* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 82/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 82/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. 1 Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe des Schuldners an das Oberlandesgericht Stuttgart vom 23. Juni 2008 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil es andere ordentliche Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen eines Oberlandesgerichts nicht gibt. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
unzulässigausdrücklichOberlandesgerichtStuttgartZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 82/09
20. April 2009 in dem Rechtsstreit
-3-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer
 am 20. April 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2008 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe des Schuldners an
 das Oberlandesgericht Stuttgart vom 23. Juni 2008 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil es andere ordentliche Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen eines Oberlandesgerichts nicht gibt.
2	Die	Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzulässig zu verwer-
fen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
3	Im	Streitfall ist sie überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist ge-
gen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit
 
der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2008 -90 478/07 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.06.2008 - 11 W 1/08 -