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BGH · IX ZB 81/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 81/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 14. 3 Bei Kaufleuten und Freiberuflern ist nach gesicherter Rechtsauffassung bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts auf den Ort der wirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit des Schuldners abzustellen (BGH, Beschl. Februar 2006 - IXZB 418/02, ZIP 2006, 529, 530 Rn. 7, 8) Insolvenzantrag ist die nach den eigenen Angaben des Schuldners ab dem 1. Ebenso in Einklang mit Art. 103 Abs. 1 GG ist das Beschwerdegericht zu der Würdigung gelangt, dass die Gläubigerin weiterhin Inhaberin der gegen den Schuldner gerichteten Darlehensforderung ist. weislich des von der Gläubigerin an ihn gerichteten Schreibens vom 25. In dem an den Schuldner gerichteten Schreiben vom 14.

Zitierte Normen: § 574 ZPO Art. 103 GG § 154 BGB
GläubigerinMärzMünchenRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 81/09
vom
17.September 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 17. September 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 5. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Damit erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1
Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen.
2	1.	Ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts ist - auch unter dem
 Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG - nicht veranlasst, soweit das Beschwerdegericht in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 EulnsVO von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen ist.
 
3	Bei Kaufleuten und Freiberuflern ist nach gesicherter Rechtsauffassung bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts auf den Ort der wirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit des Schuldners abzustellen (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 -IXZB 164/06, WM 2007, 899, 901 Rn. 14). Im vorliegenden Fall ist an das Amt als Notar in München anzuknüpfen, aus dem der Schuldner erst wenige Tage vor der Antragstellung entlassen worden ist; dies machte Abwicklungsmaßnahmen erforderlich, denen notwendigerweise - zu demindest teilweise - auch Außenwirkung zukam. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner in Deutschland über Immobilienvermögen verfügt (vgl. BGH, aaO Rn. 15). Im Blick auf den am 17. September 2008 gestellten, für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit maßgeblichen (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IXZB 418/02, ZIP 2006, 529, 530 Rn. 7, 8) Insolvenzantrag ist die nach den eigenen Angaben des Schuldners ab dem 1. Juni 2009 in London aufgenommene Berufstätigkeit ohne Bedeutung. Angesichts dieser unstreitigen Gegebenheiten scheidet mangels einer Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus.
4	2. Ebenso in Einklang mit Art. 103 Abs. 1 GG ist das Beschwerdegericht zu der Würdigung gelangt, dass die Gläubigerin weiterhin Inhaberin der gegen den Schuldner gerichteten Darlehensforderung ist.
5	Der Verkauf und die Abtretung der Darlehensforderung wurde mit dem
 Erwerber F.	H.	mündlich	in	Aussicht genommen, aber aus-
weislich des von der Gläubigerin an ihn gerichteten Schreibens vom 25. Januar 2008 von seinem schriftlichen Einverständnis sowie dem schriftlichen Einverständnis des Schuldners abhängig gemacht. In dem an den Schuldner gerichteten Schreiben vom 14. März 2008 hat die Gläubigerin einen Verkaufper Hand-
 
schlag", zugleich aber die Notwendigkeit einer - nicht erfolgten - schriftlichen Bestätigung angeführt. Da der Gläubigerin mithin schriftliche Bestätigungen erteilt werden sollten, sind die Grundsätze über den Vertragsschluss aufgrund eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens unanwendbar. Bei dieser Sachlage steht die auf § 154 Abs. 2 BGB beruhende rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Parteivorbringen.
6	3.	Soweit	die	Rechtsbeschwerde	eine	Ermessensausübung	durch	das
 Beschwerdegericht bei Anordnung der vorläufigen Maßnahme vermisst, wird ein Zulassungsgrund nicht dargetan.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 19.09.2008 - 1506 IE 2963/08 -LG München I, Entscheidung vom 05.03.2009 - 14 T 21440/08 -