bundesentschädigungsgesetz geltend gemacht werden, wenn sie darauf beruhen, daB durch Maßnahmen, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG getroffen worden sind, Schaden entstanden ist (§8 Abs. 1 BEG). Sie gehört daher zu dem Personenkreis, der nach den in Art. 9 Abs. 1 des deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrages Gesetzliche Ausnahmebestimmungen, die der Klägerin unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 4, 150 und 160 BEG einen Entschädigungsanspruch einräumen, bestehen nicht. Der Briefwechsel Nr. III zu diesem Vertrag, auf den sich die Klägerin beruft, betrifft nur solche Fälle, in denen ein österreichischer Staatsangehöriger die allgemeinen AnspruchsvoraussetZungen nach BEG, insbesondere nach § 4 BEG, erfüllt, wegen des österreichischen Verzichts in Artikel 23 Abs.3 des österreichischen Staatsvertrages aber zweifelhaft sein konnte, ob ein individueller Entschädigungsanspruch nach BEG geltend gemacht werden kann. Eine solche Rechtsstellung hatte die Klägerin wegen Pehlens der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 4, 150 und 160 BEG gerade nicht. Auch der Briefwechsel Nr. III zu dem deutsch österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrag vom 27. November 1961 räumt der Klägerin keinen selbständigen Entschädigungsanspruch unabhängig vom Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach BEG ein. Damit ist klargestellt, daß auch österreichische Staatsangehörige Entschädigungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland oder die deutschen Länder nur geltend machen können, sofern das Bundesentschädigungsgesetz solche Ansprüche gewährt.

Zitierte Normen: § 1 BEG
österreichischBEGAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

018
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 82/71	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Paula
B
»
trafie tB,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 chtsanwälte Br.
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Beschwerdegegner
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Br. Thumm
 in der Sitzung vom 11. Mai 1971 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberland eager ichts Köln vom 2. Dezember 1970 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtliehen Kosten trägt die Klägerin.
G r ü n d e
Das Berufungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Klägerin verneint, weil diese die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 4, 150 und 160 BEG nicht erfüllt und obendrein § 166 c BEG eine zusprechende Entscheidung verwehrt. Es hat ferner verneint, daß die Klägerin ihre Ansprüche auf die Bestimmungen des Finanz- und Ausgleichsvertrages vom 27* November 1961 und das hierzu ergangene Bundesgesetz vom 21. August 1962 (Bundesge-setzbl. 1962 II, 1041) oder auf Artikel 21 und 85 Buchst, b des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der
 
Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen vom 15* Juni 1937 (Bundesgesetzbl.
 1958 II» 130) stützen kann.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Ansprüche gegen das Deutsche Reich, die Bundesrepublik Deutschland und die deutschen Länder können nur nach dem Bundesentschädigungsgesetz geltend gemacht werden, wenn sie darauf beruhen, daB durch Maßnahmen, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG getroffen worden sind, Schaden entstanden ist (§8 Abs. 1 BEG). Voraussetzung eines Anspruchs nach BEG ist grundsätzlich, daß der Antragsteller bestimmte Wohnsitz- oder Stichtagsvoraussetzungen erfüllt. Diese allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sind in den §§ 4, 150 und 160 BEG niedergelegt. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift zugelassen, etwa ln §§ 4a und 143 BEG (vgl. BGH Urteil vom 3. Dezember 1970 - IX ZR 267/69 zur Veröffentlichung bestimmt).
Die Klägerin erfüllt zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht. Ob sie die Voraussetzungen der §§ 150 oder 160 BEG erfüllt, bedarf hier keiner Entscheidung, weil in ihrem Falle die Ausschlußbestimmung des § 166 c BEG eingreifen würde. Denn die Klägerin war nach ihrem eigenen Vortrag, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, am 13« März 1938 österreichische Staatsangehörige. Sie gehört daher zu dem Personenkreis, der nach den in Art. 9 Abs. 1 des deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrages
 
At I I
/
vom 27. November 1961 angegebenen Österreichischen gesetzlichen Vorschriften von Österreich finanzielle Leistungen erhalten kann. Der deutsche Gesetzgeber war nicht gehindert, diesen Personenkreis, der sich an die Republik Österreich als seinen früheren Schutzstaat halten kann, von der Entschädigungsregelung nach dem Bundesentschädigungsgesetz auszusChileBen. Bereits im Urteil RzW 1968, 219 Nr. 20 hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dafi dieser Ausschluß mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Gesetzliche Ausnahmebestimmungen, die der Klägerin unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 4, 150 und 160 BEG einen Entschädigungsanspruch einräumen, bestehen nicht. Aus dem deutsch-österreichischen Finanz-und Ausgleichsvertrag vom 27. November 1961 und dem hierzu ergangenen Bundesgesetz vom 21. August 1962 kann die Klägerin ein solches Recht nicht herleiten. Der Briefwechsel Nr. III zu diesem Vertrag, auf den sich die Klägerin beruft, betrifft nur solche Fälle, in denen ein österreichischer Staatsangehöriger die allgemeinen AnspruchsvoraussetZungen nach BEG, insbesondere nach § 4 BEG, erfüllt, wegen des österreichischen Verzichts in Artikel 23 Abs. 3 des österreichischen Staatsvertrages aber zweifelhaft sein konnte, ob ein individueller Entschädigungsanspruch nach BEG geltend gemacht werden kann. Nur für diese Fälle sieht das Bundesgesetz vom 21. August 1962 in Artikel 5 eine neue Entscheidung oder ein neues Antragsrecht vor. Dies ergibt sich aus Absatz 1 dieser Bestimmung, nach dem die Verzichtsregelung des Art. 23 Abs. 3 des österreichischen Staatsvertrages auf Ansprüche nach dem Bundesentschädigungs-
 
gesetz keine Anwendung findet. Einer Verzichtsregelung kommt aber nur dann rechtliche Bedeutung zu, wenn auf Rechte verzichtet werden kann. Eine solche Rechtsstellung hatte die Klägerin wegen Pehlens der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 4, 150 und 160 BEG gerade nicht. Auch der Briefwechsel Nr. III zu dem deutsch österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrag vom 27. November 1961 räumt der Klägerin keinen selbständigen Entschädigungsanspruch unabhängig vom Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach BEG ein. Bas ergibt sich aus dem ausdrücklichen Hinweis, daß Ansprüche österreichischer Staatsangehöriger "nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes behandelt werden" sollen. Damit ist klargestellt, daß auch österreichische Staatsangehörige Entschädigungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland oder die deutschen Länder nur geltend machen können, sofern das Bundesentschädigungsgesetz solche Ansprüche gewährt.
Auch die Entscheidungen des Berufungsgerichts zu Art. 21 und 85 lit b des deutsch-österreichischen Vertrages zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehun-
 
gen vom 15* Juni 1957 und zu Art. V BEG-SchlußG entsprechen der Rechtslage. Deshalb wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Mai
 Henkel