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BGH · IX ZB 81/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 81/89

Außerdem habe der Kläger zunächst verschleiert, daß er von 1940 bis 1942 Angehöriger der britischen Armee gewesen sei, zuletzt als Korporal, und daß bei diesem Anlaß erstmals ein Lungenleiden aufgetreten sei, das zu seiner Entlassung aus dem Militärdienst geführt habe. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sei unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erfolgt. Daß die Entscheidung in sich widersprüchlich sei, wie der Kläger meint, ist nicht feststellbar. Es ist auch nicht erkennbar, daß der Tatrichter hier von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei seiner Würdigung des Sachverhalts abgewichen wäre. Die gegen das Verfahren des Tatrichters erhobene Verfahrensrüge rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl.

Zitierte Normen: § 219 BEG
LandBundesgerichtshofsSachverhaltBerufungsgerichtsKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 81/89
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Arie Ludwi
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt H. KoHBB -
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-F®|^BH|-Straße 0, Mflm,
 Beklagter und Beschwerdegegner,
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof
 am 16. November 1989 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgericht Koblenz vom 15. Juni 1989 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Das beklagte Land hat, nachdem sich die Parteien über eine Entschädigung für einen vom Kläger geltend gemachten Schaden im beruflichen Fortkommen verglichen hatten, einen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit abgelehnt, weil aufgrund der Untersuchungen und Begutachtungen verfolgungsbedingte Störungen, die die Leistungsfähigkeit des Klägers mindern würden, nicht feststellbar seien. Diese Entscheidungen haben die Vorinstanzen im gerichtlichen Verfahren bestätigt, weil die Darstellung des Klägers über die Gründe seiner Auswanderung schon vor
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Kriegsausbruch aus Preßburg nach Palästina unzuverlässig seien. Außerdem habe der Kläger zunächst verschleiert, daß er von 1940 bis 1942 Angehöriger der britischen Armee gewesen sei, zuletzt als Korporal, und daß bei diesem Anlaß erstmals ein Lungenleiden aufgetreten sei, das zu seiner Entlassung aus dem Militärdienst geführt habe.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sei unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erfolgt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem medizinischen Sachverhalt seien nichtssagend, pauschal und oberflächlich.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist zu seiner Entscheidung aus tatrichterlichen Erwägungen gekommen. Daß die Entscheidung in sich widersprüchlich sei, wie der Kläger meint, ist nicht feststellbar. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergibt sich nicht. Es ist auch nicht erkennbar, daß der Tatrichter hier von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei seiner Würdigung des Sachverhalts abgewichen wäre.
Die gegen das Verfahren des Tatrichters erhobene Verfahrensrüge rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl. auch BGHZ 81, 53).
Merz
 Gärtner