Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner am 29. Die Revision gegen das Urteil des 13. DV-BEG Einkünfte aus Vermietung um den vollen Betrag einer Leibrente, mit der das vermietete Objekt belastet ist, oder nur um deren Ertragsanteil gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG gekürzt werden können.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 81/86 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenhehörde, tstraße 9, flP d|_________ Beklagter und Beschwerdeführer, gegen Roman Bl , RfHBistraße M Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dres / 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner am 29. Januar 1987 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 1986 wird zugelassen, soweit es zu dem Nachteil des Beklagten entschieden hat. Gründe Es ist die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG), ob bei der Bemessung des Hundertsatzes der Gesundheitsschadensrente gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 6 der 2. DV-BEG Einkünfte aus Vermietung um den vollen Betrag einer Leibrente, mit der das vermietete Objekt belastet ist, oder nur um deren Ertragsanteil gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG gekürzt werden können. Merz Zorn