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BGH · Ti zb 81/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ti zb 81/65

Mai 1985 nennt als Eingangsdatum der Berufung den 1, April 1985 und trägt den EingangsStempel des Gerichtsbriefkastens des Ziviljustizgebäudes vom 2. Mai 1985, ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren. Das Berufungsgericht verwarf unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages die Berufung durch Beschluß als unzulässig: Ein Justizbediensteter oBHBBB sei beim Hanseatischen Oberlandesgericht nicht tätig. Da die an das Hanseatische Oberlandesgericht adressierte BerufungsSchrift bereits mit dem Einwurf in den Gerichtsbriefkasten des Ziviljustizgebäudes, bei dem es sich um eine gemeinsame Posteinlaufstelle handelt, am 29. Nach § 233 ZPO ist einer Partei, wenn sie ohne ihr oder ihres Bevollmächtigten (§85 Abs. 2 ZPO) Verschulden verhindert war, die Frist zur Begrunnun,’, der Berufung einzuhalten, auf ihren Antrag Wiecor• einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Da die an das Hanseatische Oberlandesgericht adressierte Berufungsschrift bereits mit dem Einwurf in den Gerichtsbriefkasten des Zivll-justizgebäudes, bei dem es sich um eine gemeinsame Posteinlaufstelle handelt, am 29. Oktober 1982 - IVb ZB 15V82, NJW 1983, 123), hatte die Frist von einem Monat zu ihrer Begründung (§ 519 Abs. 2 ZPO) bereits mit diesem Ereignis, nicht erst mit dem Eingang der Berufungsschrift auf der Annahmestelle des Berufungsgerichts am 1. Oktober 1982 - IVb ZB 15V82, NJW 1983, 123), hatte die Frist von einem Monat zu ihrer Begründung (§ 519 Abs. 2 ZPO) bereits mit diesem Ereignis, nicht erst mit dem Eingang der Berufungsschrift auf der Annahmestelle des Berufungsgerichts am 1. Nach § 233 ZPO ist einer Partei, wenn sie ohne ihr oder ihres Bevollmächtigten (§85 Abs. 2 ZPO) Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, daß ihr Prozeßbevollmächtigter nicht die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Frist.einzuhalten. Denn aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, daß ihr Prozeßbevollmächtigter nicht die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Frist.einzuhalten. April 1985 die Handakten vorgelegt wurden, weil im Fristenkalender eine Frist für eine Stellungnahme in der vorliegenden Sache notiert war, bemerkte er, daß die Berufungsbegründungsfrist entgegen sonstiger Übung in den Akten nicht vermerkt war. Deshalb mußte er mit ihrem Eingang beim Gericht an diesem Tage und der richtigen Eintragung des Ablaufs der Frist zu ihrer Begründung im Fristenkalender rechnen. Angesichts der für ihn unklaren Sachlage hätte er bei Beachtung der für ihn erforderlichen Sorgfalt sich nicht damit begnügen dürfen, durch eine Kanzleiangestellte fernmündlich bei der Annahmestelle des Oberlandesgerichts, der die Berufungsschrift zu dieser Zeit nicht mehr vorliegen konnte, nachfragen zu lassen, wann diese dort eingegangen war, sondern hätte ausschließen müssen, daß sie nicht bereits vorher durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten in dessen Verfügungsgewalt gelangt war. April 1985 die Handakten vorgelegt wurden, weil im Fristenkalender eine Frist fUr eine Stellungnahme in der vorliegenden Sache notiert war, bemerkte er, daß die BerufungsbegrUndungsfrist entgegen sonstiger Übung in den Akten nicht vermerkt war. März 1985 unmittelbar beim Gericht eingereicht oder diesem mit der Post übersandt worden war, konnte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten aus den Handakten und aus dem Fristenkalender nicht entnehmen. März 1985 unmittelbar beim Gericht eingereicht oder diesem mit der Post übersandt worden war, konnte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten aus den Handakten und aus dem Fristenkalender nicht entnehmen. Deshalb nußte er mit ihrem Eingang beim Gericht an diesem Tage und der richtigen Eintragung des Ablaufs der Frist zu ihrer Begründung im Fristenkalender rechnen. Nachdem seine Kanzleiangestellte Frau V^i, wenn ihrer im Beschwerdeverfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherung gefolgt wird, durch ihre fernmündliche Anfrage bei der Annahmestelle des Oberlandesgerichts erfahren hatte, wann die BerufungsSchrift dort eingegangen war und welche Geschäftsnummer die Berufung erhalten hatte, hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu demindest bei der Geschäftsstelle des mit der Berufung befaßten Zivilsenats, welche die Akten einsehen konnte, nachfragen müssen, wann die Berufung erstmals in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt war. bevollmächtigte der Beklagten hat es, wie vorstehend dargelegt, schuldhaft unterlassen, sich überhaupt über die tatsächlichen Umstände der Einlegung der Berufung ausreichend zu unterrichten, und deshalb nicht sichergestellt, daß die Beklagte die Frist zu ihrer Begründung einhielt.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungsschriftBerufungFristOberlandesgericht29

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Ti zb 81/65	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Ellen HM Istraße
9
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Firma Dr. Reinhold	KG,	vertreten	durch	ihren
 Komplementär, Herrn Dr. Reinhold S|
;traße ■,	K|B^HH/Mf
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
S3
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof
 am 19. September 1985 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. Juli 1985 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 14.239,80 DM.
Gründe
 Die Beklagte ließ gegen das am 1. März 1985 zugestellte Urteil des Landgerichts Hamburg Berufung einlegen. Die Berufungsschrift ihres Prozeßbevollmächtigten trägt das Datum 29. März 1985, den Stempel
"Eingegangen durch Gerichtsbriefkasten Ziviljustizgebäude HPHI am 29. Mrz. 1985
zwischen Dienst Schluß und 24 Uhr11
und den Stempel
 
"Hanseat. Oberlandesgericht Eingang Dat.: 1. Apr. 1985 Uhrzeit: 9.00 Uhr Kennziffer: 1 Handz."
Die Berufungsbegründung vom 2. Mai 1985 nennt als Eingangsdatum der Berufung den 1, April 1985 und trägt den EingangsStempel des Gerichtsbriefkastens des Ziviljustizgebäudes vom 2. Mai 1985.
Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten wurde durch richterliche Verfügung vom 9. Mai 1985 darauf hingewiesen, daß die Berufung am 29. März, ihre Begründung erst am 2. Mai 1985 eingegangen sei. Die Beklagte beantragte am 23. Mai 1985, ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren. Dazu trug sie vor, ihrem Prozeßbevollmächtigten seien am 22. April 1985 die Handakten vorgelegt worden. Da aus ihnen der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung nicht ersichtlich gewesen sei, habe er seine Kanzleiangestellte Wolff, eine zuverlässige Kraft, der die Bedeutung der Fristen bekannt gewesen sei, beauftragt, beim Hanseatischen Oberlandesgericht anzurufen und nachzufragen, wann die Berufungsschrift dort eingegangen sei. Ein Justizbediensteter O^HI habe ihr das Eingangsdatum 1. April 1985 und die Geschäftsnummer mitgeteilt.
Ein Anlaß zur Annahme, daß die Berufungsschrift bereits vor diesem Zeitpunkt eingegangen sei, habe nicht bestanden,
 
daß der Zugang durch Einwurf in den Nachtbriefkasten erfolgt sei, sei nicht erkennbar gewesen. Aufgrund der ihr erteilten Auskunft habe Frau wBB den Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung nunmehr auf den 2. Mai 1985 notiert.
Zur Glaubhaftmachung berief die Beklagte sich auf diesen Vortrag bestätigende eidesstattliche Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten und auf einen von Frau W^B gefertigten Vermerk über das von ihr mit dem Oberlandesgericht geführte Telefongespräch.
Das Berufungsgericht verwarf unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages die Berufung durch Beschluß als unzulässig: Ein Justizbediensteter oBHBBB sei beim Hanseatischen Oberlandesgericht nicht tätig. Der in der Annahmestelle tätige Justizangestellte von L^B, mit dessen Namen eine Verwechslung hätte Vorkommen können, habe bekundet, daß er eine entsprechende Auskunft nicht gegeben habe, sie auch gar nicht hätte geben können. Deshalb beständen erhebliche Zweifel daran, daß die Kanzleiangestellte W^B die behauptete Weisung erhalten und gegebenenfalls ausgeführt habe.
Die gegen diesen am 25- Juli 1985 zugestellten Beschluß von der Beklagten beim Berufungsgericht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3 Satz 2, 577 Abs. 2 ZPO), jedoch nicht begründet.
 
Denn das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung zu Recht versagt.
Da die an das Hanseatische Oberlandesgericht adressierte BerufungsSchrift bereits mit dem Einwurf in den Gerichtsbriefkasten des Ziviljustizgebäudes, bei dem es sich um eine gemeinsame Posteinlaufstelle handelt, am 29. März 1985 in die Verfügungsgewalt dieses Gerichts gelangt und die Berufung damit wirksam eingelegt war (vgl. BGHZ 80, 62; BGH Urt. v. 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82, NJW 1983, 123), hatte die Frist von einem Monat zu ihrer Begründung (§ 519 Abs. 2 ZPO) bereits mit diesem Ereignis, nicht erst mit dem Eingang der Berufungsschrift auf der Annahmestelle des Berufungsgerichts am 1. April 1935 begonnen.
Die Frist zur Begründung der Berufung endete mithin am Mortag, dem 29. April 1985. Die Beklagte hat sie versäumt.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei, wenn sie ohne ihr oder ihres Bevollmächtigten (§85 Abs. 2 ZPO) Verschulden verhindert war, die Frist zur Begrunnun,’, der Berufung einzuhalten, auf ihren Antrag Wiecor• einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Denn aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, daß ihr Prozeßbevollmächtigter nicht die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Frist einzuhalten.
 
Denn das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung zu Recht versagt.
Da die an das Hanseatische Oberlandesgericht adressierte Berufungsschrift bereits mit dem Einwurf in den Gerichtsbriefkasten des Zivll-justizgebäudes, bei dem es sich um eine gemeinsame Posteinlaufstelle handelt, am 29. März 1985 in die Verfügungsgewalt dieses Gerichts gelangt und die Berufung damit wirksam eingelegt war (vgl. BGHZ 80, 62; BGH Urt. v. 13. Oktober 1982 - IVb ZB 15V82, NJW 1983, 123), hatte die Frist von einem Monat zu ihrer Begründung (§ 519 Abs. 2 ZPO) bereits mit diesem Ereignis, nicht erst mit dem Eingang der Berufungsschrift auf der Annahmestelle des Berufungsgerichts am 1. April 1985 begonnen.
Die Frist zur Begründung der Berufung endete mithin am Morfcag, dem 29. April 1985. Die Beklagte hat sie versäumt.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei, wenn sie ohne ihr oder ihres Bevollmächtigten (§85 Abs. 2 ZPO) Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Denn aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, daß ihr Prozeßbevollmächtigter nicht die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Frist.einzuhalten.
Als ihm am 22. April 1985 die Handakten vorgelegt wurden, weil im Fristenkalender eine Frist für eine Stellungnahme in der vorliegenden Sache notiert war, bemerkte er, daß die Berufungsbegründungsfrist entgegen sonstiger Übung in den Akten nicht vermerkt war. Im Kalender war ihr Ablauf für den 29. April 1985 eingetragen. Ob die Berufungsschrift vom 29. März 1985 unmittelbar beim Gericht eingereicht oder diesem mit der Post übersandt worden war, konnte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten aus den Handakten und aus dem Fristenkalender nicht entnehmen. Deshalb mußte er mit ihrem Eingang beim Gericht an diesem Tage und der richtigen Eintragung des Ablaufs der Frist zu ihrer Begründung im Fristenkalender rechnen. Angesichts der für ihn unklaren Sachlage hätte er bei Beachtung der für ihn erforderlichen Sorgfalt sich nicht damit begnügen dürfen, durch eine Kanzleiangestellte fernmündlich bei der Annahmestelle des Oberlandesgerichts, der die Berufungsschrift zu dieser Zeit nicht mehr vorliegen konnte, nachfragen zu lassen, wann diese dort eingegangen war, sondern hätte ausschließen müssen, daß sie nicht bereits vorher durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten in dessen Verfügungsgewalt gelangt war. Dazu bestand für ihn umso mehr Veranlassung, als nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15. Mai 1985 in seiner Kanzlei die Übung bestand, bei kurzen verbleibenden Fristen Briefe im Ortsbereich, sofern dieses zur Fristbewahrung geboten erschien, wim Zweifel lieber in die Fristbriefkästen der Gerichte einzuwerfen, als die immer
 
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Als ihm am 22. April 1985 die Handakten vorgelegt wurden, weil im Fristenkalender eine Frist fUr eine Stellungnahme in der vorliegenden Sache notiert war, bemerkte er, daß die BerufungsbegrUndungsfrist entgegen sonstiger Übung in den Akten nicht vermerkt war. Im Kalender war ihr Ablauf für den 29. April 1985 eingetragen. Ob die Berufungsschrift vom 29. März 1985 unmittelbar beim Gericht eingereicht oder diesem mit der Post übersandt worden war, konnte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten aus den Handakten und aus dem Fristenkalender nicht entnehmen. Deshalb nußte er mit ihrem Eingang beim Gericht an diesem Tage und der richtigen Eintragung des Ablaufs der Frist zu ihrer Begründung im Fristenkalender rechnen. Angesichts der für ihn unklaren Sachlage hätte er bei Beachtung der für ihn erforderlichen Sorgfalt sich licht damit begnügen dürfen, durch eine Kanzleiangestellte fernmündlich bei der Annahmestelle des Oberlan-iesgerichts, der die Berufungsschrift zu dieser Zeit licht mehr vorliegen konnte, nachfragen zu lassen,
«rann diese dort eingegangen war, sondern hätte ausschließen müssen, daß sie nicht bereits vorher durch Sinwurf in den Gerichtsbriefkasten in dessen Verfügungsgewalt gelangt war. Dazu bestand für ihn umso mehr /eranlassung, als nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15. Mai 1985 ln seiner Kanzlei die Übung bestand, bei kurzen verbleibenden Fristen Briefe im )rtsbereich, sofern dieses zur Fristbewahrung ge-30ten erschien, "im Zweifel lieber in die Frist-Briefkästen der Gerichte einzuwerfen, als die immer
 unsicherer erscheinende Postbeförderung zu wählen.M Nachdem seine Kanzleiangestellte Frau V^i, wenn ihrer im Beschwerdeverfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherung gefolgt wird, durch ihre fernmündliche Anfrage bei der Annahmestelle des Oberlandesgerichts erfahren hatte, wann die BerufungsSchrift dort eingegangen war und welche Geschäftsnummer die Berufung erhalten hatte, hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu demindest bei der Geschäftsstelle des mit der Berufung befaßten Zivilsenats, welche die Akten einsehen konnte, nachfragen müssen, wann die Berufung erstmals in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt war. Ob er angesichts der dafür bestehenden Ungewißheit die Nachforschungen nach dem Zeitpunkt der Einlegung der Berufung persönlich hätte vornehmen müssen oder auch eine zuverlässige Kanzleikraft beauftragen dürfen, das zu tun, bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung. Denn der Prozeß-
bevollmächtigte der Beklagten hat es, wie vorstehend dargelegt, schuldhaft unterlassen, sich überhaupt über die tatsächlichen Umstände der Einlegung der Berufung ausreichend zu unterrichten, und deshalb nicht sichergestellt, daß die Beklagte die Frist zu ihrer Begründung einhielt.
Fuchs
 Gärtner