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BGH · IX ZB 81/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 81/87

Schon in seiner Entscheidung RzW 1965, 516 hatte der Bundesgerichtshof dargelegt, daß die Beurteilung einer Schädi- gungsfolge im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung eines zur Zeit der Schädigung schon bestehenden Leidens an der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht teilnehme und das Gericht im Verfahren nach § 206 BEG daher nicht gehindert sei, die Frage der Verfolgungsbedingtheit anders zu beurteilen als im Ausgangsbescheid. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung in RzW 1976, 97 bestätigt. Denn auch dort handelte es sich ebenso wie im Falle der Entscheidung in RzW 1976, 97 um ein Verfolgungsleiden, das als durch die Verfolgung im Sinne der Entstehung hervorgerufen anerkannt worden war. Juni 1979 insoweit gebunden, als rechtskräftig festgestellt worden ist, die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG greife zugunsten der Klägerin nicht ein und ihr Krampfaderleiden sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückzuführen. Leiden nur deshalb nicht zuerkannt worden ist, weil die durch dieses Leiden bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 v.H. beträgt, kann dieses Leiden im Falle seiner Verschlimmerung Gegenstand einer neuen Entscheidung nach § 206 BEG sein. Juni 1979 rechtskräftig entschieden, daß auch das psychische Leiden der Klägerin nicht auf der Verfolgung beruht. Auch dieses Leiden kann daher nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 206 BEG sein. Der Berufungsrichter bestätigt ohne Rechtsfehler auch die Verweigerung der Abhilfe durch den Beklagten gegen das vorgenannte Urteil.

Zitierte Normen: § 219 BEG
sinnenBEGrechtskräftigRzWKlägerinLeid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 81/87	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 cmi Antoinette, 28 P. Q. CaflB;
Ave,
/
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FHMBMB-Straße f, ■■ MflH t,
Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. März 1987 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht folgt zur Frage der Nachprüfbarkeit einer früheren Anerkennung der Verfolgungsbedingtheit des geltend gemachten Leidens im Rahmen eines Verschlimmerungsantrages nach § 206 BEG der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Behörde hatte in ihrem ersten Bescheid vom 14. Juli 1964 das Krampfaderleiden nur im Sinne einer ab-grenzbaren Verschlimmerung als verfolgungsbedingt anerkannt. Schon in seiner Entscheidung RzW 1965, 516 hatte der Bundesgerichtshof dargelegt, daß die Beurteilung einer Schädi-
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gungsfolge im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung eines zur Zeit der Schädigung schon bestehenden Leidens an der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht teilnehme und das Gericht im Verfahren nach § 206 BEG daher nicht gehindert sei, die Frage der Verfolgungsbedingtheit anders zu beurteilen als im Ausgangsbescheid. Diese Rechtsprechung hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung in RzW 1976, 97 bestätigt. Er hat sie auch in dem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 20. September 1979 - IX ZR 145/75 (RzW 1979, 235) nicht aufgegeben. Denn auch dort handelte es sich ebenso wie im Falle der Entscheidung in RzW 1976, 97 um ein Verfolgungsleiden, das als durch die Verfolgung im Sinne der Entstehung hervorgerufen anerkannt worden war.
Im übrigen war der Berufungsrichter in seiner Entscheidung über die Anwendung des § 206 BEG an die frühere rechtskräftige Entscheidung des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juni 1979 insoweit gebunden, als rechtskräftig festgestellt worden ist, die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG greife zugunsten der Klägerin nicht ein und ihr Krampfaderleiden sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückzuführen. Bei der nach § 206 BEG zu treffenden Entscheidung muß das Gericht prüfen, ob sich die Verhältnisse, die zur Zeit der letzten Entscheidung bestanden, wesentlich geändert haben. Hierbei müssen auch die Entscheidungsgründe der rechtskräftigen Entscheidung mit herangezogen werden, denn vorwiegend aus ihnen ergeben sich die Verhältnisse, die bei Erlaß der Entscheidung Vorlagen (BGH RzW 1967, 137 Nr. 35). Nur wenn ein Rentenanspruch für ein als verfolgungsbedingt anerkanntes
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Leiden nur deshalb nicht zuerkannt worden ist, weil die durch dieses Leiden bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 v.H. beträgt, kann dieses Leiden im Falle seiner Verschlimmerung Gegenstand einer neuen Entscheidung nach § 206 BEG sein. So liegt der Fall hier aber nicht.
In gleicher Weise hatte der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz im Urteil vom 13. Juni 1979 rechtskräftig entschieden, daß auch das psychische Leiden der Klägerin nicht auf der Verfolgung beruht. Auch dieses Leiden kann daher nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 206 BEG sein.
Der Berufungsrichter bestätigt ohne Rechtsfehler auch die Verweigerung der Abhilfe durch den Beklagten gegen das vorgenannte Urteil. Dafür reicht es aus, daß er feststellt, die Klägerin sei mit ihrem Abhilfeverlangen verspätet hervorgetreten und habe keine triftigen Gründe für diese
 Verspätung vorgetragen (vgl. BGH RzW 1978, 144 und ständig). Auch die Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl. auch BGH RzW 1967, 431).
Merz
 Zorn