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BGH

Gericht: BGH

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Winter am 14. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Die Vorinstanzen haben der Klägerin für das Jahr 1974 1.188 DM rückständige GesundheitsSchadensrente zuerkannt und ausgesprochen, daß der Beklagte sich nicht auf Verjährung berufen könne. Ihr Fehlen kann nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 197 BGB und des § 45 SGB ersetzt werden« Es handelt sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche besonderer Art, die von der Sozialgesetzgebung nicht berührt werden (vgl« die Übergangs- und Schlußvorschriften in Art. II § 1 f SGB).

Zitierte Normen: § 219 BEG § 197 BGB
ProzeßbevollmächtigterVerjährungMünchenBeschwerdeKlägerinSGBRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB eo/ai	BESCHLUSS
In der Entschädigungssache
 Freistaat Bayern ,
vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München,
;traße 3, München 22,
Beklagter und Beschwerdeführer Rechtsanwalt
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Dr* Chana R^flfc Str.
24,

Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Beschwerdegegneri:
Rechtsanwalt Bi
 
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Winter
 am 14. Juli 1983 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. März 1983 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Die Vorinstanzen haben der Klägerin für das Jahr 1974 1.188 DM rückständige GesundheitsSchadensrente zuerkannt und ausgesprochen, daß der Beklagte sich nicht auf Verjährung berufen könne. Dagegen wendet sich die Beschwerde, die § 197 BGB und § 43 SGB entsprechend angewendet wissen will.
Das Berufungsurteil ist richtig. Das Bundes entschädigungs-gesetz enthält keine Vorschrift über die Verjährung der Entschädigungsansprüche. Ihr Fehlen kann nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 197 BGB und des § 45 SGB ersetzt
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werden« Es handelt sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche besonderer Art, die von der Sozialgesetzgebung nicht berührt werden (vgl« die Übergangs- und Schlußvorschriften in Art. II § 1 f SGB). Die Gesetzeslage ist eindeutig, über eine grundsätzliche Rechtsfrage deshalb nicht zu entscheiden.
Merz
 Henkel