* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 80/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 80/07

Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Restschuldbefreiung mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 durch einen im Schlusstermin in Abwesenheit des Schuldners verkündeten Beschluss als unzulässig zurückgewiesen, weil der Schuldner zwei Aufforderungen des Gerichts vom 24. Dezember 2005 durch Einwurf in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 8. trag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und seine Beschwerde als unzulässig verworfen, denn der Schuldner habe nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses die sofortige Beschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde, mit der die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 20. März 2007 und die Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 5. Dezember 2005 beantragt wird, macht geltend, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners zu Unrecht eine am 21. März 2007 beim Gericht eingegangene eidesstattliche Versicherung des Schuldners, in der dieser bestritten hat, am 12. Da es sich um einen nicht verkündeten Beschluss gehandelt habe, hätte das Landgericht bei seiner Entscheidung auch noch den vor Herausgabe des Beschlusses am 21. 2007 eingegangene eidesstattliche Versicherung des Schuldners, mit der er glaubhaft gemacht habe, den Beschluss vom 5. 5 Das Beschwerdegericht hat dem Schuldner mit Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die von den übrigen Obergerichten geteilt wird und die auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang steht, kann die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde, die gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen erbringt, nur durch die substantiierte Darlegung und den Nachweis des Gegenteils zerstört werden; die nur pauschale Behauptung, das zugestellte Schriftstück nicht bekommen zu haben, entkräftet die Richtigkeit der Zustellungsurkunde nicht (vgl. wird lediglich ausgeführt, dem Schuldner sei der Beschluss vom 5. Es fehlt Vortrag eines Sachverhalts, aus dem sich die Unrichtigkeit des Inhalts der Zustellungsurkunde vom 12. Das Landgericht hätte deshalb die sofortige Beschwerde des Schuldners auch dann als unzulässig verwerfen müssen, wenn es den Inhalt des Schriftsatzes vom 19. März 2007 und die dem Schriftsatz angefügte eidesstattliche Versicherung des Schuldners berücksichtigt hätte. Auf die Frage, ob das Beschwerdegericht den Inhalt des Schriftsatzes noch

Zitierte Normen: § 238 ZPO
ZustellungsurkundeMärzZPOSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 80/07
vom 26. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 26. Juni 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 20. März 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
I.
1	Auf	Antrag	der weiteren Beteiligten zu 1 vom 1. Oktober 1999 wurde
 über das Vermögen des Schuldners am 17. März 2000 das (Regel-)lnsolvenz-verfahren eröffnet, in dem der Schuldner Restschu Id befrei ung begehrt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Restschuldbefreiung mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 durch einen im Schlusstermin in Abwesenheit des Schuldners verkündeten Beschluss als unzulässig zurückgewiesen, weil der Schuldner zwei Aufforderungen des Gerichts vom 24. Mai und 2. August 2005, die noch fehlende Abtretungserklärung nachzureichen, nicht nachgekommen sei. Gegen
 
diesen dem Schuldner nach der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 12. Dezember 2005 durch Einwurf in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 8. Februar 2007 Beschwerde eingelegt und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, erst durch ein am 7. Februar 2007 zugestelltes Schreiben der A.	vom	23. Januar 2007 von der Zurückweisung des Antrags auf
 Restschu Id befrei ung etwas erfahren zu haben. Die vom Insolvenzgericht vermisste Abtretungserklärung sei schon dem im Januar 2000 gestellten Restschuldbefreiungsantrag beigefügt gewesen.
2	Mit	Beschluss	vom 20. März 2007 hat das Beschwerdegericht den An-
trag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und seine Beschwerde als unzulässig verworfen, denn der Schuldner habe nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses die sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuweisen, weil der Schuldner seine den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Tatsachen nicht glaubhaft gemacht habe. Die Rechtsbeschwerde, mit der die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 20. März 2007 und die Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 5. Dezember 2005 beantragt wird, macht geltend, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners zu Unrecht eine am 21. März 2007 beim Gericht eingegangene eidesstattliche Versicherung des Schuldners, in der dieser bestritten hat, am 12. Dezember 2005 den Beschluss vom 5. Dezember 2005 bekommen zu haben, unberücksichtigt gelassen. Da es sich um einen nicht verkündeten Beschluss gehandelt habe, hätte das Landgericht bei seiner Entscheidung auch noch den vor Herausgabe des Beschlusses am 21. März 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 19. März
 
2007 mit der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners berücksichtigen müssen.
3	Die	Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1
InsO, §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt.
4	Auf	die Rüge, das Beschwerdegericht hätte die bei ihm am 21. März
2007 eingegangene eidesstattliche Versicherung des Schuldners, mit der er glaubhaft gemacht habe, den Beschluss vom 5. Dezember 2005 am 12. Dezember 2005 nicht erhalten zu haben, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, kommt es nicht an.
5	Das	Beschwerdegericht hat dem Schuldner mit Recht Wiedereinsetzung
 in den vorigen Stand versagt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die von den übrigen Obergerichten geteilt wird und die auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang steht, kann die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde, die gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen erbringt, nur durch die substantiierte Darlegung und den Nachweis des Gegenteils zerstört werden; die nur pauschale Behauptung, das zugestellte Schriftstück nicht bekommen zu haben, entkräftet die Richtigkeit der Zustellungsurkunde nicht (vgl. BGH, Urt. v. 10. November 2005 - III ZR 104/05, NJW2006, 150; BSG, Beschl. v. 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 194/04 B; BFH, BFH/NV 2004, 509 Rn. 10; BVerfG NJW-RR 2002, 1008
 
Rn. 3 f; Hk-ZPO/Eichele, 2. Aufl. §418 Rn. 4; Musielak/Huber, ZPO 6. Aufl. § 418 Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO 26. Aufl. § 418 Rn. 4).
6	In	der	eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vom 13. März 2007
wird lediglich ausgeführt, dem Schuldner sei der Beschluss vom 5. Dezember 2005 über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht am 12. Dezember 2005 zugegangen, er habe erstmals mit Schreiben der A.	vom 23. Januar 2007 Kenntnis von der Versagung erhalten. Dieser Vortrag genügt nicht, um die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde zu widerlegen. Zwar kann der Beweis der Unrichtigkeit der Urkunde geführt werden (§418 Abs. 2 ZPO). Dafür reicht es jedoch nicht aus, wenn der Adressat der Zustellung wie hier schlicht behauptet, das Schriftstück nicht erhalten zu haben. Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr die substantiierte Darlegung eines anderen als des beurkundeten Geschehens. Notwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 10. November 2005 aaO Rn. 12).
7	Der	Schuldner	hat	insoweit	nichts	vorgebracht,	was	nur ansatzweise die-
sen Anforderungen genügen könnte. Es fehlt Vortrag eines Sachverhalts, aus dem sich die Unrichtigkeit des Inhalts der Zustellungsurkunde vom 12. Dezember 2005 - deren Korrektheit im Übrigen von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt wird - ergibt. Das Landgericht hätte deshalb die sofortige Beschwerde des Schuldners auch dann als unzulässig verwerfen müssen, wenn es den Inhalt des Schriftsatzes vom 19. März 2007 und die dem Schriftsatz angefügte eidesstattliche Versicherung des Schuldners berücksichtigt hätte. Auf die Frage, ob das Beschwerdegericht den Inhalt des Schriftsatzes noch
 
hätte zur Kenntnis und seiner Entscheidung zugrunde legen müssen, kommt es daher nicht an.
8	Die	Versagung der Restschuldbefreiung ist mangels rechtzeitiger Einle-
gung der sofortigen Beschwerde nicht mehr angreifbar.
9	Von	einer	weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
 wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ganter	Vill	Lohmann
 Fischer	Pape
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 05.12.2005 - 104 IN 3329/99 -LG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2007 - 86 T 134/07 -