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BGH · tx zb 80/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: tx zb 80/84

Die Behörde hat die Ansprüche des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit durch Bescheid vom 24. November 1972 ordnungsgemäß zugestellt worden ist, abgelehnt* Da es sich bei den Ansprüchen wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. BGH RzW 1973, 96) um einen einheitlichen Anspruch handelt, ist der Anspruch insgesamt abgelehnt worden, ohne daß es darauf ankommt, um welchen Antrag auf Entschädigung dieses Schadens es sich im einzelnen handelte. Der Kläger hat diesen Bescheid nicht angegriffen* Er ist somit unanfechtbar geworden und könnte nur im Wege des Zweitverfahrens beseitigt werden. Das beklagte Land hat Abhilfe aber mit der zulässigen Ermessenserwägung verweigert, der Kläger sei mit dem Abhilfeantrag nicht innerhalb von 18 Monaten nach Wegfall des Hindernisses an die Behörde herangetreten und habe auch keine Entschuldigungsgründe für diese Fristversäumnis angegeben. Aus demselben Grunde hat das Berufungsgericht zu Recht auch die Verweigerung der Abhilfe durch das beklagte Land wegen der unanfechtbaren Ablehnung des Härteausgleichsantrages als nicht ermessensfehlerhaft bestätigt.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
tx zb 80/84	BESCHLUSS
in der EntschädigungsSache
 Gidon
HflBBstraße
 Israel,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwälte	und
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Straße 4t
Beklagten und Beschwerdegegner
25
 
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Winter und Dr* Graßhof
 am 30* Oktober 1984 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5* Zi-vilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1* Dezember 1983
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wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde Verfahrens trägt der Kläger*
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs* 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsurteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf*
Die Behörde hat die Ansprüche des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit durch Bescheid vom 24. Oktober 1972, der dem damaligen Bevollmächtigten des
 Klägers am 17. November 1972 ordnungsgemäß zugestellt worden ist, abgelehnt* Da es sich bei den Ansprüchen wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. BGH RzW 1973, 96) um einen einheitlichen Anspruch handelt, ist der Anspruch insgesamt abgelehnt worden, ohne daß es darauf ankommt, um welchen Antrag auf Entschädigung dieses Schadens es sich im einzelnen handelte. Der Kläger hat diesen Bescheid nicht angegriffen* Er ist somit unanfechtbar geworden und könnte nur im Wege des Zweitverfahrens beseitigt werden. Das beklagte Land hat Abhilfe aber mit der zulässigen Ermessenserwägung verweigert, der Kläger sei mit dem Abhilfeantrag nicht innerhalb von 18 Monaten nach Wegfall des Hindernisses an die Behörde herangetreten und habe auch keine Entschuldigungsgründe für diese Fristversäumnis angegeben. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler diese Ermessenserwägungen als sachgerecht gebilligt. Es hat dabei zutreffend darauf hingewiesen, daß in dem Schreiben des früheren Bevollmächtigten des Klägers vom 29. September 1972 schon deshalb kein Abhilf eantrag gesehen werden könne, weil damals noch gar keine ErstentScheidung ergangen war. Der Beschwerdeführer übersieht,, daß ein vorsorglich gestellter Abhilfeantra ein Widerspruch in sich selbst ist und ihm deshalb keine rechtliche Bedeutung zukommen kann. Erst nach Vorliegen einer unanfechtbaren oder rechtskräftigen Erstentscheidung kommt ein Antrag auf Abhilfe im Wege des Zweitverfahrens in Betracht (vgl. auch BGH RzW 1972, 341 ff).
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Vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind nur etwaige rechtliche Gegenvorstellungen oder nach seinem Erlaß die hierfür im Gesetz ausdrücklich vorgeschriebenen rechtlichen Möglichkeiten der Klage gegeben.
Aus demselben Grunde hat das Berufungsgericht zu Recht auch die Verweigerung der Abhilfe durch das beklagte Land wegen der unanfechtbaren Ablehnung des Härteausgleichsantrages als nicht ermessensfehlerhaft bestätigt. Ein Neuantrag auf Gewährung von Härteausgleich wäre nach Art. VIII Abs. 2 BEG-SchlußG schon wegen Versäumung der Antragsfrist des 31. Dezember 1969 ausgeschlossen (vgl. BGH MDR 1982, 576 Nr. 78).
Hirt
 Im