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BGH · IX ZB 80/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 80/87

Für den Antrag auf Härteausgleich nach § 171 BEG gilt die Endfrist des Art. VIII BEG-SchlußG. Dort hatte die Klägerin 1965 einen wirksamen Antrag auf Gewährung von Härteausgleich gestellt, diesen auch ausreichend substantiiert und ihn nur 1975 wiederholt, weil die Behörde Aus dieser Entscheidung kann daher nicht gefolgert werden, daß ein Antragsteller, der einmal innerhalb der Frist des 31. Dezember 1969 einen Härteausgleichsantrag gestellt hatte, unbefristet weitere Anträge nach § 171 BEG nachschieben kann, wenn dieser Antrag erledigt ist (vgl. Dezember 1969 dann eine Ausnahme zuläßt, wenn es sich um den Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Heilverfahrens für einen als verfolgungsbedingt anerkannten Schaden an Körper oder Gesundheit nach §§ 29 Nr. 1, 30 BEG handelt und das Heilverfahren erst nach dem 31. Ob von dieser Ausnahmebestimmung auch ein Härteausgleich für ein Heilverfahren wegen eines als verfolgungsbedingt anerkannten Schadens an Körper oder Gesundheit erfaßt wird, kann dahinstehen. Wohnsitzes nicht in Betracht kommenden Anspruch auf allgemeine Krankenversorgung für nicht verfolgungsbedingte Leiden im Sinne von §§ 141 a ff BEG, der auch nicht unter die Ausnahmeregelung des Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG fällt.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BEGHärteausgleichHeilverfahrenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 80/87	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Fryda
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 Dr.
und
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Dl^HI^^^Hstraße SB W|
Beklagten und Beschwerdegegner
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JO
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel,
 Fuchs und Winter
 am 3. Dezember 1987 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 1987 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe :
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Für den Antrag auf Härteausgleich nach § 171 BEG gilt die Endfrist des Art. VIII BEG-SchlußG. Das bestimmt Absatz 2 dieser Vorschrift ausdrücklich. Der Antrag der Klägerin vom 6. November 1985 war daher verspätet. Aus BGH RzW 1981, 21 kann etwas anderes nicht hergeleitet werden. Dort hatte die Klägerin 1965 einen wirksamen Antrag auf Gewährung von Härteausgleich gestellt, diesen auch ausreichend substantiiert und ihn nur 1975 wiederholt, weil die Behörde
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bisher nicht darüber entschieden hatte. Aus dieser Entscheidung kann daher nicht gefolgert werden, daß ein Antragsteller, der einmal innerhalb der Frist des 31. Dezember 1969 einen Härteausgleichsantrag gestellt hatte, unbefristet weitere Anträge nach § 171 BEG nachschieben kann, wenn dieser Antrag erledigt ist (vgl. BGH Urt. v. 10. Dezember 1981 - IX ZR 74/80, MDR 1982, 576 Nr. 78). Hier war der Härteausgleichsantrag der Klägerin vom 17. Dezember 1965 erloschen, weil er nicht bis spätestens 31. Dezember 1969 gemäß § 190 a Abs. 1 BEG substantiiert worden war (BGH RzW 1977, 172).
Die Beschwerdeführerin weist zwar zutreffend darauf hin, daß Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG von der Ausschlußfrist des 31. Dezember 1969 dann eine Ausnahme zuläßt, wenn es sich um den Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Heilverfahrens für einen als verfolgungsbedingt anerkannten Schaden an Körper oder Gesundheit nach §§ 29 Nr. 1, 30 BEG handelt und das Heilverfahren erst nach dem 31. Dezember 1968 durchgeführt worden ist. Ob von dieser Ausnahmebestimmung auch ein Härteausgleich für ein Heilverfahren wegen eines als verfolgungsbedingt anerkannten Schadens an Körper oder Gesundheit erfaßt wird, kann dahinstehen. Denn der Berufungsrichter hat im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs entschieden, daß ausreichende Anhaltspunkte für einen Zusammenhang des erlittenen Sturzes der Klägerin mit ihren als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden Bluthochdruck und Nervenschädigung nicht festzustellen seien. Damit scheidet aber wegen der Sturzfolgen ein Heilverfahren im Sinne von §§ 29 Nr. 1, 30 BEG aus. Es handelt sich um einen für die Klägerin wegen ihres ausländischen
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Wohnsitzes nicht in Betracht kommenden Anspruch auf allgemeine Krankenversorgung für nicht verfolgungsbedingte Leiden im Sinne von §§ 141 a ff BEG, der auch nicht unter die Ausnahmeregelung des Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG fällt.
Merz
 Zorn