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BGH · IX ZB 80/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 80/10

Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 16. Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird abgelehnt.

Zitierte Normen: § 36 InsO
BeteiligtePaderbornPapeVillKayserLohmannSchuldner

Volltext der Entscheidung

IX ZB 80/10	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 16. Dezember 2010 beschlossen:
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die weitere Beteiligte zu 1 ist nicht Partei des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Streit um die Höhe des pfändungsfreien Betrages der Einkünfte des
 
Schuldners (§ 36 Abs. 1 InsO, §§ 850 ff ZPO) wird zwischen dem Schuldner und dem Beteiligten zu 2 als Treuhänder ausgetragen.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Paderborn, Entscheidung vom 27.05.2009 - 2 IK 143/06 -LG Paderborn, Entscheidung vom 01.03.2010 - 5 T 207/09 -