gegen Land Rheinland Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Melullis am 29. Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12.
Entscheid.-Sammfg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/90 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Charles C / Street, /USA, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: gegen Land Rheinland Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KBBV-FBHHBP-StraßeBl MBB, Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Melullis am 29. November 1990 beschlossen; Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juli 1990 wird zugelassen . Gründe Die Frage, unter welchen Voraussetzungen entsprechend dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder vom 3. Februar 1988 von der Anwendung der Fristen in Ziffer III 2 der Zweitverfahrensrichtlinien abzusehen ist, insbesondere wann die materielle Gerechtigkeit dies in besonders gelagerten Einzelfällen erfordert, hat grundsätzliche Bedeutung. Merz Schmitz