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BGH · IX ZB 80/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 80/15

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Der weitere Beteiligte zu 1 begehrt die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof.Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen (vgl. 2 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der Insolvenzordnung nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 20.

Zitierte Normen: § 577 ZPO § 7 InsO § 522 ZPO
BeteiligteRechtsbeschwerdeZPOMünsterAufhebungunzulässig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 80/15
vom 12. November 2015 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 12. November 2015 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 18. August 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Das Schreiben des weiteren Beteiligten zu 1 vom 5. Oktober 2015 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der weitere Beteiligte zu 1 begehrt die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
2	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des § 7 InsO durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der Insolvenzordnung nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 4). Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.
 
3	Die	Rechtsbeschwerde	ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch
 einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser
 Lohmann
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 06.08.2015 - 73 IN 68/12 -LG Münster, Entscheidung vom 18.08.2015 - 5 T 504/15 -