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BGH · IX ZB 82/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 82/14

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. 1 Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem im April 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ehemannes (nachfolgend: Schuldner) der Antragsgegnerin. Nach dem Vertrag hatte der Schuldner das Recht, im Fall der Scheidung die Rückübertragung des Grundstückanteils Zug-um-Zug gegen die Erstattung von Verwendungen der Übernehmerin auf das Grundstück zu verlangen. In dem Beschluss hat es zur höchstrichterlichen Entscheidung über das Vorliegen und die Auswirkungen einer eingeschränkten Pfändbarkeit des nicht akzessorischen Gestaltungsrechts bei einer ehebedingten Zuwendung analog § 852 Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens. zesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzu demuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dies gilt über die Verweisungsvorschrift des § 76 Abs. 1 FamFG auch für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einer sonstigen Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 FamFG, in welcher der Insolvenzverwalter Beteiligter ist. Wie jede andere Partei auch kann der Insolvenzverwalter allerdings nur dann Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen, wenn seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig ist. Insoweit hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass eine Anfechtungsklage nicht schon dann mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 2 ZPO ist, wenn der Verwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (BGH, Beschluss vom 28. Ist die Durchsetzung des mit der beabsichtigten Anfechtungsklage verfolgten Anspruchs jedoch nicht dazu geeignet, die eingetretene Massekostenarmut zu beheben, muss dem Insolvenzverwalter in Fällen der Massekostenarmut Prozesskostenhilfe versagt werden (BGH, Beschluss vom 22. gelegten Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse, die derzeit einen Fehlbestand von 2.553,56 € aufweist, würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Senat zu dem Ergebnis käme, dass entgegen der Entscheidung des Beschwerdegerichts die Pfändungsbeschränkung des § 852 Abs. 2 ZPO nicht auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückübertragung des Grundstücks entsprechend anzuwenden ist. des Familiengerichts nur Zug-um-Zug gegen Zahlung von 37.291,71 € zu erfüllen, die von der Insolvenzmasse, die nach der Darstellung des Antragstellers über keine Barmittel verfügt, nicht aufgebracht werden können.

Zitierte Normen: § 852 ZPO § 76 FamFG § 116 ZPO § 76 FamFG § 114 ZPO
GrundstückInsolvenzmasseInsolvenzverwalterZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 82/14
vom 12. November 2015 in der Familiensache
ECLI:DE:BGH:2015:121115BIXZB82.14.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Dr. Schoppmeyer
 am 12. November 2015 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	ist	Insolvenzverwalter	in dem im April 2011 eröffneten
 Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ehemannes (nachfolgend: Schuldner) der Antragsgegnerin. Die Eheleute hatten im Jahr 2006 einen notariell beurkundeten Vertrag geschlossen, mit dem der Schuldner seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem gemeinschaftlichen Grundstück unentgeltlich auf die Antragsgegnerin übertrug. Nach dem Vertrag hatte der Schuldner das Recht, im Fall der Scheidung die Rückübertragung des Grundstückanteils Zug-um-Zug gegen die Erstattung von Verwendungen der Übernehmerin auf das Grundstück zu verlangen. Am 15. April 2011 wurde der Scheidungsantrag der Antragsgegnerin rechtshängig. Anschließend nahm der Antragsteller die Antragsgegnerin
 
auf Rückübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an die Insolvenzmasse in Anspruch.
2	Das	Familiengericht	hat	die	Antragsgegnerin	zur	Abgabe	der Rücküber-
tragungserklärung Zug-um-Zug gegen Zahlung von 37.291,71 € verurteilt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde beider Beteiligten hat das Beschwerdegericht den Antrag insgesamt abgewiesen. In dem Beschluss hat es zur höchstrichterlichen Entscheidung über das Vorliegen und die Auswirkungen einer eingeschränkten Pfändbarkeit des nicht akzessorischen Gestaltungsrechts bei einer ehebedingten Zuwendung analog § 852 Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
3	Die	Voraussetzungen	für	die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe lie-
gen nicht vor. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers ist mutwillig (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Satz 2 ZPO).
4	1.	Der	Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes erhält auf Antrag Pro-
zesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzu demuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dies gilt über die Verweisungsvorschrift des § 76 Abs. 1 FamFG auch für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einer sonstigen Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 FamFG, in welcher der Insolvenzverwalter Beteiligter ist. Wie jede andere Partei auch kann
 der Insolvenzverwalter allerdings nur dann Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen, wenn seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig ist. Würde eine vermögende Partei, die für die Kosten selbst aufkommen müsste, auf die entsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vernünftigerweise auch dann verzichten, wenn diese Rechtsverfolgung oder -Verteidigung für sich gesehen Erfolg versprechend wäre, ist auch dem Insolvenzverwalter Prozess-A/erfahrenskostenhilfe zu versagen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 -VIZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Motzer, 4. Aufl., § 144 Rn. 86; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 12. Aufl. § 114 Rn. 30; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 30). Insoweit hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass eine Anfechtungsklage nicht schon dann mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 2 ZPO ist, wenn der Verwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - IX ZB 147/07, ZlnsO 2008, 378). Ist die Durchsetzung des mit der beabsichtigten Anfechtungsklage verfolgten Anspruchs jedoch nicht dazu geeignet, die eingetretene Massekostenarmut zu beheben, muss dem Insolvenzverwalter in Fällen der Massekostenarmut Prozesskostenhilfe versagt werden (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 -IXZB 62/12, ZlnsO 2013, 249 Rn. 10; vom 17. April 2013 - IX ZB 63/12, Rn. 6).
5	2. An der vom Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 dar-
gelegten Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse, die derzeit einen Fehlbestand von 2.553,56 € aufweist, würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Senat zu dem Ergebnis käme, dass entgegen der Entscheidung des Beschwerdegerichts die Pfändungsbeschränkung des § 852 Abs. 2 ZPO nicht auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückübertragung des Grundstücks entsprechend anzuwenden ist. Denn die Insolvenzmasse wäre nicht in der Lage, den Rückforderungsanspruch durchzusetzen. Dieser wäre nach den Feststellungen
 
des Familiengerichts nur Zug-um-Zug gegen Zahlung von 37.291,71 € zu erfüllen, die von der Insolvenzmasse, die nach der Darstellung des Antragstellers über keine Barmittel verfügt, nicht aufgebracht werden können.
6	Zwar	wird seitens der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, das Be-
schwerdegericht hätte der Beschwerde des Antragstellers stattgeben müssen, weil die Beschwerdegegnerin entgegen der Würdigung der Beweisaufnahme durch das Familiengericht hinsichtlich der Verwendungen auf das Grundstück beweisfällig gewesen sei. Die Rechtsbeschwerdebegründung enthält aber insoweit nur abweichende Würdigungen, welche die überzeugende Beweiswürdigung des Familiengerichts nicht in Frage zu stellen vermögen (vgl. zur Zulässigkeit einer eingeschränkten Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 -VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160; BVerfG, NJW 2010, 288; MünchKomm-ZPO/Motzer, 4. Aufl., § 144 Rn. 86; Musielak/Voit/Fischer, ZOI, 12. Aufl. § 114 Rn. 30; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 26). Ein Erfolg der Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der allenfalls zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht führen würde, könnte an der Situation nichts ändern, dass der Antragsteller nicht die erforderlichen Mittel hat, um die Entscheidung des Familiengerichts durchzusetzen. Ein verständiger Beteiligter, welcher die Kosten des Verfahrens selbst aufbringen
 
kann, würde unter diesen Voraussetzungen von der weiteren Durchführung des Verfahrens absehen.
Kayser	Vill	Lohmann
 Pape
Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
AG Dippoldiswalde, Entscheidung vom 28.02.2014 - 5 F 145/13 -OLG Dresden, Entscheidung vom 31.07.2014 - 21 UF 456/14 -