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BGH · IX ZB 80/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 80/90

gegen Land Rheinland Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Melullis am 29. Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12.

MerzLandEntschädigungssenatKoblenz12Oberlandesgerichts

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammfg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 80/90
BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Charles C
/
Street,
/USA,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Land Rheinland Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
KBBV-FBHHBP-StraßeBl MBB,
Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Melullis
 am 29. November 1990 beschlossen;
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juli 1990 wird zugelassen .
Gründe
 Die Frage, unter welchen Voraussetzungen entsprechend dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder vom 3. Februar 1988 von der Anwendung der Fristen in Ziffer III 2 der Zweitverfahrensrichtlinien abzusehen ist, insbesondere wann die materielle Gerechtigkeit dies in besonders gelagerten Einzelfällen erfordert, hat grundsätzliche Bedeutung.
Merz
 Schmitz