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BGH · IX ZB 18/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 18/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin Dr. Vezina am 25. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen der Frist des § 575 Abs.1 Satz 1 ZPO n.F. durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. Das Prozeßkostenhilfegesuch enthält nicht die gemäß §117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners.

Zitierte Normen: § 575 ZPO
ZPOKreftVezinaunzulässigRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin Dr. Vezina
 am 25. April 2002 beschlossen:
Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 7. Januar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vom 3./5. April 2002 wird zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 184.065,08 *irrrhkuuh DM).
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen der Frist des § 575 Abs.1 Satz 1 ZPO n.F. durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. insoweit BGFI, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, zur Veröffentlichung bestimmt).
Das Prozeßkostenhilfegesuch enthält nicht die gemäß §117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners. Die Rechtsverfolgung hat darüber hinaus auch keine Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht richtig entschieden hat (§114 ZPO).
Kreft
 Kayser
Kirchhof
 Vezina
Raebel