Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 1. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Die Frage, ob ein vor dem 1. April 1958 gestellter Antrag auf Soforthilfe ein Nachmelden weiterer Entschädigungsansprüche bis zu dem 31. Auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, daß sie den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit noch bis zu dem 31. Eine Nachmeldung weiterer Ansprüche liegt nur vor, wenn der Wille des Antragstellers erkennbar geworden ist, den Entschädigungsanspruch auf die weitere Schadensart auszudehnen (BGH RzW 1976, 189, 190).
Entscheid.-Sammlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 81/92 BESCHLUSS vom 1. Juli 1993 in dem Entschädigungsrechtsstreit Agatha E< Am B1 60, Kt Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Robert istraße 2, K gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde T^flfcstraße 26, Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 1. Juli 1993 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 1992 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Die Frage, ob ein vor dem 1. April 1958 gestellter Antrag auf Soforthilfe ein Nachmelden weiterer Entschädigungsansprüche bis zu dem 31. Dezember 1965 gemäß § 189 a Abs. 1 BEG zuläßt, könnte grundsätzliche Bedeutung haben (vgl. BGH RzW 1969, 274 zu einem nach dem 1. April 1958 gestellten Soforthilfeantrag). Die Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, daß sie den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit noch bis zu dem 31. Dezember 1965 hätte nachmelden können, kann ihre Klage keinen Erfolg haben. Denn mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß ihr Schreiben vom 2. Dezember 1965 nur einen Antrag auf Entschädigung wegen eines Ausbildungsschadens enthielt. Eine Nachmeldung weiterer Ansprüche liegt nur vor, wenn der Wille des Antragstellers erkennbar geworden ist, den Entschädigungsanspruch auf die weitere Schadensart auszudehnen (BGH RzW 1976, 189, 190). Das war hier nur bezüglich des Ausbildungsschadens der Fall. Der Hinweis auf die vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin diente erkennbar nur der Begründung dieses Anspruchs . Brandes Kirchhof Schmitz Fischer Kreft