Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 18. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des 1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts Versailles, französisches materielles Recht anzuwenden, ist jedenfalls nicht schlechthin unvertretbar und deshalb bindend (Art. 29, 34 Abs.3 EuGVÜ). Die Rechtsbeschwerde legt auch nicht hinreichend dar, daß das französische Gericht hierbei Tatsachenvortrag der Schuldnerin übergangen habe, der auf der Grundlage der eigenen Rechtsauffassung des Gerichts erheblich gewesen wäre. Februar 19,92 (Anl. B 9) allenfalls unter Nr. 2.2, Buchst, b, neue Gesichtspunkte gegenüber dem Urteil des Berufungsgerichts Versailles vom 3. Darüber hinaus hat sich der französische Kassationsgerichtshof in seinem Urteil vom 13. Das Berufungsgericht Versailles hat ferner nicht das rechtliche Gehör der Schuldnerin verletzt, indem es zur Schadenshöhe entscheidend auf das Gutachten des Sachverständigen B.^vom 15. Da die Belastung mit einer Schuld gegenüber der CF jedoch einen Schaden der Gläubigerin zu 1) darstellte, der nach dem bezeichneten Urteil in den Verantwortungsbereich der Schuldnerin fiel, hätte allenfalls ein mögliches Mitverschulden der Gläubigerin zu 1) gesondert geprüft werden müssen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. September 1997 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 18. September 1997 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Juni 1996 wird nicht angenommen. Die Kostendes Rechtsmittelverfahrens fallen der Schuldnerin zur Last. Beschwerdewert: 1.896.759,70 DM Gründe Das Rechtsmittel wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis kefhen Erfolg (§ 19 Abs, 3 AVAG, § 554 b ZPO). Das zu vollstreckende Urteil konnte, noch nach Abschluß der ersten Instanz zugesteXlt werden (vgl. EuGH IPRax 1997, 186 f). Die Schuldnerin hatte"den^dhhpdh eine angemessene Frist, die Vollstreckbarkeit unter;Verwahrung gegen die Ko- 3 stenlast anzuerkennen (§ 93 ZPO) sowie dem Urteil freiwillig nachzukommen. Die Anerkennung verstößt nicht gegen Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ. Die Entscheidung des Berufungsgerichts Versailles, französisches materielles Recht anzuwenden, ist jedenfalls nicht schlechthin unvertretbar und deshalb bindend (Art. 29, 34 Abs. 3 EuGVÜ). Die Rechtsbeschwerde legt auch nicht hinreichend dar, daß das französische Gericht hierbei Tatsachenvortrag der Schuldnerin übergangen habe, der auf der Grundlage der eigenen Rechtsauffassung des Gerichts erheblich gewesen wäre. Insbesondere ergibt der Schriftsatz der Schuldnerin vom 3. Februar 19,92 (Anl. B 9) allenfalls unter Nr. 2.2, Buchst, b, neue Gesichtspunkte gegenüber dem Urteil des Berufungsgerichts Versailles vom 3. November 1988 (Bl. 481, 482 Bd. III GA); sie betreffen aber nicht unmittelbar anwendbares Recht. Darüber hinaus hat sich der französische Kassationsgerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 1994 (Bl. 46 Bd. I GA) ausdrücklich mit einer entsprechenden Rüge der Schuldnerin auseinandergesetzt. * ■ r Das Berufungsgericht Versailles hat ferner nicht das rechtliche Gehör der Schuldnerin verletzt, indem es zur Schadenshöhe entscheidend auf das Gutachten des Sachverständigen B.^vom 15. November 1987 abgestellt hat. In seinem Zwischen-ürteil vom 3. November 1.988 (Bl. 483 Bd. III GA) hatte dieses französische Gericht lediglich das Gutachten B.*s aus dem Jahre 1984 für unverwertbar erklärt. Die Abtrennung des Verfahrens gegen die Schuldnerin Erfolgte erst rund ein Jahr nach Eingang des zweiten Gutachten B.fs, so daß die Schuldne- 4 rin dazu hätte Stellung nehmen können. Mit einer Verwertung mußte sie schon deswegen rechnen, weil ihr Antrag auf Einholung eines Obergutachtens durch Beschluß vom 16. Dezember 1987 zurückgewiesen worden war (Bl. 288 Bd. II GA). Im übrigen bezeichnet die Schuldnerin keine konkreten Einwendungen, die übergangen sein könnten. Die Begründung des Berufungsgerichts Versailles zur Schadensverteilung zwischen den Parteien ist zwar sehr knapp (Bl. 34 Bd. I GA). Da die Belastung mit einer Schuld gegenüber der CF jedoch einen Schaden der Gläubigerin zu 1) darstellte, der nach dem bezeichneten Urteil in den Verantwortungsbereich der Schuldnerin fiel, hätte allenfalls ein mögliches Mitverschulden der Gläubigerin zu 1) gesondert geprüft werden müssen. Indem das französische Gericht sich den Schlußfolgerungen des Sachverständigen C. anschließt, der von der Schuldnerin begangene Fehler könne "als Schulbeispiel" verwendet werden, ist es immerhin auch auf das Schuldmaß eingegangen. Die Schuldnerin gibt nicht im einzelnen an, inwiefern hierbei Einwendungen außer acht gelassen worden sein könnten (Art. 103 Abs. 1 GG), die für eine Beurteilung eines Mitverschuldens nach französischem Recht erheblich sind. Fischer Brandes Kirchhof Kreft Stodolkowitz