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BGH · IX ZB 80/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 80/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 11. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. Ihr Antrag auf Aufhebung des Beschlusses war, wie das Insolvenzgerichtzutreffend entschieden hat, unzulässig.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 114 InsO § 850e ZPO
BeteiligtePaderbornbeteiligtPapeInsOAufhebungZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 80/10
vom 11. August 2010 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 11. August 2010 beschlossen:
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
 ZPO). Ihr Ziel, verbindlich feststellen zu lassen, dass die Abtretung der Rentenansprüche nicht unter § 114 InsO fällt, sondern auch nach Ablauf von zwei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam bleibt, kann die weitere Beteiligte zu 1 nur im Wege einer Klage gegen den Treuhänder und/oder den Versorgungsträger erreichen (vgl. MünchKomm-lnsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 473). Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. Januar 2008, dessen Aufhebung die weitere Beteiligte erreichen will, soweit er Aussagen zur Anwendbarkeit des §114 InsO enthält, entfaltet insoweit weder ihr gegenüber
 
noch im Verhältnis der am Verfahren nach § 850e ZPO Beteiligten materielle Rechtskraft. Ihr Antrag auf Aufhebung des Beschlusses war, wie das Insolvenzgerichtzutreffend entschieden hat, unzulässig.
Ganter	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Paderborn, Entscheidung vom 27.05.2009 - 2 IK 143/06 -LG Paderborn, Entscheidung vom 01.03.2010 - 5 T 207/09 -