Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bei der Entscheidung über den Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 41 BEG keine Bindung an die Beurteilung des Gesundheitsschadens des Verfolgten besteht, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH RzW 1968, 174; BGH, Beschl. Zutreffend hat das Berufungsgericht sodann dargelegt, daß die Vorschrift des § 41 BEG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verfassungswidrig sind. Ob die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, eine im Erstverfahren ergangene rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, gegen die die Revision vom Bundesgerichtshof nicht zugelassen worden sei, könne im Abhilfeverfahren nicht erneut überprüft werden, von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist, kann dahinstehen. Das Urteil des Berufungsgerichts wird von der Erwägung getragen, daß das Gericht an seiner Entscheidung vom 5.
Entscheid.*Sömfti!g. d. Sehäts 36 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 81/93 BESCHLUSS vom 2. Dezember 1993 in dem Entschädigungsrechtsstreit Augustina D^B, N 369-3-2, Spanien, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ®BBfc, K^B ” gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, TB^straße 26, Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 2. Dezember 1993 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 1993 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bei der Entscheidung über den Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 41 BEG keine Bindung an die Beurteilung des Gesundheitsschadens des Verfolgten besteht, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH RzW 1968, 174; BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1988 - IX ZB 31/88). Zutreffend hat das Berufungsgericht sodann dargelegt, daß die Vorschrift des § 41 BEG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verfassungswidrig sind. Hierauf wird Bezug genommen. Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden durch die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit nicht aufgeworfen. Ob die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, eine im Erstverfahren ergangene rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, gegen die die Revision vom Bundesgerichtshof nicht zugelassen worden sei, könne im Abhilfeverfahren nicht erneut überprüft werden, von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist, kann dahinstehen. Denn diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist nicht entscheidungserheblich. Das Urteil des Berufungsgerichts wird von der Erwägung getragen, daß das Gericht an seiner Entscheidung vom 5. November 1987 festhält. Wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 6. Oktober 1988 entschieden hat, handelt es sich insoweit um eine Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzlichen Fragen aufwirft. Brandes Kirchhof Schmitz Fischer Kreft