* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 82/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 82/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdegericht besteht nicht. Soweit das Insolvenzgericht den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht be- Da der Antrag erst nach Ende der Wohlverhaltensperiode gestellt worden ist, richtet sich das dahingehende Verfahren nach § 300 Abs. 1 InsO und nicht nach § 296 Abs. 2 InsO. Januar 2011 - IX ZB 8/10, VuR 2011, 309 Rn. 4 jeweils mwN) im Falle der Verletzung der Erwerbsobliegenheit durch den Schuldner die in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf die Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhalts (vgl. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs.6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 300 InsO § 850c ZPO § 4 InsO
InsOZPOLüneburgRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 82/11
vom 19. September 2013 in dem Restschuldbefreiungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp und die Richterin Möhring
 am 19. September 2013 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5. Januar 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	statthaft (§ 6 Abs. 1, § 300 Abs. 3 Satz 2,
§ 7 aF InsO, Art. 103 f. EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdegericht besteht nicht. Soweit das Insolvenzgericht den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht be-
 
handelt hat, ist dieser Mangel in der Rechtsmittelinstanz geheilt worden (vgl. BVerfGE 5, 9, 10; 62, 392, 397; 73, 322, 326 f). Da der Antrag erst nach Ende der Wohlverhaltensperiode gestellt worden ist, richtet sich das dahingehende Verfahren nach § 300 Abs. 1 InsO und nicht nach § 296 Abs. 2 InsO.
3	Die	von	der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob bei der nach
§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO anzustellenden wirtschaftlichen Vergleichsberechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, WM 2006, 1158 Rn. 12; vom 24. Juni 2010 - IX ZB 283/09, ZlnsO 2010, 1456 Rn. 4; vom 20. Januar 2011 - IX ZB 8/10, VuR 2011, 309 Rn. 4 jeweils mwN) im Falle der Verletzung der Erwerbsobliegenheit durch den Schuldner die in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf die Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhalts (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 -VIIZB 94/06, WM 2007, 1420 Rn. 11 ff; vom 23. September 2010 - VIIZB 23/09, WM 2010, 2231 Rn. 11) zu kürzen sind, stellt sich nicht. Bei Bestimmung des hypothetisch zu Gunsten der Insolvenzgläubiger zu erzielenden Tilgungsbetrags ist zu unterstellen, dass der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nachgekommen wäre. Dies wird weder von der Rechtsprechung noch von der Literatur bisher in Zweifel gezogen.
 
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser
 Gehrlein
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 18.10.2010 - 47 IN 31/02 -LG Lüneburg, Entscheidung vom 05.01.2011 - 3 T 85/10 -